[16] Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[17] 1.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass eine Titelergänzungsklage nicht zulässig sei. Die Möglichkeit einer Exekutionsführung aufgrund eines Bruchteilstitels sei mit der EO-Novelle 1991 ersatzlos aufgehoben worden. Ein Bruchteilstitel hätte daher in den Scheidungsfolgenvergleich nicht aufgenommen werden dürfen, weil ein gerichtlicher Vergleich nach den Maßstäben der Bestimmtheit eines Klagebegehrens nur möglich und zulässig sei, wenn er exekutionsfähig sei. Die fehlende Vollstreckbarkeit des Vergleichs sei auch nicht mittels Titelergänzungsklage zu sanieren.
[18] 1.2. Der mit der Exekutionsnovelle 1922 eingeführte ehemalige § 10a EO ermöglichte die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die den Unterhalt „in einem Bruchteile der Bezüge des Verpflichteten aus einen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse“ festlegte. Diese Bestimmung wurde mit der EO-Nov 1991 (BGBl 1991/628) aufgehoben. Nach Art XXXIV Abs 4 EO-Nov 1991 war die aufgehobene Bestimmung weiter anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. 1. 1996 gestellt wurde. Danach bedarf es nach dieser Übergangsbestimmung „einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag festlegt (§ 7 EO)“. Demnach ist die Titelergänzungsklage für derartige Bruchteilstitel ausdrücklich vorgesehen. 1.2. Der mit der Exekutionsnovelle 1922 eingeführte ehemalige Paragraph 10 a, EO ermöglichte die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die den Unterhalt „in einem Bruchteile der Bezüge des Verpflichteten aus einen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse“ festlegte. Diese Bestimmung wurde mit der EO-Nov 1991 (BGBl 1991/628) aufgehoben. Nach Artikel römisch 34 , Absatz 4, EO-Nov 1991 war die aufgehobene Bestimmung weiter anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. 1. 1996 gestellt wurde. Danach bedarf es nach dieser Übergangsbestimmung „einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag festlegt (Paragraph 7, EO)“. Demnach ist die Titelergänzungsklage für derartige Bruchteilstitel ausdrücklich vorgesehen.
[19] Eine Einschränkung dieser Möglichkeit der Titelergänzungsklage auf bis zum Inkrafttreten der Novelle geschaffene Unterhaltstitel ist dem Wortlaut des Art XXXIV Abs 4 EO-Nov 1991 nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass – wie der Beklagte behauptet – eine nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1991 getroffene Vereinbarung einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe eines Bruchteils eines Einkommens rechtsunwirksam sein und die Titelergänzungsklage nach § 10 EO zu einem solchen gerichtlichen Vergleich nicht zulässig sein soll (vgl die Erläuterungen zu Art XXVII der Regierungsvorlage 181 BlgNR XVIII. GP 50, wonach der Bruchteilstitel auch später nicht seine verpflichtende Wirkung verliert). Eine Einschränkung dieser Möglichkeit der Titelergänzungsklage auf bis zum Inkrafttreten der Novelle geschaffene Unterhaltstitel ist dem Wortlaut des Artikel römisch 34 , Absatz 4, EO-Nov 1991 nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass – wie der Beklagte behauptet – eine nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1991 getroffene Vereinbarung einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe eines Bruchteils eines Einkommens rechtsunwirksam sein und die Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO zu einem solchen gerichtlichen Vergleich nicht zulässig sein soll vergleiche die Erläuterungen zu Artikel römisch 27 , der Regierungsvorlage 181 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 50, , wonach der Bruchteilstitel auch später nicht seine verpflichtende Wirkung verliert).
[20] 1.3. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Möglichkeit der Ergänzung eines in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Bruchteilstitels durch eine Klage nach § 10 EO zu bejahen. 1.3. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Möglichkeit der Ergänzung eines in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Bruchteilstitels durch eine Klage nach Paragraph 10, EO zu bejahen.
[21] Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587). Er kann außerdem auch die Schaffung eines Exekutionstitels beinhalten (RS0032587 [T2]). Damit der Vergleich als Vertrag wirksam ist, muss die Geldleistung nicht ziffernmäßig bestimmt sein. Es reicht, wenn die Leistung bestimmbar ist (vgl RS0014693; RS0013954; RS0014010). Es ist daher auch nach Aufhebung des ehemaligen § 10a EO zulässig, eine Unterhaltsverpflichtung in Form eines Bruchteils oder Prozentsatzes des Einkommens zu vereinbaren und auch darüber einen gerichtlichen Vergleich zu schließen; dieser ist eben nur, weil sich der Umfang der geschuldeten Leistung daraus nicht betragsmäßig ergibt, nach § 7 Abs 1 EO nicht ohne Ergänzung vollstreckbar. Gerade für einen solchen Fall sieht allerdings § 10 EO die Titelergänzungsklage vor. Diese ermöglicht die Sanierung eines zwar ausreichend bestimmten, aber nicht § 7 Abs 1 EO entsprechenden Exekutionstitels. Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (5 Ob 41/09d; RS0000421 [T1, T5, T6]; RS0001384 [T9]). Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587). Er kann außerdem auch die Schaffung eines Exekutionstitels beinhalten (RS0032587 [T2]). Damit der Vergleich als Vertrag wirksam ist, muss die Geldleistung nicht ziffernmäßig bestimmt sein. Es reicht, wenn die Leistung bestimmbar ist vergleiche RS0014693; RS0013954; RS0014010). Es ist daher auch nach Aufhebung des ehemaligen Paragraph 10 a, EO zulässig, eine Unterhaltsverpflichtung in Form eines Bruchteils oder Prozentsatzes des Einkommens zu vereinbaren und auch darüber einen gerichtlichen Vergleich zu schließen; dieser ist eben nur, weil sich der Umfang der geschuldeten Leistung daraus nicht betragsmäßig ergibt, nach Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht ohne Ergänzung vollstreckbar. Gerade für einen solchen Fall sieht allerdings Paragraph 10, EO die Titelergänzungsklage vor. Diese ermöglicht die Sanierung eines zwar ausreichend bestimmten, aber nicht Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechenden Exekutionstitels. Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (5 Ob 41/09d; RS0000421 [T1, T5, T6]; RS0001384 [T9]).
[22] 2.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht aktivlegitimiert sei, weil diese zufolge der Legalzession nach § 49 Abs 1 Oö Sozialhilfegesetz (Oö SHG) auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen seien. Der gerichtliche Vergleich falle unter den Tatbestand der vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung der Ansprüche. Der Sozialhilfeträger könne durch die schriftliche Mitteilung die Legalzession auch gerade deswegen in Wirksamkeit setzen, um anstelle des Unterhaltsberechtigten dessen Forderungen zu betreiben, damit sich der Unterhaltsberechtigte allfällige Mühen eines Rechtsstreits und der Exekution erspare. Das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 sei unmissverständlich als Verständigung nach § 49 Abs 1 Oö SHG zu betrachten. 2.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht aktivlegitimiert sei, weil diese zufolge der Legalzession nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö Sozialhilfegesetz (Oö SHG) auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen seien. Der gerichtliche Vergleich falle unter den Tatbestand der vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung der Ansprüche. Der Sozialhilfeträger könne durch die schriftliche Mitteilung die Legalzession auch gerade deswegen in Wirksamkeit setzen, um anstelle des Unterhaltsberechtigten dessen Forderungen zu betreiben, damit sich der Unterhaltsberechtigte allfällige Mühen eines Rechtsstreits und der Exekution erspare. Das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 sei unmissverständlich als Verständigung nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG zu betrachten.
[23] 2.2. Nach § 49 Abs 1 Oö SHG gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. 2.2. Nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG gehen vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
[24] Die Bestimmung normiert damit eine Legalzession. Wenn die dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (darunter die hier relevanten Voraussetzungen der vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung des Anspruchs und der schriftlichen Verständigung des Schuldners) erfüllt sind, geht die Forderung ex lege auf den Sozialhilfeträger über.
[25] 2.3. Aus der Formulierung „vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche“ ergibt sich, dass nicht zwingend bereits ein exekutierbarer Titel vorliegen muss, weil ja auch eine lediglich vertragliche Festsetzung ausreichend ist. Allerdings spricht das Wort „festgesetzte“ dafür, dass der Anspruch beziffert sein muss, weil man einen Anspruch, der der Höhe nach zwar bestimmbar ist, aber erst noch bestimmt werden muss, im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „festgesetzt“ bezeichnen wird.
[26] Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht explizit Stellung genommen. Insbesondere kann auch den Entscheidungen 6 Ob 8/03z und 6 Ob 237/03a nicht entnommen werden, ob der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt sein muss, um Gegenstand einer Legalzession nach § 49 Abs 1 Oö SHG sein zu können. Zu 2 Ob 39/07k hob der Oberste Gerichtshof zwar hervor, dass § 49 Abs 1 Oö SHG, indem er für die dort geregelte Legalzession vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche voraussetzt, vermeiden will, dass strittige Forderungen in einem vom Sozialhilfeverband erst anzustrengenden Prozess geklärt werden müssten. Diese Entscheidung betrifft allerdings Schadenersatzansprüche iSd § 49 Abs 2 Oö SHG, die noch nicht (auch nicht etwa dem Grunde nach) gerichtlich geklärt waren, sodass daraus kein zwingender Rückschluss darauf zu ziehen ist, ob ein mit gerichtlichem Vergleich als Bruchteilstitel vereinbarter Unterhalt das Kriterium „vertraglich oder gerichtlich festgesetzt“ erfüllt. Die zum ähnlich formulierten § 43 Abs 2 Oö Chancengleichheitsgesetz ergangenen Entscheidungen 8 Ob 137/15b, 8 Ob 6/16i und 9 Ob 33/16t halten jeweils nur fest, dass dieser einen vertraglich oder gerichtlich festgesetzten Anspruch voraussetzt, enthalten aber keine näheren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht explizit Stellung genommen. Insbesondere kann auch den Entscheidungen 6 Ob 8/03z und 6 Ob 237/03a nicht entnommen werden, ob der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt sein muss, um Gegenstand einer Legalzession nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG sein zu können. Zu 2 Ob 39/07k hob der Oberste Gerichtshof zwar hervor, dass Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG, indem er für die dort geregelte Legalzession vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche voraussetzt, vermeiden will, dass strittige Forderungen in einem vom Sozialhilfeverband erst anzustrengenden Prozess geklärt werden müssten. Diese Entscheidung betrifft allerdings Schadenersatzansprüche iSd Paragraph 49, Absatz 2, Oö SHG, die noch nicht (auch nicht etwa dem Grunde nach) gerichtlich geklärt waren, sodass daraus kein zwingender Rückschluss darauf zu ziehen ist, ob ein mit gerichtlichem Vergleich als Bruchteilstitel vereinbarter Unterhalt das Kriterium „vertraglich oder gerichtlich festgesetzt“ erfüllt. Die zum ähnlich formulierten Paragraph 43, Absatz 2, Oö Chancengleichheitsgesetz ergangenen Entscheidungen 8 Ob 137/15b, 8 Ob 6/16i und 9 Ob 33/16t halten jeweils nur fest, dass dieser einen vertraglich oder gerichtlich festgesetzten Anspruch voraussetzt, enthalten aber keine näheren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
[27] 2.4. Der Landesgesetzgeber mag mit der Anordnung der Legalzession zwar auch bezweckt haben, dass dem Unterhaltsberechtigten zu befürchtende Schwierigkeiten bei der Hereinbringung seines Anspruchs abgenommen werden können, wie dies in den Entscheidungen 6 Ob 8/03z und 6 Ob 237/03a zum Ausdruck gebracht wurde. Diese Entlastung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Durchsetzung eines (eben durch vertragliche oder gerichtliche Festsetzung) der Höhe nach geklärten Anspruchs gegenüber einem zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen. Ansprüche, deren Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner noch strittig sind, sollten hingegen zunächst zwischen diesen geklärt, also „festgesetzt“ werden, weil es nicht im öffentlichen Interesse und damit wohl auch nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers gelegen ist, dass der Sozialhilfeträger auf ihn im Wege der Legalzession übergegangene Ansprüche dem Grunde und/oder der Höhe nach erst im Wege eines von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahrens klären muss. Bis zu der – zum Zwecke der Harmonisierung mit der Rechtslage im Oö Mindestsicherungsgesetz (GP XXVII AB 434/2011 LT 18 [70]) vorgenommenen – Novellierung des § 52 Oö SHG durch das LGBl Nr 74/2011 konnte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von der Geltendmachung überhaupt aller der in den §§ 45 ff Oö SHG geregelten Ansprüche auf Ersatz für die geleistete soziale Hilfe und des Übergangs von Ansprüchen abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. 2.4. Der Landesgesetzgeber mag mit der Anordnung der Legalzession zwar auch bezweckt haben, dass dem Unterhaltsberechtigten zu befürchtende Schwierigkeiten bei der Hereinbringung seines Anspruchs abgenommen werden können, wie dies in den Entscheidungen 6 Ob 8/03z und 6 Ob 237/03a zum Ausdruck gebracht wurde. Diese Entlastung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Durchsetzung eines (eben durch vertragliche oder gerichtliche Festsetzung) der Höhe nach geklärten Anspruchs gegenüber einem zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen. Ansprüche, deren Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner noch strittig sind, sollten hingegen zunächst zwischen diesen geklärt, also „festgesetzt“ werden, weil es nicht im öffentlichen Interesse und damit wohl auch nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers gelegen ist, dass der Sozialhilfeträger auf ihn im Wege der Legalzession übergegangene Ansprüche dem Grunde und/oder der Höhe nach erst im Wege eines von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahrens klären muss. Bis zu der – zum Zwecke der Harmonisierung mit der Rechtslage im Oö Mindestsicherungsgesetz Gesetzgebungsperiode , römisch 27 Ausschussbericht 434, aus 2011, LT 18 [70]) vorgenommenen – Novellierung des Paragraph 52, Oö SHG durch das Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2011, konnte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von der Geltendmachung überhaupt aller der in den Paragraphen 45, ff Oö SHG geregelten Ansprüche auf Ersatz für die geleistete soziale Hilfe und des Übergangs von Ansprüchen abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre.
[28] 2.5. Damit sprechen die besseren Gründe für die auch in der Entscheidung 2 Ob 39/07k zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass § 49 Abs 1 Oö SHG durch die Formulierung „vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche“ die Übertragung noch strittiger oder unbestimmter Ansprüche, die erst noch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, vermeiden wollte. 2.5. Damit sprechen die besseren Gründe für die auch in der Entscheidung 2 Ob 39/07k zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG durch die Formulierung „vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche“ die Übertragung noch strittiger oder unbestimmter Ansprüche, die erst noch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, vermeiden wollte.
[29] Ein Unterhaltsanspruch, der in einem Vergleich nicht beziffert, sondern nur durch einen Prozentsatz des (betragsmäßig nicht angeführten) Nettoeinkommens angegeben ist, ist daher (noch) nicht iSd § 49 Abs 1 Oö SHG „festgesetzt“ und kann daher nicht Gegenstand einer Legalzession nach dieser Bestimmung sein. Ein Unterhaltsanspruch, der in einem Vergleich nicht beziffert, sondern nur durch einen Prozentsatz des (betragsmäßig nicht angeführten) Nettoeinkommens angegeben ist, ist daher (noch) nicht iSd Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG „festgesetzt“ und kann daher nicht Gegenstand einer Legalzession nach dieser Bestimmung sein.
[30] 2.6. Weitere Voraussetzung für die Legalzession iSd § 49 Abs 1 Oö SHG ist die schriftliche Verständigung des Schuldners. Eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, eine schriftliche Anzeige an den Schuldner zu machen und dadurch die Legalzession zu bewirken, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es handelt sich um eine dem Sozialhilfeträger eingeräumte Möglichkeit, von der er auch absehen kann, etwa wenn er sich entscheidet, anstatt des Unterhaltspflichtigen den unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger selbst auf Rückersatz geleisteter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (6 Ob 8/03z; 6 Ob 237/03a). 2.6. Weitere Voraussetzung für die Legalzession iSd Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG ist die schriftliche Verständigung des Schuldners. Eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, eine schriftliche Anzeige an den Schuldner zu machen und dadurch die Legalzession zu bewirken, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es handelt sich um eine dem Sozialhilfeträger eingeräumte Möglichkeit, von der er auch absehen kann, etwa wenn er sich entscheidet, anstatt des Unterhaltspflichtigen den unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger selbst auf Rückersatz geleisteter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (6 Ob 8/03z; 6 Ob 237/03a).
[31] Ob – wie der Revisionswerber behauptet – das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 vor diesem Hintergrund und der Möglichkeit einer Abtretung nach § 14 Abs 3 Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) als Anzeige iSd § 49 Abs 1 Oö SHG zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben. Für die Legalzession fehlt es – wie gezeigt – schon an der erforderlichen ziffernmäßigen Bestimmtheit der Ansprüche. Ob – wie der Revisionswerber behauptet – das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 vor diesem Hintergrund und der Möglichkeit einer Abtretung nach Paragraph 14, Absatz 3, Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) als Anzeige iSd Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben. Für die Legalzession fehlt es – wie gezeigt – schon an der erforderlichen ziffernmäßigen Bestimmtheit der Ansprüche.
[32] 3.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche selbst dann nicht aktivlegitimiert wäre, wenn eine Legalzession nicht stattgefunden hat. Es liege nämlich jedenfalls eine Inkassozession vor. Jegliche Abtretung bewirke einen Wechsel der Rechtszuständigkeit des Gläubigers. Die Formulierung in § 14 Abs 3 letzter Satz Oö SOHAG stelle eindeutig klar, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen könne. Eine Rückabtretung habe nicht stattgefunden und wäre auch nicht zulässig. 3.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche selbst dann nicht aktivlegitimiert wäre, wenn eine Legalzession nicht stattgefunden hat. Es liege nämlich jedenfalls eine Inkassozession vor. Jegliche Abtretung bewirke einen Wechsel der Rechtszuständigkeit des Gläubigers. Die Formulierung in Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz Oö SOHAG stelle eindeutig klar, dass der Sozialhilfeträger die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen könne. Eine Rückabtretung habe nicht stattgefunden und wäre auch nicht zulässig.
[33] 3.2. Eine Forderung, die die vom Gesetz für eine Legalzession aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt, kann dennoch unter den allgemeinen Voraussetzungen vertraglich abgetreten werden.
[34] § 14 Abs 3 Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) verpflichtet die hilfesuchende Person (bei sonstiger Nicht-Gewährung der Sozialhilfe) nicht nur, bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte (also insbesondere Unterhaltsansprüche) zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, er sieht auch vor, dass die Ansprüche dem Sozialhilfeträger auf dessen Verlangen zur Rechtsverfolgung zu übertragen sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg „übertragen“) bringt klar zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Übertragung und nicht um eine Legalzession handelt. Paragraph 14, Absatz 3, Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) verpflichtet die hilfesuchende Person (bei sonstiger Nicht-Gewährung der Sozialhilfe) nicht nur, bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte (also insbesondere Unterhaltsansprüche) zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, er sieht auch vor, dass die Ansprüche dem Sozialhilfeträger auf dessen Verlangen zur Rechtsverfolgung zu übertragen sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg „übertragen“) bringt klar zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Übertragung und nicht um eine Legalzession handelt.
[35] Die Abtretung einer Forderung an den Sozialhilfeträger nach § 14 Abs 3 Oö SOHAG ist – anders als die Legalzession nach § 49 Abs 1 Oö SHG – nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Forderung vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sein muss. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen kann damit im Wege der vertraglichen Abtretung selbst eine erst künftige entstehende Forderung zediert werden, wenn sie durch die Umschreibung des Rechtsgrundes, aus dem sie entstehen soll, ausreichend individualisiert ist (RS0032798; RS0032827); das gilt auch wenn die Höhe der Forderung noch nicht feststeht (RS0032906 [T1]) oder diese der Höhe nach unbestimmt, aber (künftig) bestimmbar ist. Die Abtretung einer Forderung an den Sozialhilfeträger nach Paragraph 14, Absatz 3, Oö SOHAG ist – anders als die Legalzession nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG – nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Forderung vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sein muss. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen kann damit im Wege der vertraglichen Abtretung selbst eine erst künftige entstehende Forderung zediert werden, wenn sie durch die Umschreibung des Rechtsgrundes, aus dem sie entstehen soll, ausreichend individualisiert ist (RS0032798; RS0032827); das gilt auch wenn die Höhe der Forderung noch nicht feststeht (RS0032906 [T1]) oder diese der Höhe nach unbestimmt, aber (künftig) bestimmbar ist.
[36] 3.3. Eine Übertragung iSd § 14 Abs 3 Oö SOHAG ist dabei nicht notwendigerweise eine Inkassozession. Das Wesen der Inkassozession besteht darin, dass der Zessionar nach der zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags getroffenen Vereinbarung zwar Gläubiger wird, aber im Sinn einer Art Treuhand verpflichtet ist, den eingebrachten Betrag an den Zedenten abzuführen (RS0010457; RS0032583 [T2]). Wenn die Abtretung aber erfolgt, weil der Sozialhilfeträger an die Unterhaltsberechtigte Sozialhilfeleistungen erbracht hat und dafür im Wege der Verfolgung der ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen Ersatz erlangen soll, dann ist in der Regel gerade nicht vereinbart, dass der Sozialhilfeträger die eingebrachten Beträge an die Unterhaltsberechtigte abführt. 3.3. Eine Übertragung iSd Paragraph 14, Absatz 3, Oö SOHAG ist dabei nicht notwendigerweise eine Inkassozession. Das Wesen der Inkassozession besteht darin, dass der Zessionar nach der zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags getroffenen Vereinbarung zwar Gläubiger wird, aber im Sinn einer Art Treuhand verpflichtet ist, den eingebrachten Betrag an den Zedenten abzuführen (RS0010457; RS0032583 [T2]). Wenn die Abtretung aber erfolgt, weil der Sozialhilfeträger an die Unterhaltsberechtigte Sozialhilfeleistungen erbracht hat und dafür im Wege der Verfolgung der ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen Ersatz erlangen soll, dann ist in der Regel gerade nicht vereinbart, dass der Sozialhilfeträger die eingebrachten Beträge an die Unterhaltsberechtigte abführt.
[37] Unabhängig davon hätte aber ohnedies auch eine bloße Inkassozession den Übergang der Gläubigerstellung und damit die aktive Klagelegitimation des Sozialhilfeträgers als dem Zessionar zur Folge (RS0032583; RS0102353; RS0102349).
[38] 3.4. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist eine Rückabtretung der Forderung an den Zedenten möglich, mit der auch die Aktivlegitimation wieder auf diesen übergeht (3 Ob 515/95; RS0032699 [T8]; RS0102353; RS0102349).
[39] Warum dem Träger der Sozialhilfe, der die Abtretung einer Forderung nach § 14 Abs 3 Oö SOHAG verlangen und annehmen kann, – wie der Revisionswerber meint – die Rückabtretung dieser Forderung verwehrt sein sollte, erschließt sich nicht. Warum dem Träger der Sozialhilfe, der die Abtretung einer Forderung nach Paragraph 14, Absatz 3, Oö SOHAG verlangen und annehmen kann, – wie der Revisionswerber meint – die Rückabtretung dieser Forderung verwehrt sein sollte, erschließt sich nicht.
[40] Das Berufungsgericht verneinte die Möglichkeit einer jeden über die „reine Inkassozession“ des § 14 Abs 3 Oö SOHAG hinausgehenden privatrechtlichen Zession mit der Begründung, dass die Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgeübt werde und für eine Rückabtretung keine Rechtsgrundlage bestehe. Träger von Hoheitsrechten können allerdings auch als Träger von Privatrechten in Erscheinung treten, wobei sich die nichthoheitlichen Tätigkeiten nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher (Unternehmens-)Ziele beschränken, sondern auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen können (1 Ob 91/22x mwN). Für ein hoheitliches Handeln ist kennzeichnend, dass die öffentliche Hand dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt („Imperium“) ausgestattet gegenübertritt (RS0049876 [T1]). Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedient sich der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. Der Vollziehung steht dabei kein Wahlrecht zu, sondern die jeweils zutreffende Rechtsform ist aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln. Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereichs sind besonders die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnden Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten (7 Ob 231/02z; vgl auch RS0102497). Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es bei der Frage, ob im Rahmen der Privatwirtschafts- oder der Hoheitsverwaltung gehandelt wird, nicht an (RS0049882). Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (RS0049882 [T9]). Verbleiben Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen (RS0050117). Das Berufungsgericht verneinte die Möglichkeit einer jeden über die „reine Inkassozession“ des Paragraph 14, Absatz 3, Oö SOHAG hinausgehenden privatrechtlichen Zession mit der Begründung, dass die Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgeübt werde und für eine Rückabtretung keine Rechtsgrundlage bestehe. Träger von Hoheitsrechten können allerdings auch als Träger von Privatrechten in Erscheinung treten, wobei sich die nichthoheitlichen Tätigkeiten nicht auf die Verfolgung privatwirtschaftlicher (Unternehmens-)Ziele beschränken, sondern auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen können (1 Ob 91/22x mwN). Für ein hoheitliches Handeln ist kennzeichnend, dass die öffentliche Hand dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt („Imperium“) ausgestattet gegenübertritt (RS0049876 [T1]). Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedient sich der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. Der Vollziehung steht dabei kein Wahlrecht zu, sondern die jeweils zutreffende Rechtsform ist aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln. Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereichs sind besonders die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnden Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten (7 Ob 231/02z; vergleiche auch RS0102497). Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es bei der Frage, ob im Rahmen der Privatwirtschafts- oder der Hoheitsverwaltung gehandelt wird, nicht an (RS0049882). Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (RS0049882 [T9]). Verbleiben Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen (RS0050117).
[41] Die für die Übertragung der Ansprüche iSd § 14 Abs 3 Oö SOHAG erforderliche Annahme der Abtretungserklärung ist privatwirtschaftliches Handeln, auch die nachfolgende Betreibung der Forderung gegenüber dem Schuldner geschieht in einem solchen Fall nicht in einem Verhältnis hoheitlicher Über- und Unterordnung. Der Landesgesetzgeber hat damit ein privatwirtschaftliches Handeln des Sozialhilfeträgers bei der Erlangung von Ersatz für seine erbrachten Leistungen vorgesehen. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung über eine Rückabtretung einer solchen Forderung bedeutet daher nicht, dass diese nicht zulässig und zivilrechtlich unwirksam wäre. Die für die Übertragung der Ansprüche iSd Paragraph 14, Absatz 3, Oö SOHAG erforderliche Annahme der Abtretungserklärung ist privatwirtschaftliches Handeln, auch die nachfolgende Betreibung der Forderung gegenüber dem Schuldner geschieht in einem solchen Fall nicht in einem Verhältnis hoheitlicher Über- und Unterordnung. Der Landesgesetzgeber hat damit ein privatwirtschaftliches Handeln des Sozialhilfeträgers bei der Erlangung von Ersatz für seine erbrachten Leistungen vorgesehen. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung über eine Rückabtretung einer solchen Forderung bedeutet daher nicht, dass diese nicht zulässig und zivilrechtlich unwirksam wäre.
[42] 4.1. Der Beklagte hat bereits in erster Instanz (auch) eine rechtsgeschäftliche Abtretung der Unterhaltsforderung der Klägerin an den Träger der Sozialhilfe behauptet und damit den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation begründet. Die Klägerin bestritt eine solche Abtretung und behauptete hilfsweise die Rückabtretung der Ansprüche.
[43] 4.2. Das Erstgericht stellte dazu (nur) Tatsache und Inhalt der drei in diesem Zusammenhang relevanten Schreiben fest: Das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beklagten, in dem dieser nach Darstellung des § 13 Oö SOHAG (ua) mitteilte, dass die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf dessen Verlangen dem Träger der Sozialhilfe „zur Rechtsverfolgung übertragen“ worden seien; das Schreiben der Klägerin ebenfalls vom 10. 7. 2020, in dem sie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beklagten (ua) mitteilte, dass sie die „Verfolgung des Unterhalts“ gegenüber dem Beklagten dem Sozialhilfeträger „übertragen“ habe, und das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 11. 6. 2024 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Klägerin mit der Klarstellung, dass die in dem Schreiben vom 10. 7. 2020 vertretene Ansicht des Referenten, wonach die Klägerin die Unterhaltsansprüche an den Sozialhilfeträger abgetreten hätte, sich auf eine unrichtige Rechtsansicht gründe und daher nicht zutreffend sei. Tatsächlich sei es nie zu einer Abtretung der Unterhaltsansprüche gekommen, vielmehr habe es sich lediglich um ein/e Absichtserklärung bzw Anbot, welche/s nie rechtswirksam realisiert bzw angenommen worden sei, gehandelt. Um diesbezüglich jedoch alle hypothetischen Eventualitäten abzudecken, werde die verbindliche Erklärung abgegeben, dass für den Fall, dass die von der Klägerin klageweise geltend gemachten Unterhaltsansprüche von der Klägerin in der Vergangenheit an den Sozialhilfeverband abgetreten worden sein sollten, selbige hiermit wiederum an die Klägerin rückabgetreten werden, sodass diese Rechte der Klägerin aktuell zustünden und alleine der Klägerin die Dispositionsbefugnis über diese Unterhaltsrechte zukomme. 4.2. Das Erstgericht stellte dazu (nur) Tatsache und Inhalt der drei in diesem Zusammenhang relevanten Schreiben fest: Das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 10. 7. 2020 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beklagten, in dem dieser nach Darstellung des Paragraph 13, Oö SOHAG (ua) mitteilte, dass die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf dessen Verlangen dem Träger der Sozialhilfe „zur Rechtsverfolgung übertragen“ worden seien; das Schreiben der Klägerin ebenfalls vom 10. 7. 2020, in dem sie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beklagten (ua) mitteilte, dass sie die „Verfolgung des Unterhalts“ gegenüber dem Beklagten dem Sozialhilfeträger „übertragen“ habe, und das Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 11. 6. 2024 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Klägerin mit der Klarstellung, dass die in dem Schreiben vom 10. 7. 2020 vertretene Ansicht des Referenten, wonach die Klägerin die Unterhaltsansprüche an den Sozialhilfeträger abgetreten hätte, sich auf eine unrichtige Rechtsansicht gründe und daher nicht zutreffend sei. Tatsächlich sei es nie zu einer Abtretung der Unterhaltsansprüche gekommen, vielmehr habe es sich lediglich um ein/e Absichtserklärung bzw Anbot, welche/s nie rechtswirksam realisiert bzw angenommen worden sei, gehandelt. Um diesbezüglich jedoch alle hypothetischen Eventualitäten abzudecken, werde die verbindliche Erklärung abgegeben, dass für den Fall, dass die von der Klägerin klageweise geltend gemachten Unterhaltsansprüche von der Klägerin in der Vergangenheit an den Sozialhilfeverband abgetreten worden sein sollten, selbige hiermit wiederum an die Klägerin rückabgetreten werden, sodass diese Rechte der Klägerin aktuell zustünden und alleine der Klägerin die Dispositionsbefugnis über diese Unterhaltsrechte zukomme.
[44] Weitergehende ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer vertraglichen Willenseinigung der Klägerin mit dem Träger der Sozialhilfe über eine allfällige Abtretung und/oder Rückabtretung traf das Erstgericht nicht. Für die abschließende Beurteilung, ob die jeweils nur in der Korrespondenz gegenüber einem Dritten angesprochene, von den beteiligten Vertragsparteien mittlerweile bestrittene Abtretung tatsächlich wirksam erfolgt ist, mag der festgestellte Sachverhalt daher noch nicht ausreichen. Für die zur Klarstellung vorgenommene Rückabtretung gilt dies jedoch nicht. Die für die zivilrechtlich wirksame Rückabtretung erforderliche Willenseinigung der Klägerin und des Trägers der Sozialhilfe ergibt sich aus der eindeutigen Erklärung des Sozialhilfeträgers in dem an den Klagsvertreter gerichteten Schreiben vom 11. 6. 2024, das dieser im Verfahren mit der Behauptung der Rückabtretung vorgelegt hat. Dieses Vorbringen impliziert unzweifelhaft eine für sie von ihrem Rechtsvertreter abgegebene Annahmeerklärung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung, dass der Sozialhilfeträger allenfalls abgetretene Ansprüche rückabgetreten habe, als dislozierte, die Willenseinigung zwischen der Klägerin und dem Sozialhilfeträger zusammenfassende Feststellung zu werten.
[45] 4.3. Die Aktivlegitimation der Klägerin wäre daher zufolge dieser Rückabtretung auch dann zu bejahen, wenn sie ihre Ansprüche zunächst wirksam an den Sozialhilfeträger abgetreten hätte. Ein sekundärer Feststellungsmangel im Zusammenhang mit dieser Abtretung liegt daher nicht vor.
[46] 5.1. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
[47] 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.