Rechtssatz RS0022498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022498
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Beim Metavertrag handelt es sich ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht 3. Auflage, 44) um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 562/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 562/82
Veröff: JBl 1983,160 (Schwimann) = SZ 55/76
- 1 Ob 234/97m
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 234/97m
Auch; nur: Beim Metavertrag handelt es sich um eine Innengesellschaft (T1); Beisatz: Sowohl ein Meta-Geschäft als auch ein Sub-Auftrag wirken nur im Innenverhältnis. (T2)
- 7 Ob 347/99a
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 347/99a
Beisatz: Es können für solche Geschäfte daher nur bestimmte Rahmenbedingungen vorgegeben werden. (T3)
- 8 Ob 114/02a
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
Beisatz: Liegt nicht vor, wenn keine Beschränkung auf bestimmte Umsatzgeschäfte erfolgt ist. (T4)
- 7 Ob 148/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 148/12h
nur T1
- 4 Ob 164/21b
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 164/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist (7 Ob 148/12h; 1 Ob 700/86). Auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022498
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_001