Die Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.
Soweit im Rekurs der beklagten Partei die inländische Gerichtsbarkeit in Zweifel gezogen wird, ist der Rekurs unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 3 JN können Prozeßhindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diesem Ausspruch eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese Rechtsfolge gilt nicht nur dann, wenn eine entsprechende Einrede von den Untergerichten ausdrücklich verworfen wurde, sondern auch dann, wenn ohne Vorliegen einer Einrede zumindest das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozeßhindernisses geprüft und wenn auch nur in den Entscheidungsgründen verneint hat (RZ 1988/61). Dies gilt auch für die Prüfung von Prozeßhindernissen in der Begründung eines Aufhebungsbeschlusses (SZ 54/190). Daraus folgt, daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen.Soweit im Rekurs der beklagten Partei die inländische Gerichtsbarkeit in Zweifel gezogen wird, ist der Rekurs unzulässig. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN können Prozeßhindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diesem Ausspruch eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese Rechtsfolge gilt nicht nur dann, wenn eine entsprechende Einrede von den Untergerichten ausdrücklich verworfen wurde, sondern auch dann, wenn ohne Vorliegen einer Einrede zumindest das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozeßhindernisses geprüft und wenn auch nur in den Entscheidungsgründen verneint hat (RZ 1988/61). Dies gilt auch für die Prüfung von Prozeßhindernissen in der Begründung eines Aufhebungsbeschlusses (SZ 54/190). Daraus folgt, daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 41 Abs. 1 IPRG vorliegt. Der im Gesetz verlangte Zusammenhang des Vertragsabschlusses mit einer im Verbraucherland (Österreich) entfalteten, "auf die Schließung solcher Verträge gerichteten" Unternehmertätigkeit ist gegeben, weil die Vertragsverhandlungen in einem österreichischen Reisebüro stattfanden, das mit Billigung der beklagten Partei den Reisevertrag vermittelte (dazu ausführlich Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 41 IPRG). Auch der erkennende Senat lehnt die zu enge Auffassung ab, die in der Entscheidung JBl 1988, 375 = ZfRV 1988, 49 vertreten wurde (abl Schwimann dort und Hoyer ZfRV 1988, 98 !103 ), und schließt sich der in JBl 1988, 779 = EvBl 1988/148 vertretenen Ansicht an.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Verbrauchervertrag im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG vorliegt. Der im Gesetz verlangte Zusammenhang des Vertragsabschlusses mit einer im Verbraucherland (Österreich) entfalteten, "auf die Schließung solcher Verträge gerichteten" Unternehmertätigkeit ist gegeben, weil die Vertragsverhandlungen in einem österreichischen Reisebüro stattfanden, das mit Billigung der beklagten Partei den Reisevertrag vermittelte (dazu ausführlich Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 41, IPRG). Auch der erkennende Senat lehnt die zu enge Auffassung ab, die in der Entscheidung JBl 1988, 375 = ZfRV 1988, 49 vertreten wurde (abl Schwimann dort und Hoyer ZfRV 1988, 98 !103 ), und schließt sich der in JBl 1988, 779 = EvBl 1988/148 vertretenen Ansicht an.
Zu einer Rechtswahl iSd § 41 Abs. 2 IPRG kam es nicht. Eine ausdrückliche Rechtswahl fand nicht statt. Auch für eine schlüssige Bestimmung deutschen Rechts fehlen Anhaltspunkte.Zu einer Rechtswahl iSd Paragraph 41, Absatz 2, IPRG kam es nicht. Eine ausdrückliche Rechtswahl fand nicht statt. Auch für eine schlüssige Bestimmung deutschen Rechts fehlen Anhaltspunkte.
Gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz IPRG steht allerdings einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Aber auch eine solche konkludent geäußerte Geltungsannahme (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 35 IPRG) liegt nicht vor, weil die in dieser Richtung vorhandenen Indizien nicht für die Annahme ausreichen, daß die Parteien schon beim Vertragsabschluß die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtes übereinstimmend vorausgesetzt haben.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Halbsatz IPRG steht allerdings einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Aber auch eine solche konkludent geäußerte Geltungsannahme (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 35, IPRG) liegt nicht vor, weil die in dieser Richtung vorhandenen Indizien nicht für die Annahme ausreichen, daß die Parteien schon beim Vertragsabschluß die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtes übereinstimmend vorausgesetzt haben.
Die Parteien haben sich zwar auf die beim deutschen Reiseveranstalter üblichen Reisebedingungen geeinigt, die in einigen Punkten dem deutschen Reisevertragsrecht (§§ 651 a ff BGB) entsprechen. Dieses wird aber nicht ausdrücklich bezogen, und der dem Kläger zur Verfügung stehende Teil dieser Reisebedingungen (auszugsweise Wiedergabe im Prospekt Blg K) enthielt nur in zwei nicht besonders aussagekräftigen Punkten für das deutsche Recht typische Klauseln, nämlich in Punkt 5.1, wo auf das Recht des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn iSd § 651 i BGB verwiesen wird, und in Punkt 10.5, wo die in § 651 h BGB enthaltene Beschränkung der Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises vorkommt. Erst in den vollen Reisebedingungen, die dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen aber nicht bekannt waren und die auch im österreichischen Reisebüro, das die Buchung entgegennahm, nicht auflagen, wären weitere Punkte von Belang, so Punkt 9.1 (Abhilfeverlangen iSd § 651 c BGB) oder 10.2 (einmonatige Ausschlußfrist iSd § 651 g BGB). Nur die beklagte Partei hat überdies in der vorprozessualen Korrespondenz die Geltung des deutschen Rechts behauptet (Blg G). Dem weiteren Umstand, daß beide Parteien in ihrem Prozeßvorbringen davon ausgingen, es sei deutsches Recht anzuwenden, kommt im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zu, weil zu vordergründig nur der jetzt vertretene Prozeßstandpunkt als Motivation erkennbar ist: Die klagende Partei wünscht die Anwendung des deutschen Rechts nur, um auch für die entgangene Urlaubsfreude eine Entschädigung beanspruchen zu können, die beklagte Partei nur, um in den Genuß der vielleicht versäumten einmonatigen Ausschlußfrist zu gelangen.Die Parteien haben sich zwar auf die beim deutschen Reiseveranstalter üblichen Reisebedingungen geeinigt, die in einigen Punkten dem deutschen Reisevertragsrecht (Paragraphen 651, a ff BGB) entsprechen. Dieses wird aber nicht ausdrücklich bezogen, und der dem Kläger zur Verfügung stehende Teil dieser Reisebedingungen (auszugsweise Wiedergabe im Prospekt Blg K) enthielt nur in zwei nicht besonders aussagekräftigen Punkten für das deutsche Recht typische Klauseln, nämlich in Punkt 5.1, wo auf das Recht des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn iSd Paragraph 651, i BGB verwiesen wird, und in Punkt 10.5, wo die in Paragraph 651, h BGB enthaltene Beschränkung der Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises vorkommt. Erst in den vollen Reisebedingungen, die dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen aber nicht bekannt waren und die auch im österreichischen Reisebüro, das die Buchung entgegennahm, nicht auflagen, wären weitere Punkte von Belang, so Punkt 9.1 (Abhilfeverlangen iSd Paragraph 651, c BGB) oder 10.2 (einmonatige Ausschlußfrist iSd Paragraph 651, g BGB). Nur die beklagte Partei hat überdies in der vorprozessualen Korrespondenz die Geltung des deutschen Rechts behauptet (Blg G). Dem weiteren Umstand, daß beide Parteien in ihrem Prozeßvorbringen davon ausgingen, es sei deutsches Recht anzuwenden, kommt im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zu, weil zu vordergründig nur der jetzt vertretene Prozeßstandpunkt als Motivation erkennbar ist: Die klagende Partei wünscht die Anwendung des deutschen Rechts nur, um auch für die entgangene Urlaubsfreude eine Entschädigung beanspruchen zu können, die beklagte Partei nur, um in den Genuß der vielleicht versäumten einmonatigen Ausschlußfrist zu gelangen.
Die vorhandenen Indizien ergeben somit keine "eindeutig erschließbare Geltungsvorstellung" und weisen nicht in "überwältigender", jede andere Anknüpfung ausschließender Weise (§ 863 ABGB) auf das deutsche Recht als die von den Parteien "selbstverständlich" zugrundegelegte Rechtsordnung hin (dazu ausführlich Schwimann aaO Rz 6 zu § 35 IPRG).Die vorhandenen Indizien ergeben somit keine "eindeutig erschließbare Geltungsvorstellung" und weisen nicht in "überwältigender", jede andere Anknüpfung ausschließender Weise (Paragraph 863, ABGB) auf das deutsche Recht als die von den Parteien "selbstverständlich" zugrundegelegte Rechtsordnung hin (dazu ausführlich Schwimann aaO Rz 6 zu Paragraph 35, IPRG).
Die Verweisung des § 41 Abs. 1 IPRG erstreckt sich nicht bloß auf die Verbraucherschutzbestimmungen, sondern auf das im Verbraucherland insgesamt geltende Recht (Schwimann aaO Rz 3 zu § 41 IPRG).Die Verweisung des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG erstreckt sich nicht bloß auf die Verbraucherschutzbestimmungen, sondern auf das im Verbraucherland insgesamt geltende Recht (Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 41, IPRG).
Ob dem im Schrifttum verschiedentlich vertretenen Standpunkt zu folgen ist, daß diese Gesamtverweisung wegen der im Gesetz enthaltenen Zweckbestimmung nur eintreten könne, wenn das Recht des Verbraucherlandes für den Verbraucher günstiger als das sonst maßgebliche Schuldstatut ist (Schwimann aaO Rz 3 zu § 41 IPRG; derselbe, FS Strasser 895 !904, 905 ; Hoyer, Entscheidungsbesprechung JBl 1988, 779 !783 ), kann hier auf sich beruhen. Die Rechtsstellung des Kunden eines Reiseveranstalters bei Verletzung der Vertragspflichten aus dem abgeschlossenen Reisevertrag ist nämlich für den Verbraucher insgesamt bei Anwendung des deutschen Rechts nicht günstiger als bei Anwendung des österreichischen Rechts. Neben der gefährlich kurzen Präklusivfrist ist auch die dem österreichischen Recht fremde Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis nachteilig, sodaß der einzige wirkliche Vorteil der Möglichkeit des Zuspruches einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht den Ausschlag geben kann.Ob dem im Schrifttum verschiedentlich vertretenen Standpunkt zu folgen ist, daß diese Gesamtverweisung wegen der im Gesetz enthaltenen Zweckbestimmung nur eintreten könne, wenn das Recht des Verbraucherlandes für den Verbraucher günstiger als das sonst maßgebliche Schuldstatut ist (Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 41, IPRG; derselbe, FS Strasser 895 !904, 905 ; Hoyer, Entscheidungsbesprechung JBl 1988, 779 !783 ), kann hier auf sich beruhen. Die Rechtsstellung des Kunden eines Reiseveranstalters bei Verletzung der Vertragspflichten aus dem abgeschlossenen Reisevertrag ist nämlich für den Verbraucher insgesamt bei Anwendung des deutschen Rechts nicht günstiger als bei Anwendung des österreichischen Rechts. Neben der gefährlich kurzen Präklusivfrist ist auch die dem österreichischen Recht fremde Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis nachteilig, sodaß der einzige wirkliche Vorteil der Möglichkeit des Zuspruches einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht den Ausschlag geben kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41, 50 und 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.