Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt die T*****bahn in Z*****. Im Bereich der Bergstation dieser Seilbahn befindet sich ein genehmigter Startplatz für Paragleiter. Dementsprechend werden mit der T*****bahn regelmäßig auch Paragleiter befördert.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihn nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen zu befördern und brachte dazu vor, die beklagte Partei unterliege einem Kontrahierungszwang, der sich nicht nur aus ihren Beförderungsbedingungen, sondern auch aus dem Eisenbahngesetz ergebe. Überdies komme der beklagten Partei eine Monopolstellung zu. Die Verweigerung der Beförderung des Klägers sei ungerechtfertigt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, sie sei weder nach dem Gesetz noch aus privatrechtlichen Erwägungen zur Beförderung des Klägers verpflichtet. Dieser habe trotz mehrmaliger Verwarnung die ihm vorgegebene Landefläche in Z***** nicht eingehalten und sei mehrmals bis nach S***** geflogen. Unkontrolliertes Landen im Schigebiet erhöhe die Unfallgefahr für Pistenbenützer um Vielfaches. Die wiederholte Nichtbeachtung der Landebedingungen stelle auf jeden Fall einen Grund zum Ausschluß des Klägers von der Beförderung mit der Seilbahn dar.
Das Erstgericht gab der Klage unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen statt:
Die beklagte Partei betreibt in Z***** die T*****bahn im Rahmen der mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3.Dezember 1990 genehmigten Beförderungsbedingungen.
Deren Punkt 5 lautet: "Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag. Dazu gehören auch eine drohende Überfüllung der von der Seilbahn erschlossenen Schipisten, welche die Sicherheit ihrer Benützer in Frage stellt."
Der Kläger betreibt eine Fahrschule für Paragleiter und Hängegleiter. Mit Zustimmung der beklagten Partei und der betroffenen Grundeigentümer hatte er im Rahmen einer Genehmigung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt auch Schulungen für Paragleiter in Z***** durchgeführt, wobei er den Bereich der Bergstation der T*****bahn und einen ihm von der beklagten Partei und den Grundeigentümern zugewiesenen Landeplatz im Tal in Z***** in Anspruch nahm. Seit 1990 stellte der Kläger seine Schulungstätigkeit ein. Ebenso wie zahlreiche andere Paragleiterpiloten benützte er in der Folge die T*****bahn als Aufstieghilfe, um vom vorgesehenen Startplatz aus Paragleitflüge zu absolvieren. Am 17.Dezember 1992 startete der Kläger mit zwei anderen Paragleiterpiloten vom T*****kopf aus, landete aber nicht im Bereich des Landesplatzes in Z*****, sondern flog bis nach S*****, wo er außerhalb der Schiabfahrten landete. Diesen Flug nahm die beklagte Partei zum Anlaß, dem Kläger die weitere Beförderung mit ihrer Seilbahn zu verweigern, soweit er einen Paragleitschirm bei sich habe.
Um zum vorgesehenen Startplatz am T*****kopf zu gelangen, ist als Aufstiegshilfe nur die T*****bahn tauglich.
Daß der Kläger bei Paragleitflügen vom T*****kopf aus andere Personen gefährdete oder auf Schiabfahrten landete, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei sei auf Grund der behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zur Beförderung verpflichtet, wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen werde. Der Kläger habe keiner solchen Anordnung zuwider gehandelt; er sei vielmehr berechtigt gewesen, in Stuben zu landen. Die Sicherheit von Personen habe er nie gefährdet. Die Weigerung der beklagten Partei, den Kläger mit Paragleitschirm zu befördern, sei im Hinblick auf den bestehenden Kontrahierungszwang daher unberechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die Beförderungsbedingungen der beklagten Partei seien allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzuhalten und verfolgten den Zweck, einem unbestimmten Personenkreis gegenüber darzulegen, unter welchen Bedingungen die beklagte Partei einen Beförderungsvertrag abschließe. In Punkt 5. der Beförderungsbedingungen kündige die beklagte Partei an, mit jedem zu kontrahieren, der den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entspreche. Diese Bestimmung wäre sinnlos, würde sie erst nach Abschluß eines Beförderungsvertrages wirksam. Es liege darin entweder ein Anbot oder die Aufforderung, ein Anbot zu stellen, wobei beides zulässig an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sei. Liege keine konkrete Befürchtung vor, ein potentieller Vertragspartner werde den Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen und den im Interesse der Sicherheit getroffenen Anordnungen nicht entsprechen, bestehe auf Seiten der beklagten Partei ein von ihr selbst initiierter Kontrahierungszwang, der dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen sei, sodaß auf die Frage, ob die beklagte Partei einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliege, nicht eingegangen werden müsse. Der Kläger habe keinen hinreichenden Anlaß gegeben, ihn von der Beförderung auszuschließen. Eine konkrete Gefährdung von Personen oder des Seilbahnbetriebes sei nicht erfolgt. Eine Einschränkung hinsichtlich der möglichen Landung sei nur insoweit zulässig, als dies für die Sicherheit anderer Personen erforderlich sei. Für eine solche Annahme habe der Kläger keinerlei Veranlassung gegeben. Er habe auch nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, weil die Landung mit einem Paragleitschirm keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Flüge mit Paragleitschirmen seien im Luftfahrtgesetz zwar noch nicht geregelt, wohl aber im § 56 a der Luftverkehrsregeln idF BGBl 228/1990. Diese Bestimmung befasse sich aber mit Flügen von Hänge- und Paragleitern nur insoweit, als dadurch die Sicherheit der Luftfahrt betroffen werde. Das Fliegen mit Paragleitschirmen sei - schon aus einem Größenschluß - Segelflügen gleichzusetzen, für welche keine behördliche Außenlandegenehmigung erforderlich sei. Der Kläger habe durch seine Landung in S***** daher auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die Beförderungsbedingungen der beklagten Partei seien allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzuhalten und verfolgten den Zweck, einem unbestimmten Personenkreis gegenüber darzulegen, unter welchen Bedingungen die beklagte Partei einen Beförderungsvertrag abschließe. In Punkt 5. der Beförderungsbedingungen kündige die beklagte Partei an, mit jedem zu kontrahieren, der den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entspreche. Diese Bestimmung wäre sinnlos, würde sie erst nach Abschluß eines Beförderungsvertrages wirksam. Es liege darin entweder ein Anbot oder die Aufforderung, ein Anbot zu stellen, wobei beides zulässig an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sei. Liege keine konkrete Befürchtung vor, ein potentieller Vertragspartner werde den Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen und den im Interesse der Sicherheit getroffenen Anordnungen nicht entsprechen, bestehe auf Seiten der beklagten Partei ein von ihr selbst initiierter Kontrahierungszwang, der dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen sei, sodaß auf die Frage, ob die beklagte Partei einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliege, nicht eingegangen werden müsse. Der Kläger habe keinen hinreichenden Anlaß gegeben, ihn von der Beförderung auszuschließen. Eine konkrete Gefährdung von Personen oder des Seilbahnbetriebes sei nicht erfolgt. Eine Einschränkung hinsichtlich der möglichen Landung sei nur insoweit zulässig, als dies für die Sicherheit anderer Personen erforderlich sei. Für eine solche Annahme habe der Kläger keinerlei Veranlassung gegeben. Er habe auch nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, weil die Landung mit einem Paragleitschirm keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Flüge mit Paragleitschirmen seien im Luftfahrtgesetz zwar noch nicht geregelt, wohl aber im Paragraph 56, a der Luftverkehrsregeln in der Fassung Bundesgesetzblatt 228 aus 1990,. Diese Bestimmung befasse sich aber mit Flügen von Hänge- und Paragleitern nur insoweit, als dadurch die Sicherheit der Luftfahrt betroffen werde. Das Fliegen mit Paragleitschirmen sei - schon aus einem Größenschluß - Segelflügen gleichzusetzen, für welche keine behördliche Außenlandegenehmigung erforderlich sei. Der Kläger habe durch seine Landung in S***** daher auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil den zu lösenden Rechtsfragen - Kontrahierungszwang bei der Beförderung mit einer Seilbahn, Verhalten eines Paragleiterpiloten - erhebliche Bedeutung zukomme und hiezu keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.