Rechtssatz RS0054257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054257
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Zur Frage der Stundung des Kaufpreises durch den Verkäufer wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der Anwendungsbereich des § 454 BGB eng auszulegen ist und damit nur eine klare Vereinbarung über das Recht des Käufers, später zu zahlen, als Stundung anzusehen ist, also nicht etwa die bloße Duldung von Verzögerungen oder die Gewährung einer gewissen Frist zur Geldbeschaffung.Zur Frage der Stundung des Kaufpreises durch den Verkäufer wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der Anwendungsbereich des Paragraph 454, BGB eng auszulegen ist und damit nur eine klare Vereinbarung über das Recht des Käufers, später zu zahlen, als Stundung anzusehen ist, also nicht etwa die bloße Duldung von Verzögerungen oder die Gewährung einer gewissen Frist zur Geldbeschaffung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054257
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00533_8500000_010