Rechtssatz RS0014010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014010
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den Paragraphen 914, 915, ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 519/61
Entscheidungstext OGH 09.01.1962 4 Ob 519/61
- 8 Ob 201/68
Entscheidungstext OGH 24.09.1968 8 Ob 201/68
- 8 Ob 239/71
Entscheidungstext OGH 14.09.1971 8 Ob 239/71
- 4 Ob 343/72
Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 343/72
Veröff: SZ 45/102 = ÖBl 1973,112
- 4 Ob 19/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 4 Ob 19/75
nur: Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen. (T1); Beisatz: Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot. (T2) Veröff: ZAS 1976,141 ( Hoyer ) = QuHGZ 9349
- 3 Ob 120/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 3 Ob 120/78
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 534/94
nur T1
- 7 Ob 43/98v
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T3)
- 7 Ob 347/99a
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 347/99a
Auch; Beisatz: Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen. (T4)
- 9 ObA 133/05g
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 133/05g
Auch; nur T1
- 4 Ob 84/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
Auch; Veröff: SZ 2009/77
- 7 Ob 179/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 179/09p
Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3. (T5)
- 7 Ob 14/11a
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
Auch
- 4 Ob 102/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 102/15a
Vgl auch
- 7 Ob 114/18t
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
vgl; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T6)
- 5 Ob 203/18s
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 203/18s
Vgl
- 9 Ob 66/21b
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 66/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T7)
- 7 Ob 58/22p
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 58/22p
Vgl; Beis wie T7
- 8 Ob 81/22b
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 81/22b
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Für den Fremdwährungskreditvertrag müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein. (T8)
Beisatz: Ein Kreditbetrag in Fremdwährung und damit die – echte – Fremdwährungsschuld sind ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen, wenn sich aus dem Kontoauszug des Kreditnehmers sowohl der Kreditbetrag in Fremdwährung als auch der Umrechnungskurs, aus dem sich der Eurobetrag errechnet, ergibt (hier: CHF-EUR). (T9)
- 7 Ob 223/22b
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 223/22b
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T10)
- 5 Ob 10/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 10/25v
vgl
- 7 Ob 52/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 52/26m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014010
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19620109_OGH0002_0040OB00519_6100000_001