Aus der Begründung:
Die klagende Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, auf das Vertragsverhältnis betreffend die Beförderung von Gütern von Österreich nach Großbritannien sei belgisches Recht anzuwenden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Auf Grund des Abschlußtages sind bereits die Vorschriften des IPR-Gesetzes anzuwenden (§ 50 IPRG).Die klagende Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, auf das Vertragsverhältnis betreffend die Beförderung von Gütern von Österreich nach Großbritannien sei belgisches Recht anzuwenden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Auf Grund des Abschlußtages sind bereits die Vorschriften des IPR-Gesetzes anzuwenden (Paragraph 50, IPRG).
Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, so ist zunächst nach dem österreichischen IPR-Gesetz zu beurteilen, welches materielle Recht es nach seinen Verweisungsnormen auf den Sachverhalt angewendet haben will (EvBl. 1977/244; SZ 49/160; Duchek - Schwind, IPR 11 Anm. 1 zu § 2 IPRG; Schwimann, IPR 28; Schwind, Handbuch 48; Scheucher, Einige Bemerkungen zum Qualifikationsproblem, ZfRV 1961, 228 ff.; Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3] Rdz. 38). Nach den getroffenen Feststellungen wurde ein Metavertrag, also eine dem Schuldrecht zu unterstellende Vereinbarung, geschlossen. Nach herrschender Auffassung handelt es sich beim Abschluß eines Metageschäftes - ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 44) - um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen (Kastner aaO 18, 43, 128; derselbe in Gschnitzer-GS 216 f.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II 198 f.; Ulmer in Münchner Kommentar, Rdz. 36 vor § 705 BGB; Soergel - Schultze v. Lasaulx[10], Rdz. 62 vor § 705 BGB;Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, so ist zunächst nach dem österreichischen IPR-Gesetz zu beurteilen, welches materielle Recht es nach seinen Verweisungsnormen auf den Sachverhalt angewendet haben will (EvBl. 1977/244; SZ 49/160; Duchek - Schwind, IPR 11 Anmerkung 1 zu Paragraph 2, IPRG; Schwimann, IPR 28; Schwind, Handbuch 48; Scheucher, Einige Bemerkungen zum Qualifikationsproblem, ZfRV 1961, 228 ff.; Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3] Rdz. 38). Nach den getroffenen Feststellungen wurde ein Metavertrag, also eine dem Schuldrecht zu unterstellende Vereinbarung, geschlossen. Nach herrschender Auffassung handelt es sich beim Abschluß eines Metageschäftes - ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 44) - um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen (Kastner aaO 18, 43, 128; derselbe in Gschnitzer-GS 216 f.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei 198 f.; Ulmer in Münchner Kommentar, Rdz. 36 vor Paragraph 705, BGB; Soergel - Schultze v. Lasaulx[10], Rdz. 62 vor Paragraph 705, BGB;
Gamm in BGB-RGRK[12], Rdz. 6 vor § 705; Thomas in Palandt[41] 708;Gamm in BGB-RGRK[12], Rdz. 6 vor Paragraph 705,; Thomas in Palandt[41] 708;
Baumbach - Duden, HGB[24] 622; anderer Meinung für den Fall mangelnder Organisation Wahle in Klang[2] V 547). Welche gesetzliche Anknüpfung für eine solche Rechtsbeziehung zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorinstanzen zutreffend annahmen, daß die Parteien eine im Bereich des Schuldrechtes grundsätzlich zulässige Rechtswahl trafen. Eine ausdrückliche Rechtswahl scheidet zwar aus, weil der mündlich abgeschlossene Metavertrag eine solche Regelung nicht enthielt und der schriftliche Vertragsentwurf, in dem eine ausdrückliche Wahl österreichischen Rechtes enthalten gewesen wäre, der klagenden Partei nicht übermittelt wurde.Baumbach - Duden, HGB[24] 622; anderer Meinung für den Fall mangelnder Organisation Wahle in Klang[2] römisch fünf 547). Welche gesetzliche Anknüpfung für eine solche Rechtsbeziehung zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorinstanzen zutreffend annahmen, daß die Parteien eine im Bereich des Schuldrechtes grundsätzlich zulässige Rechtswahl trafen. Eine ausdrückliche Rechtswahl scheidet zwar aus, weil der mündlich abgeschlossene Metavertrag eine solche Regelung nicht enthielt und der schriftliche Vertragsentwurf, in dem eine ausdrückliche Wahl österreichischen Rechtes enthalten gewesen wäre, der klagenden Partei nicht übermittelt wurde.
Einer schlüssigen Rechtswahl steht es grundsätzlich gleich, wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen und das betreffende Recht gleichsam als Geschäftsgrundlage behandelt haben (§ 35 Abs. 1 zweiter Halbsatz IPRG; RV 718 Blg. Nr, XIV. GP, 51; Duchek - Schwind, IPR 86 Anm. 4 zu § 35 IPRG). Voraussetzung für eine solche Annahme ist es, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt waren (Schwimann, IPR 117 f.; Sandrock - Steinschulte, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung I 196 f.), was primär aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen ist (Schwimann aaO 118). Daß der Rechtsanwalt der beklagten Partei Dr. Alfred E den Vertragsentwurf verfassen und den Parteien zusenden sollte, ist nicht strittig. Eine Weisung, von welcher Rechtsordnung der Vertrag ausgehen sollte, erhielt er von den Vertragsparteien nicht. Parteien, die einen österreichischen Rechtsanwalt mit der schriftlichen Ausarbeitung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages beauftragen, ist unter diesen Voraussetzungen zu unterstellen, daß sie das diesem Rechtsanwalt geläufigste, also österreichisches Recht ihrer Vereinbarung zugrunde legen wollten und sich der dadurch erkennbar gewordenen Rechtswahl bewußt waren. Dr. Alfred E verstand den Auftrag auch nicht anders, nahm er doch in seinen Entwurf die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechtes auf.Einer schlüssigen Rechtswahl steht es grundsätzlich gleich, wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen und das betreffende Recht gleichsam als Geschäftsgrundlage behandelt haben (Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Halbsatz IPRG; Regierungsvorlage 718 Blg. Nr, römisch vierzehn. GP, 51; Duchek - Schwind, IPR 86 Anmerkung 4 zu Paragraph 35, IPRG). Voraussetzung für eine solche Annahme ist es, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt waren (Schwimann, IPR 117 f.; Sandrock - Steinschulte, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung römisch eins 196 f.), was primär aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen ist (Schwimann aaO 118). Daß der Rechtsanwalt der beklagten Partei Dr. Alfred E den Vertragsentwurf verfassen und den Parteien zusenden sollte, ist nicht strittig. Eine Weisung, von welcher Rechtsordnung der Vertrag ausgehen sollte, erhielt er von den Vertragsparteien nicht. Parteien, die einen österreichischen Rechtsanwalt mit der schriftlichen Ausarbeitung eines bereits mündlich geschlossenen Vertrages beauftragen, ist unter diesen Voraussetzungen zu unterstellen, daß sie das diesem Rechtsanwalt geläufigste, also österreichisches Recht ihrer Vereinbarung zugrunde legen wollten und sich der dadurch erkennbar gewordenen Rechtswahl bewußt waren. Dr. Alfred E verstand den Auftrag auch nicht anders, nahm er doch in seinen Entwurf die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechtes auf.
Daraus folgt nicht nur die Anwendung österreichischen Rechtes auf den vorliegenden Metavertrag, sondern gemäß § 45 IPRG auch die Anwendung österreichischen Rechtes auch auf die in Belgien zustande gekommene Vereinbarung der Streitteile über die Schadensteilung im Falle der Verluste aus Frachten der Firma B AG als parteiidente Disposition über ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (Schwimann aaO 145). Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der klagenden Partei habe es bei der am 25. 6. 1979 in Antwerpen getroffenen Vereinbarung über die Schadenstragung am nötigen Abschlußwillen gefehlt, entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen. Nach diesen machte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Vorschlag, von den Versicherungen einen möglichst großen Ersatz zu bekommen und den Rest des Schadens zwischen den Streitteilen aufzuteilen, welchem Vorschlag Lothar A als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der klagenden Partei zustimmte.Daraus folgt nicht nur die Anwendung österreichischen Rechtes auf den vorliegenden Metavertrag, sondern gemäß Paragraph 45, IPRG auch die Anwendung österreichischen Rechtes auch auf die in Belgien zustande gekommene Vereinbarung der Streitteile über die Schadensteilung im Falle der Verluste aus Frachten der Firma B AG als parteiidente Disposition über ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (Schwimann aaO 145). Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der klagenden Partei habe es bei der am 25. 6. 1979 in Antwerpen getroffenen Vereinbarung über die Schadenstragung am nötigen Abschlußwillen gefehlt, entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen. Nach diesen machte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Vorschlag, von den Versicherungen einen möglichst großen Ersatz zu bekommen und den Rest des Schadens zwischen den Streitteilen aufzuteilen, welchem Vorschlag Lothar A als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der klagenden Partei zustimmte.
Zutreffend rügt die klagende Partei aber, daß die Vorinstanzen bei der Auslegung dieser Vereinbarung nicht darauf Bedacht nahmen, daß es, wie der Geschäftsführer der beklagten Partei in seiner Vernehmung selbst angab, allein im Verantwortungsbereich der beklagten Partei bei Abschluß der entsprechenden Versicherungsverträge lag, daß der Schaden nicht voll von der Versicherung getragen und daher zum Teil von der beklagten Partei der Firma B AG zu ersetzen war. Trafen im Rahmen der bestehenden Kooperation die Streitteile eine Vereinbarung dahin, daß ein von einem nach außen hin auftretenden Partner dem Versender zu ersetzender, von der Versicherung nicht gedeckter Schaden zu gleichen Teilen getragen werde, so müßte es mangels gegenteiliger Vereinbarung als Geschäftsgrundlage, als geschäftstypische Voraussetzung, die jeder mit einer solchen Vereinbarung verbindet (JBl. 1979, 852; EvBl. 1978/137 ua.), angesehen werden, daß die beklagte Partei nicht nur deshalb diesen Schaden ersetzen werde müssen, weil sie in auftragswidriger Weise die vom Versender angeordnete Transportversicherung nicht abgeschlossen hatte. Nur wenn Lothar A bei Abschluß der Vereinbarung in Antwerpen schon gewußt hätte, daß die beklagte Partei vom Versender angeordnete Transportversicherungen nicht abgeschlossen hatte und aus diesem Grund ein dem Versender zu ersetzender Schade eintrat, und demnach mit der gleichteiligen Tragung auch dieses Schadens einverstanden gewesen wäre, könnte angenommen werden, die Vereinbarung hätte auch die Teilung eines solchen Schadens gedeckt. Ausreichende Feststellungen über die darüber getroffenen Vereinbarungen fehlen, so daß insoweit eine Verfahrensergänzung erforderlich ist.
Eine allfällige Forderung der beklagten Partei könnte allerdings nicht verjährt sein. Die Vorinstanzen nahmen zutreffend an, daß die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil, anders als beim sogenannten Huckepackverkehr (Helm in Großkommentar HGB[3], § 452 Anhang III Art 2 CMR Anm. 1, 3), das Frachtgut von den LKW auf Schiffe umgeladen und einen Teil der Strecke zur See befördert wurde. Es sind daher die kurzen Verjährungsfristen des Art. 32 CMR nicht anzuwenden.Eine allfällige Forderung der beklagten Partei könnte allerdings nicht verjährt sein. Die Vorinstanzen nahmen zutreffend an, daß die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil, anders als beim sogenannten Huckepackverkehr (Helm in Großkommentar HGB[3], Paragraph 452, Anhang römisch drei Artikel 2, CMR Anmerkung 1, 3), das Frachtgut von den LKW auf Schiffe umgeladen und einen Teil der Strecke zur See befördert wurde. Es sind daher die kurzen Verjährungsfristen des Artikel 32, CMR nicht anzuwenden.