Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision ist zulässig und auch im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Zutreffend zeigt die Revision auf, dass das Berufungsgericht gegen die ständige Judikatur, wonach das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die diese nicht bedacht haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam machte (vgl RIS-Justiz RS0037300 = EvBl 1964/161, SZ 42/28, SZ 50/35, SZ 54/181, SZ 57/31, SZ 63/67, SZ 64/173, SZ 65/41, SZ 70/199 uva), verstoßen hat. Eindeutig gingen beide Parteien von der Wirksamkeit ihrer Vereinbarung aus, wenngleich dann die Beklagte ableitete, dass die vereinbarten Bedingungen von der Klägerin hätten erfüllt werden müssen. Sowohl die klagende Partei als auch die Beklagte haben sich auf die Vereinbarung gestützt. Die Beklagte damit, dass der Klägerin die Leistung nicht zustehe, weil diese eben gerade den Inhalt dieser Vereinbarung nicht eingehalten habe. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf stützt, dass die Beklagte behauptet habe, dass die Vereinbarung "gar nicht in Kraft gewesen ist und in Kraft gesetzt wurde" bezieht sich dies darauf, dass die Parteien (aus Verschulden der Klägerin) eben die Voraussetzungen für die Durchführung nicht schafften. Dass sie die Vereinbarung als "unbestimmt" erachtet hätten, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher als "überraschend" im Sinne der dargestellten Judikatur anzusehen.Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision ist zulässig und auch im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Zutreffend zeigt die Revision auf, dass das Berufungsgericht gegen die ständige Judikatur, wonach das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die diese nicht bedacht haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam machte vergleiche RIS-Justiz RS0037300 = EvBl 1964/161, SZ 42/28, SZ 50/35, SZ 54/181, SZ 57/31, SZ 63/67, SZ 64/173, SZ 65/41, SZ 70/199 uva), verstoßen hat. Eindeutig gingen beide Parteien von der Wirksamkeit ihrer Vereinbarung aus, wenngleich dann die Beklagte ableitete, dass die vereinbarten Bedingungen von der Klägerin hätten erfüllt werden müssen. Sowohl die klagende Partei als auch die Beklagte haben sich auf die Vereinbarung gestützt. Die Beklagte damit, dass der Klägerin die Leistung nicht zustehe, weil diese eben gerade den Inhalt dieser Vereinbarung nicht eingehalten habe. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf stützt, dass die Beklagte behauptet habe, dass die Vereinbarung "gar nicht in Kraft gewesen ist und in Kraft gesetzt wurde" bezieht sich dies darauf, dass die Parteien (aus Verschulden der Klägerin) eben die Voraussetzungen für die Durchführung nicht schafften. Dass sie die Vereinbarung als "unbestimmt" erachtet hätten, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher als "überraschend" im Sinne der dargestellten Judikatur anzusehen.
In der Sache selbst ist vorweg - soweit sich dies nicht überhaupt nach Erledigung der Tatsachenrügen wegen des Bestehens von Auflösungsgründen erübrigen sollte - nur darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp richtet (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 869 Rz 5). Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 869 Rz 6; ebenso RIS-Justiz RS0014010 = SZ 45/102 uva). Wesentlich ist dabei auch, ob trotz übereinstimmender Erklärung eine Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit gegeben ist und die Vereinbarung auch von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (vgl RIS-Justiz RS0014701 = SZ 54/111; JBl 1988, 714 uva).In der Sache selbst ist vorweg - soweit sich dies nicht überhaupt nach Erledigung der Tatsachenrügen wegen des Bestehens von Auflösungsgründen erübrigen sollte - nur darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 869, ABGB nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp richtet vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 869, Rz 5). Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 869, Rz 6; ebenso RIS-Justiz RS0014010 = SZ 45/102 uva). Wesentlich ist dabei auch, ob trotz übereinstimmender Erklärung eine Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit gegeben ist und die Vereinbarung auch von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird vergleiche RIS-Justiz RS0014701 = SZ 54/111; JBl 1988, 714 uva).
Gerade bei sogenannten "Metaverträgen" wie dem vorliegenden Kooperationsvertrag oder Verträgen bei denen sich mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Geschäften im Namen des jeweils Handelnden aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesem Geschäft zu teilen (vgl SZ 55/76 ebenso 1 Ob 234/97m) ergibt sich nun aber schon, dass nur bestimmte Rahmenbedingungen dieser Geschäfte vorgegeben werden können. Vorweg wäre nun mit den Parteien überhaupt zu erörtern, inwieweit sie die Vereinbarung oder Teile davon als unbestimmt erachten. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste besonders geprüft werden, inwieweit nicht trotz einer allfälligen Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte infolge Unbestimmtheit doch von der Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelung auszugehen ist und nur eine Teilunwirksamkeit hinsichtlich des unbestimmten Vertragspunktes eintritt (vgl zu den Fragen der Teilunwirksamkeit etwa Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11, 155; Rummel in Rummel ABGB2 § 878 Rz 4; Apathy in Schwimann ABGB2 § 878 Rz 7 f uva). Vorweg sprechen wesentliche Argumente dafür, die Vereinbarung über die Zusammenarbeit als ausreichend bestimmt anzusehen.Gerade bei sogenannten "Metaverträgen" wie dem vorliegenden Kooperationsvertrag oder Verträgen bei denen sich mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Geschäften im Namen des jeweils Handelnden aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesem Geschäft zu teilen vergleiche SZ 55/76 ebenso 1 Ob 234/97m) ergibt sich nun aber schon, dass nur bestimmte Rahmenbedingungen dieser Geschäfte vorgegeben werden können. Vorweg wäre nun mit den Parteien überhaupt zu erörtern, inwieweit sie die Vereinbarung oder Teile davon als unbestimmt erachten. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste besonders geprüft werden, inwieweit nicht trotz einer allfälligen Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte infolge Unbestimmtheit doch von der Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelung auszugehen ist und nur eine Teilunwirksamkeit hinsichtlich des unbestimmten Vertragspunktes eintritt vergleiche zu den Fragen der Teilunwirksamkeit etwa Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11, 155; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 878, Rz 4; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 878, Rz 7 f uva). Vorweg sprechen wesentliche Argumente dafür, die Vereinbarung über die Zusammenarbeit als ausreichend bestimmt anzusehen.
Zutreffend ist nun, dass das hier vorliegende Kooperationsübereinkommen als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist, bei dem wichtige Gründe zur sofortigen Auflösung berechtigen können (vgl zum Franchisevertrag EvBl 1988/31 = RdW 1988, 88).Zutreffend ist nun, dass das hier vorliegende Kooperationsübereinkommen als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist, bei dem wichtige Gründe zur sofortigen Auflösung berechtigen können vergleiche zum Franchisevertrag EvBl 1988/31 = RdW 1988, 88).
Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände zur Berechtigung der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses hat sich die Beklagte in dieser Form nicht berufen. Hinsichtlich der anderen vom Erstgericht festgestellten Verhaltensweisen der Klägerin, die - ohne der Erledigung der Beweisrüge vorzugreifen - eine Auflösung als berechtigt erscheinen lassen, wurde aber die Beweiswürdigung von der Berufung bekämpft. Die Beweisrüge hat das Berufungsgericht jedoch zur Gänze unerledigt gelassen, sodass eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht unvermeidlich ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.