Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil im Zusammenhang mit dem hier anzuwendenden Recht und dabei insbesondere zum Verhältnis von § 38 und § 41 IPRG Rechtsfragen zu lösen sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt und denen eine über den Anlaßfall hinausgehende und somit erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil im Zusammenhang mit dem hier anzuwendenden Recht und dabei insbesondere zum Verhältnis von Paragraph 38 und Paragraph 41, IPRG Rechtsfragen zu lösen sind, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt und denen eine über den Anlaßfall hinausgehende und somit erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die in der Revision enthaltenen Ausführungen zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sind allerdings nicht zielführend. Diese Frage ist nämlich gemäß § 42 Abs 3 JN nicht mehr zu prüfen, weil hiezu eine rechtskräftige und damit bindende Entscheidung des Erstgerichtes vorliegt (vgl EvBl 1985/117).Die in der Revision enthaltenen Ausführungen zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sind allerdings nicht zielführend. Diese Frage ist nämlich gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht mehr zu prüfen, weil hiezu eine rechtskräftige und damit bindende Entscheidung des Erstgerichtes vorliegt vergleiche EvBl 1985/117).
Bei der Frage des anzuwendenden Rechtes ist von § 38 Abs 1 IPRG auszugehen, wonach Bankgeschäfte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag im Sinn des § 41 Abs 1 IPRG, so geht allerdings diese Verweisungsnorm dem § 38 Abs 1 dieses Gesetzes vor. Der erkennende Senat folgt hiebei der Meinung von Schwimann (in Rummel2 jeweils Rz 1 zu § 38 und 41 IPRG und IPR 131), der sie zutreffend mit dem Hinweis auf das besondere Schutzbedürfnis der Verbraucherverträge begründet. Der gegenteiligen Auffassung von Hoyer (in Krejci, HBzKSchG 750) kann hingegen nicht gefolgt werden, weil das von ihm ins Treffen geführte Interesse des gesamten Geschäftspublikums an der Überwachung der Banken nichts mit der Frage zu tun hat, welches Recht auf ein bestimmtes Bankgeschäft anzuwenden ist.Bei der Frage des anzuwendenden Rechtes ist von Paragraph 38, Absatz eins, IPRG auszugehen, wonach Bankgeschäfte nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (Paragraph 36, zweiter Satz) hat. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG, so geht allerdings diese Verweisungsnorm dem Paragraph 38, Absatz eins, dieses Gesetzes vor. Der erkennende Senat folgt hiebei der Meinung von Schwimann (in Rummel2 jeweils Rz 1 zu Paragraph 38 und 41 IPRG und IPR 131), der sie zutreffend mit dem Hinweis auf das besondere Schutzbedürfnis der Verbraucherverträge begründet. Der gegenteiligen Auffassung von Hoyer (in Krejci, HBzKSchG 750) kann hingegen nicht gefolgt werden, weil das von ihm ins Treffen geführte Interesse des gesamten Geschäftspublikums an der Überwachung der Banken nichts mit der Frage zu tun hat, welches Recht auf ein bestimmtes Bankgeschäft anzuwenden ist.
Unzutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß aus der im Kreditvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung eine Rechtswahl für österreichisches Recht abzuleiten sei. Eine Rechtswahl kann zwar gemäß § 35 Abs 1 IPRG auch schlüssig zustandekommen. Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist aber, daß die vertragschließenden Teile an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren (JBl 1990, 592; EvBl 1987/2; SZ 55/76). Aus der Vereinbarung über die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes allein geht aber nicht hervor, daß damit beide Parteien übereinstimmend das österreichische Recht als das für den Vertrag maßgebende Recht erklärt haben. Eine solche Vereinbarung läßt nämlich die Möglichkeit offen, daß die Parteien für die Frage, welches Recht das als zuständig vereinbarte Gericht anzuwenden hat, die von diesem anzuwendenden Kollisionsnormen als maßgebend angesehen haben. Die Rechtswahl dürfte im übrigen gemäß § 41 Abs 2 IPRG nicht dazu führen, daß zwingende Bestimmungen des Rechtes des Aufenthaltstaates zum Nachteil des Verbrauchers nicht anzuwenden wären, wenn dieses Recht gemäß dem vorangehenden Abs 1 maßgebend wäre. Es ist also auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob hier § 41 Abs 1 IPRG zum Tragen kommt.Unzutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß aus der im Kreditvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung eine Rechtswahl für österreichisches Recht abzuleiten sei. Eine Rechtswahl kann zwar gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG auch schlüssig zustandekommen. Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Rechtsordnung ist aber, daß die vertragschließenden Teile an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung tatsächlich bewußt waren (JBl 1990, 592; EvBl 1987/2; SZ 55/76). Aus der Vereinbarung über die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes allein geht aber nicht hervor, daß damit beide Parteien übereinstimmend das österreichische Recht als das für den Vertrag maßgebende Recht erklärt haben. Eine solche Vereinbarung läßt nämlich die Möglichkeit offen, daß die Parteien für die Frage, welches Recht das als zuständig vereinbarte Gericht anzuwenden hat, die von diesem anzuwendenden Kollisionsnormen als maßgebend angesehen haben. Die Rechtswahl dürfte im übrigen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, IPRG nicht dazu führen, daß zwingende Bestimmungen des Rechtes des Aufenthaltstaates zum Nachteil des Verbrauchers nicht anzuwenden wären, wenn dieses Recht gemäß dem vorangehenden Absatz eins, maßgebend wäre. Es ist also auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob hier Paragraph 41, Absatz eins, IPRG zum Tragen kommt.
Gemäß § 41 Abs 1 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Unter einem Verbrauchervertrag im Sinn dieser Bestimmung ist ein entgeltlicher Vertrag zu verstehen, den eine Partei als Unternehmer und die andere (der Verbraucher) als Nichtunternehmer schließt, wobei die vertragscharakteristische Leistung von seiten des Unternehmers kommen muß (SZ 64/130; Schwimann, RdW 1989, 292). Darunter fällt auch ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Kreditvertrag.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind. Unter einem Verbrauchervertrag im Sinn dieser Bestimmung ist ein entgeltlicher Vertrag zu verstehen, den eine Partei als Unternehmer und die andere (der Verbraucher) als Nichtunternehmer schließt, wobei die vertragscharakteristische Leistung von seiten des Unternehmers kommen muß (SZ 64/130; Schwimann, RdW 1989, 292). Darunter fällt auch ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Kreditvertrag.
Der Beklagte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da der den Gegenstand der Klage bildende Kreditvertrag im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit einer von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei hiefür verwendeten Person, nämlich dem Mitarbeiter des deutschen Unternehmens, dem sie zu diesem Zweck Antragsformulare zur Verfügung gestellt hatte und der dem Beklagten auch den Kreditvertrag zur Unterfertigung übermittelte, zustandegekommen ist, hängt die Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG somit davon ab, ob das Recht der Bundesrepublik Deutschland den Beklagten als Verbraucher für den von ihm abgeschlossenen Kreditvertrag besonders privatrechtlichen Schutz gewährt. Für die Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG kommt es nämlich darauf an, ob dem konkret zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltstaates des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter (Schwimann aaO Rz 1a zu § 41 IPRG) Verbraucherschutz zukommt.Der Beklagte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da der den Gegenstand der Klage bildende Kreditvertrag im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit einer von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei hiefür verwendeten Person, nämlich dem Mitarbeiter des deutschen Unternehmens, dem sie zu diesem Zweck Antragsformulare zur Verfügung gestellt hatte und der dem Beklagten auch den Kreditvertrag zur Unterfertigung übermittelte, zustandegekommen ist, hängt die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG somit davon ab, ob das Recht der Bundesrepublik Deutschland den Beklagten als Verbraucher für den von ihm abgeschlossenen Kreditvertrag besonders privatrechtlichen Schutz gewährt. Für die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG kommt es nämlich darauf an, ob dem konkret zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltstaates des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter (Schwimann aaO Rz 1a zu Paragraph 41, IPRG) Verbraucherschutz zukommt.
Der Beklagte hat dem Klagebegehren Einwendungen entgegengehalten, die sich nicht auf den mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei geschlossenen Kreditvertrag, sondern auf das damit finanzierte Geschäft beziehen. Er hat sich damit auf den sogenannten Einwendungsdurchgriff berufen, der es dem Verbraucher ermöglicht, dem Kreditgeber die Einwendungen aus dem mit einem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäft entgegenzuhalten. Dieser Einwendungsdurchgriff ist in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr im § 9 Abs 3 des am 1.1.1991 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17.12.1990 BGBl I 2840 über die Verbraucherkredite geregelt. Es ist hier jedoch noch nicht maßgebend, weil das zu beurteilende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurde (vgl Art 10 Abs 1 VerbrKrG).Der Beklagte hat dem Klagebegehren Einwendungen entgegengehalten, die sich nicht auf den mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei geschlossenen Kreditvertrag, sondern auf das damit finanzierte Geschäft beziehen. Er hat sich damit auf den sogenannten Einwendungsdurchgriff berufen, der es dem Verbraucher ermöglicht, dem Kreditgeber die Einwendungen aus dem mit einem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäft entgegenzuhalten. Dieser Einwendungsdurchgriff ist in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr im Paragraph 9, Absatz 3, des am 1.1.1991 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17.12.1990 Bundesgesetzblatt römisch eins 2840 über die Verbraucherkredite geregelt. Es ist hier jedoch noch nicht maßgebend, weil das zu beurteilende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurde vergleiche Artikel 10, Absatz eins, VerbrKrG).
Ist ausländisches Recht anzuwenden, kommt es zufolge § 3 IPRG in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an; wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (ÖBA 1996, 396; SZ 67/147; ZfRV 1987, 68 ua).Ist ausländisches Recht anzuwenden, kommt es zufolge Paragraph 3, IPRG in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an; wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (ÖBA 1996, 396; SZ 67/147; ZfRV 1987, 68 ua).
In der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs war schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verbraucherkredite der Einwendungsdurchgriff anerkannt (vgl die Nachweise bei Putzo in Palandt, BGB50 Rz 6 im Anh zu § 6 AbzG). Als Voraussetzung wurde dabei in jüngerer Zeit eine wirtschaftliche Einheit der beiden Geschäfte angesehen, wie sie nunmehr auch im § 9 VerbrKrG gefordert wird (vgl BGHZ 91, 37 [43]; im Ergebnis ähnlich, wenngleich in der Begründung etwas abweichend NJW 1979, 2511 mwN). Der Einwendungsdurchgriff wurde zunächst zwar nur beim finanzierten Abzahlungskauf über bewegliche Sachen bejaht, wurde vom Bundesgerichtshof aber in der Folge auch bei verschiedenen anderen finanzierten Geschäften als zulässig betrachtet (s die Nachweise bei Hönn in Soergel, BGB12 Rz 74 f im Anh zu § 6 AbzG; Westermann in MünchKomm BGB2 Rz 75 f zu § 6 AbzG). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß nicht geprüft werden, ob der vom Beklagten geschlossene Timesharing-Vertrag den Erwerb eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hatte (zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der Timesharing-Verträge s Böhmer, Das deutsche Internationale Privatrecht des timesharing [1993], insb 14 ff, 127 ff, 169 ff; Gralka, NJW 1987, 1997; Selling, RIW 1990, 1904; Tönnes, RdW 1996, 124). In der Entscheidung NJW 1980, 41 hat der Bundesgerichtshof nämlich die Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs für den finanzierten Grundstücksverkauf, letztlich offengelassen, er hat sie aber unter gewissen Voraussetzung für den drittfinanzierten, einem Bauträger erteilten "Auftrag" zur Beschaffung einer Eigentumswohnung bejaht. Damit ist aber der hier geschlossene Vertrag durchaus vergleichbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Einwendungsdurchgriff für den hier zu beurteilenden Kreditvertrag selbst dann in Betracht käme, wenn das damit finanzierte Geschäft den Erwerb eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben sollte, zumal der Vertrag keinesfalls mit den - in der angeführten Entscheidung bezogenen - (typischen) Grundstückskaufverträgen gleichgesetzt werden kann.In der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs war schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verbraucherkredite der Einwendungsdurchgriff anerkannt vergleiche die Nachweise bei Putzo in Palandt, BGB50 Rz 6 im Anh zu Paragraph 6, AbzG). Als Voraussetzung wurde dabei in jüngerer Zeit eine wirtschaftliche Einheit der beiden Geschäfte angesehen, wie sie nunmehr auch im Paragraph 9, VerbrKrG gefordert wird vergleiche BGHZ 91, 37 [43]; im Ergebnis ähnlich, wenngleich in der Begründung etwas abweichend NJW 1979, 2511 mwN). Der Einwendungsdurchgriff wurde zunächst zwar nur beim finanzierten Abzahlungskauf über bewegliche Sachen bejaht, wurde vom Bundesgerichtshof aber in der Folge auch bei verschiedenen anderen finanzierten Geschäften als zulässig betrachtet (s die Nachweise bei Hönn in Soergel, BGB12 Rz 74 f im Anh zu Paragraph 6, AbzG; Westermann in MünchKomm BGB2 Rz 75 f zu Paragraph 6, AbzG). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß nicht geprüft werden, ob der vom Beklagten geschlossene Timesharing-Vertrag den Erwerb eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand hatte (zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der Timesharing-Verträge s Böhmer, Das deutsche Internationale Privatrecht des timesharing [1993], insb 14 ff, 127 ff, 169 ff; Gralka, NJW 1987, 1997; Selling, RIW 1990, 1904; Tönnes, RdW 1996, 124). In der Entscheidung NJW 1980, 41 hat der Bundesgerichtshof nämlich die Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs für den finanzierten Grundstücksverkauf, letztlich offengelassen, er hat sie aber unter gewissen Voraussetzung für den drittfinanzierten, einem Bauträger erteilten "Auftrag" zur Beschaffung einer Eigentumswohnung bejaht. Damit ist aber der hier geschlossene Vertrag durchaus vergleichbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Einwendungsdurchgriff für den hier zu beurteilenden Kreditvertrag selbst dann in Betracht käme, wenn das damit finanzierte Geschäft den Erwerb eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben sollte, zumal der Vertrag keinesfalls mit den - in der angeführten Entscheidung bezogenen - (typischen) Grundstückskaufverträgen gleichgesetzt werden kann.
In der genannten Entscheidung wurde allerdings als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angeführt, daß sich der Darlehensnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen besonderer Umstände trotz der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages gleichsam auch als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen müsse. In der Regel werde das erst zutreffen, wenn die Bank sich dem Eigentumsbewerber gegenüber in einer dem widersprüchlichen Verhalten (venire contra factum proprium) vergleichbaren Weise verhalte. Das sei der Fall, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, also insbesondere Aufgaben (Funktionen) des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrgenommen habe. In Betracht komme zB, daß die kreditgebende Bank den Eigentumsbewerber / Darlehensnehmer werbe oder daß sie sich sonst aktiv auf der Seite des Bauträgers in die Veräußerung der Eigentumswohnung einschalte oder daß ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des "Dreiecksverhältnisses" zuzurechnen sei. In mehreren anderen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof jedoch die für den Einwendungsdurchgriff erforderliche wirtschaftliche Einheit angenommen, wenn die beiden Verträge innerlich derart verbunden sind, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre (BGHZ 91, 37 [43]; NJW 1979, 2511 je mwN). Diese Auffassung kann als herrschend angesehen werden, zumal sie in der Entscheidung BGHZ 91, 37 [43] als "gefestigte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" bezeichnet wird.In der genannten Entscheidung wurde allerdings als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angeführt, daß sich der Darlehensnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraph 242, BGB) wegen besonderer Umstände trotz der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages gleichsam auch als Partner des finanzierten Geschäfts behandeln lassen müsse. In der Regel werde das erst zutreffen, wenn die Bank sich dem Eigentumsbewerber gegenüber in einer dem widersprüchlichen Verhalten (venire contra factum proprium) vergleichbaren Weise verhalte. Das sei der Fall, wenn sich die kreditgebende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, also insbesondere Aufgaben (Funktionen) des Bauträgers im Zusammenwirken mit diesem wahrgenommen habe. In Betracht komme zB, daß die kreditgebende Bank den Eigentumsbewerber / Darlehensnehmer werbe oder daß sie sich sonst aktiv auf der Seite des Bauträgers in die Veräußerung der Eigentumswohnung einschalte oder daß ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des "Dreiecksverhältnisses" zuzurechnen sei. In mehreren anderen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof jedoch die für den Einwendungsdurchgriff erforderliche wirtschaftliche Einheit angenommen, wenn die beiden Verträge innerlich derart verbunden sind, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre (BGHZ 91, 37 [43]; NJW 1979, 2511 je mwN). Diese Auffassung kann als herrschend angesehen werden, zumal sie in der Entscheidung BGHZ 91, 37 [43] als "gefestigte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" bezeichnet wird.
In der Entscheidung NJW 1979, 2511 hat der Bundesgerichtshof die wirtschaftliche Einheit bejaht, weil das Kreditinstitut und die Verkäuferin seit Jahren eng zusammenarbeiteten, die Führung der Verhandlungen wegen des Darlehens vollständig den Angehörigen der Verkäuferin überließ, die auch ihnen zu diesem Zweck überlassene Darlehensanträge des Kreditinstituts soweit ausfüllten, daß dieses nur noch über die Annahme zu entscheiden brauchte, und weil nach den Vertragsbedingungen der Darlehensbetrag direkt an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte, wie es auch später tatsächlich geschah. Ähnlich wurde in der Entscheidung NJW 1978, 1427 die für den Einwendungsdurchgriff erforderliche enge innere sachliche Verbindung zwischen dem Kauf- und Kreditvertrag bejaht, weil die Finanzierungsbank den Darlehensantrag durch den Vertreter der Verkäuferin entgegennehmen ließ, dem sie das von ihr benutzte Formular für "Bestellschein" und "Darlehensantrag" zur Verfügung gestellt hatte, in diesem vorgefertigten Vertragsmuster auf den jeweils zu finanzierenden Kauf mehrfach Bezug nimmt und der Darlehensnehmer den Kreditbetrag nicht zur beliebigen Verwendung erhält, sondern ausschließlich dem Verkäufer als Zahlung des Restkaufpreises zukommen soll.
Vergleichbare Verhältnisse waren hier gegeben. Der Mitarbeiter des deutschen Unternehmens hat an dem Abschluß des Kreditvertrags dadurch mitgewirkt, daß er dem Beklagten das ihm von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei zur Verfügung gestellte Formular für den Kreditantrag übergab, ihn in der Folge den Kreditvertrag zur Unterschrift vorlegte und nach Unterfertigung an die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei zurücksandte. In dem Kreditvertrag wurde, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich, auf dem vom Beklagten geschlossenen Kaufvertrag Bezug genommen und es wurde der Kreditbetrag nicht dem Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern unmittelbar an das vom Verkäufer bezeichnete Kreditinstitut überwiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte über den Kreditbetrag nicht verfügen konnte. Zwar wurde nicht eine seit Jahren dauernde geschäftliche Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem deutschen Unternehmen festgestellt, es kam aber immerhin zur Zusammenarbeit in etwa 250 Fällen. Dieser Unterschied ist umsoweniger von Bedeutung, als in der Bundesrepublik Deutschland eine ständige Zusammenarbeit zwischen Kreditinstitut und Verkäufer nicht mehr als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angesehen wird (Westermann aaO Rz 55 zu § 6 AbzG).Vergleichbare Verhältnisse waren hier gegeben. Der Mitarbeiter des deutschen Unternehmens hat an dem Abschluß des Kreditvertrags dadurch mitgewirkt, daß er dem Beklagten das ihm von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei zur Verfügung gestellte Formular für den Kreditantrag übergab, ihn in der Folge den Kreditvertrag zur Unterschrift vorlegte und nach Unterfertigung an die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei zurücksandte. In dem Kreditvertrag wurde, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich, auf dem vom Beklagten geschlossenen Kaufvertrag Bezug genommen und es wurde der Kreditbetrag nicht dem Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern unmittelbar an das vom Verkäufer bezeichnete Kreditinstitut überwiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte über den Kreditbetrag nicht verfügen konnte. Zwar wurde nicht eine seit Jahren dauernde geschäftliche Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem deutschen Unternehmen festgestellt, es kam aber immerhin zur Zusammenarbeit in etwa 250 Fällen. Dieser Unterschied ist umsoweniger von Bedeutung, als in der Bundesrepublik Deutschland eine ständige Zusammenarbeit zwischen Kreditinstitut und Verkäufer nicht mehr als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angesehen wird (Westermann aaO Rz 55 zu Paragraph 6, AbzG).
Es ist daher davon auszugehen, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für den Beklagten bei dem mit der klagenden Partei geschlossenen Kreditvertrag der Einwendungsdurchgriff gegeben ist. Die in der Bundesrepublik Deutschland hierüber entwickelten Regeln gewähren einen besonderen Verbraucherschutz (vgl Westermann aaO Rz 75 zu § 6 AbzG). Sie führen deshalb zur Anwendung des § 41 IPRG und damit zur Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Es ist hier auf den Kreditvertrag unabhängig davon anzuwenden, ob man in der Regelung des § 41 Abs 1 IPRG eine Sachnormverweisung (so SZ 64/130) oder eine - gemäß § 5 Abs 1 IPRG auch Rück- und Weiterverweisungen einschließende - Gesamtnormverweisung (so SZ 66/179; die Fragen offenlassend jüngst ÖBA 1996, 396) erblickt. Auch in dem zuletzt genannten Fall kommt nämlich Art 29 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EGBGB zum Tragen. Das § 29 Abs 1 EGBGB auf Kreditverträge anzuwenden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 262). Nach der angeführten Bestimmung ist aber unabhängig von in anderen Bestimmungen enthaltenen Verweisungsnormen das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das Recht des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den Kreditvertrag maßgebend.Es ist daher davon auszugehen, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für den Beklagten bei dem mit der klagenden Partei geschlossenen Kreditvertrag der Einwendungsdurchgriff gegeben ist. Die in der Bundesrepublik Deutschland hierüber entwickelten Regeln gewähren einen besonderen Verbraucherschutz vergleiche Westermann aaO Rz 75 zu Paragraph 6, AbzG). Sie führen deshalb zur Anwendung des Paragraph 41, IPRG und damit zur Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Es ist hier auf den Kreditvertrag unabhängig davon anzuwenden, ob man in der Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG eine Sachnormverweisung (so SZ 64/130) oder eine - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IPRG auch Rück- und Weiterverweisungen einschließende - Gesamtnormverweisung (so SZ 66/179; die Fragen offenlassend jüngst ÖBA 1996, 396) erblickt. Auch in dem zuletzt genannten Fall kommt nämlich Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, EGBGB zum Tragen. Das Paragraph 29, Absatz eins, EGBGB auf Kreditverträge anzuwenden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 262). Nach der angeführten Bestimmung ist aber unabhängig von in anderen Bestimmungen enthaltenen Verweisungsnormen das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das Recht des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den Kreditvertrag maßgebend.
Der Beklagte kann der klagenden Partei demnach die Einwendungen aus dem Timesharing-Vertrag entgegenhalten. In diesem Vertrag wurde die Anwendung spanischen Rechtes vereinbart. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieser Rechtswahl bestimmt sich gemäß dem zunächst anzuwendenden Art 27 Abs 4 iVm Art 31 Abs 1 EGBGB nach dem von den Parteien gewählten Recht (Heldrich in Palandt, BGB55 Rz 7 zu Art 27 EGBGB; Martiny in MünchKomm BGB2 Rz 73 zu Art 27 EGBGB), hier demnach nach spanischem Recht. Das Erstgericht wird daher in erster Linie zu klären haben, ob die Rechtswahl nach spanischem Recht wirksam zustandegekommen ist, wobei auf den Einwand des Beklagten Bedacht zu nehmen sein wird, daß der Vertrag nicht von der Verkäuferin unterschrieben wurde. Da sich aus dem Vertrag aber die Unterschrift des deutschen Unternehmens mit dem Hinweis auf die Stellung als Bevollmächtigter befindet, kommt es darauf an, ob nach spanischem Recht eine Rechtswahl auch durch einen Bevollmächtigten getroffen werden kann. Ist dies zu bejahen, wird zu klären sein, ob nach spanischem Recht die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreicht, um einen Vertrag mit dem Inhalt des vom Beklagten geschlossenen Timesharing-Vertrages zu schließen. Ist auch dies zu bejahen, so ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten entscheidend, ob in der von ihm eingewendete und vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums oder wegen Verletzung der Aufklärungspflicht als unwirksam anzufechten.Der Beklagte kann der klagenden Partei demnach die Einwendungen aus dem Timesharing-Vertrag entgegenhalten. In diesem Vertrag wurde die Anwendung spanischen Rechtes vereinbart. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieser Rechtswahl bestimmt sich gemäß dem zunächst anzuwendenden Artikel 27, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, EGBGB nach dem von den Parteien gewählten Recht (Heldrich in Palandt, BGB55 Rz 7 zu Artikel 27, EGBGB; Martiny in MünchKomm BGB2 Rz 73 zu Artikel 27, EGBGB), hier demnach nach spanischem Recht. Das Erstgericht wird daher in erster Linie zu klären haben, ob die Rechtswahl nach spanischem Recht wirksam zustandegekommen ist, wobei auf den Einwand des Beklagten Bedacht zu nehmen sein wird, daß der Vertrag nicht von der Verkäuferin unterschrieben wurde. Da sich aus dem Vertrag aber die Unterschrift des deutschen Unternehmens mit dem Hinweis auf die Stellung als Bevollmächtigter befindet, kommt es darauf an, ob nach spanischem Recht eine Rechtswahl auch durch einen Bevollmächtigten getroffen werden kann. Ist dies zu bejahen, wird zu klären sein, ob nach spanischem Recht die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreicht, um einen Vertrag mit dem Inhalt des vom Beklagten geschlossenen Timesharing-Vertrages zu schließen. Ist auch dies zu bejahen, so ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten entscheidend, ob in der von ihm eingewendete und vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums oder wegen Verletzung der Aufklärungspflicht als unwirksam anzufechten.
Ergibt sich hingegen, daß die Rechtswahl nicht wirksam zustandegekommen ist, so sind für das auf das Grundgeschäft anzuwendenden Recht die Art 28 ff EGBGB und die Regeln maßgebend, die in der Bundesrepublik Deutschland zum internationalen Sachenrecht entwickelt wurden (s hiezu Heldrich aaO Anh II zu Art 38 EGBGB). Unabhängig vom Zustandekommen einer Rechtswahl ist das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland für den vom Beklagten noch erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit des Timesharing-Vertrages maßgebend. Gemäß Art 34 EGBGB berührt nämlich der Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes, in dem sich auch der Art 27 über die freie Rechtswahl befindet, nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Diese Bestimmung wird von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden, daß zu den Bestimmungen deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf eine Rechtswahl anzuwenden sind, auch der die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes regelnde § 138 BGB gehört. Soweit es überblickt werden kann, liegen zu dieser Frage zwar nur Entscheidungen von Gerichten erster Instanz vor (Landgericht Tübingen NJW-RR 1995, 1142; Landgericht Duisburg NJW-RR 1995, 883; Landgericht Berlin NJW-RR 1995, 754; Landgericht Detmold IPRAX 1995, 249 = NJW 1994, 3301). Insbesondere weil sie in führenden juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, kann aber davon ausgegangen werden, daß darin die herrschende Anwendungspraxis der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommt, mögen sie auch im Schrifttum zum Teil auf Ablehnung gestoßen sein (abl Heldrich aaO Rz 3 zu Art 34 EGBGB; weitgehend dem LG Detmold zustimmend jedoch Jayme in IPRAX 1995, 234). Sollte der Timesharing-Vertrag nicht schon aufgrund der übrigen Einwendungen des Beklagten unwirksam sein, wird das Erstgericht daher im fortzusetzenden Verfahren auch zu prüfen haben, ob er gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.Ergibt sich hingegen, daß die Rechtswahl nicht wirksam zustandegekommen ist, so sind für das auf das Grundgeschäft anzuwendenden Recht die Artikel 28, ff EGBGB und die Regeln maßgebend, die in der Bundesrepublik Deutschland zum internationalen Sachenrecht entwickelt wurden (s hiezu Heldrich aaO Anh römisch zwei zu Artikel 38, EGBGB). Unabhängig vom Zustandekommen einer Rechtswahl ist das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland für den vom Beklagten noch erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit des Timesharing-Vertrages maßgebend. Gemäß Artikel 34, EGBGB berührt nämlich der Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes, in dem sich auch der Artikel 27, über die freie Rechtswahl befindet, nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Diese Bestimmung wird von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden, daß zu den Bestimmungen deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf eine Rechtswahl anzuwenden sind, auch der die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes regelnde Paragraph 138, BGB gehört. Soweit es überblickt werden kann, liegen zu dieser Frage zwar nur Entscheidungen von Gerichten erster Instanz vor (Landgericht Tübingen NJW-RR 1995, 1142; Landgericht Duisburg NJW-RR 1995, 883; Landgericht Berlin NJW-RR 1995, 754; Landgericht Detmold IPRAX 1995, 249 = NJW 1994, 3301). Insbesondere weil sie in führenden juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, kann aber davon ausgegangen werden, daß darin die herrschende Anwendungspraxis der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommt, mögen sie auch im Schrifttum zum Teil auf Ablehnung gestoßen sein (abl Heldrich aaO Rz 3 zu Artikel 34, EGBGB; weitgehend dem LG Detmold zustimmend jedoch Jayme in IPRAX 1995, 234). Sollte der Timesharing-Vertrag nicht schon aufgrund der übrigen Einwendungen des Beklagten unwirksam sein, wird das Erstgericht daher im fortzusetzenden Verfahren auch zu prüfen haben, ob er gemäß Paragraph 138, BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.