Rechtssatz RS0105492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105492
Geschäftszahl
3Ob2267/96w; 1Ob2088/96h; 1Ob30/04z
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Rechtssatz
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn nach dem konkreten Vertrag das Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers ihm einen im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhten Verbraucherschutz gewährt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2267/96w
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2267/96w
- 1 Ob 2088/96h
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2088/96h
Auch; Veröff: SZ 70/45
- 1 Ob 30/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
Beisatz: Die Anwendung des §41 1 PRG hängt davon ab, ob das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher für den von ihm abgeschlossenen Vertrag einen besonderen privatrechtlichen Schutz angedeihen lässt, somit ob dem jeweils zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltstaats des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter Verbraucherschutz zukommt. (T1); Veröff: SZ 2004/53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105492
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02267_96W0000_003