Rechtssatz RS0076990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076990
Entscheidungsdatum
10.07.1996
Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist, daß die vertragschließenden Parteien an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren. Die Zugrundelegung österreichischen Rechts ist aber aus dem Verhalten der Parteien zu schließen, wenn ein österreichischer Rechtsanwalt von einer österreichischen und einer belgischen Vertragspartei ohne Hinweis auf das anzuwendende Recht den Auftrag erhielt, einen bereits mündlich geschlossenen Kooperationsvertrag (Metavereinbarung) in Schriftform zu bringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 562/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 562/82
Veröff: SZ 55/76 = JBl 1983,160 (kritisch Schwimann)
- 8 Ob 533/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85
nur: Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist, daß die vertragschließenden Parteien an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren. (T1) Veröff: EvBl 1987/2 S 15 = ZfRV 1988,215 (Hoyer)
- 3 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 544/89
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,592 = ZVR 1990/122 S 314
- 3 Ob 2267/96w
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2267/96w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076990
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_002