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Rechtssatz RS0022498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022498

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Beim Metavertrag handelt es sich ebenso wie beim Abschluß eines Kooperationsvertrages (Kastner, Gesellschaftsrecht 3. Auflage, 44) um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 562/82
    Veröff: JBl 1983,160 (Schwimann) = SZ 55/76
  • 1 Ob 234/97m
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 234/97m
    Auch; nur: Beim Metavertrag handelt es sich um eine Innengesellschaft (T1); Beisatz: Sowohl ein Meta-Geschäft als auch ein Sub-Auftrag wirken nur im Innenverhältnis. (T2)
  • 7 Ob 347/99a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 347/99a
    Beisatz: Es können für solche Geschäfte daher nur bestimmte Rahmenbedingungen vorgegeben werden. (T3)
  • 8 Ob 114/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
    Beisatz: Liegt nicht vor, wenn keine Beschränkung auf bestimmte Umsatzgeschäfte erfolgt ist. (T4)
  • 7 Ob 148/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 148/12h
    nur T1
  • 4 Ob 164/21b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 164/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist (7 Ob 148/12h; 1 Ob 700/86). Auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00562_8200000_001