Entscheidungsgründe:
Am 28. 9. 2002 ereignete sich in S***** ein Verkehrsunfall, an dem Ihesa S***** als Radfahrerin und der Zweitbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Ihesa S***** wurde bei diesem Unfall tödlich verletzt. Der klagende Verband erbrachte an ihre Hinterbliebenen (Ehemann und sieben Kinder) für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich Mai 2006 Sozialhilfeleistungen auf Grund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö SHG 1998) in einem den Klagsbetrag übersteigenden Ausmaß. Im Verfahren 2 Cg 110/05m des Landesgerichtes Wels begehren die Hinterbliebenen der Getöteten unter anderem Renten von den hier wie dort Beklagten. Dieses Verfahren war zum Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht rechtskräftig beendet. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Der klagende Verband hat gegenüber den Beklagten eine schriftliche Anzeige im Sinne des § 49 Abs 1 Oö SHG 1998 erstattet.Am 28. 9. 2002 ereignete sich in S***** ein Verkehrsunfall, an dem Ihesa S***** als Radfahrerin und der Zweitbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Ihesa S***** wurde bei diesem Unfall tödlich verletzt. Der klagende Verband erbrachte an ihre Hinterbliebenen (Ehemann und sieben Kinder) für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich Mai 2006 Sozialhilfeleistungen auf Grund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö SHG 1998) in einem den Klagsbetrag übersteigenden Ausmaß. Im Verfahren 2 Cg 110/05m des Landesgerichtes Wels begehren die Hinterbliebenen der Getöteten unter anderem Renten von den hier wie dort Beklagten. Dieses Verfahren war zum Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht rechtskräftig beendet. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Der klagende Verband hat gegenüber den Beklagten eine schriftliche Anzeige im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG 1998 erstattet.
Der klagende Verband begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von EUR 47.029,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Schäden und Nachteile, die ihre Ursache im genannten Unfall hätten, soweit die Hinterbliebenen der beim Unfall Getöteten soziale Hilfe vom klagenden Verband empfingen und gegen die Beklagten Ansprüche dieser Sozialhilfeempfänger bestünden, die der Deckung jenes Bedarfes dienten, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht habe, wobei die Haftung der Erstbeklagten nach Maßgabe des zwischen dieser und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt sei. Der klagende Verband brachte vor, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall und somit am Tod der Getöteten treffe den Zweitbeklagten. Im erwähnten Verfahren vor dem Landesgericht Wels hätten die hier wie dort Beklagten den Rechtsstandpunkt vertreten, im Umfang der erbrachten Sozialhilfeleistungen seien die von den Hinterbliebenen geltend gemachten Rentenansprüche im Wege der Legalzession bereits auf den klagenden Verband übergegangen. Diesem würde daher das Regressrecht und das Quotenvorrecht zukommen. Nach Ansicht des klagenden Verbandes widerspreche diese Ansicht zwar § 49 Abs 1 Oö SHG 1998. Der klagende Verband sehe sich aber aus prozessualer Vorsicht veranlasst, die erbrachten Sozialhilfeleistungen selbst gerichtlich einzuklagen und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber zu begehren. Der geleistete Betrag stehe dem Kläger infolge des Forderungsüberganges gegenüber den Beklagten zu.Der klagende Verband begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von EUR 47.029,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Schäden und Nachteile, die ihre Ursache im genannten Unfall hätten, soweit die Hinterbliebenen der beim Unfall Getöteten soziale Hilfe vom klagenden Verband empfingen und gegen die Beklagten Ansprüche dieser Sozialhilfeempfänger bestünden, die der Deckung jenes Bedarfes dienten, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht habe, wobei die Haftung der Erstbeklagten nach Maßgabe des zwischen dieser und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt sei. Der klagende Verband brachte vor, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall und somit am Tod der Getöteten treffe den Zweitbeklagten. Im erwähnten Verfahren vor dem Landesgericht Wels hätten die hier wie dort Beklagten den Rechtsstandpunkt vertreten, im Umfang der erbrachten Sozialhilfeleistungen seien die von den Hinterbliebenen geltend gemachten Rentenansprüche im Wege der Legalzession bereits auf den klagenden Verband übergegangen. Diesem würde daher das Regressrecht und das Quotenvorrecht zukommen. Nach Ansicht des klagenden Verbandes widerspreche diese Ansicht zwar Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG 1998. Der klagende Verband sehe sich aber aus prozessualer Vorsicht veranlasst, die erbrachten Sozialhilfeleistungen selbst gerichtlich einzuklagen und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber zu begehren. Der geleistete Betrag stehe dem Kläger infolge des Forderungsüberganges gegenüber den Beklagten zu.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und brachten vor, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil sich § 49 Oö SHG 1998 auch dahin interpretieren lasse, die Legalzession von Schadenersatzansprüchen (§ 49 Abs 2 Oö SHG 1998) trete erst mit der im gegenständlichen Fall noch nicht erfolgten vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung dieser Ansprüche des Sozialhilfeempfängers (der Hinterbliebenen nach Ihesa S*****) gegen den Dritten (die Beklagten) ein. Im Übrigen treffe die Getötete ein gravierendes Mitverschulden, überstiegen die Leistungen des Klägers den Deckungsfonds der einzelnen Sozialhilfeempfänger und liege kein Feststellungsinteresse vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt den Wortlaut von § 49 Oö SHG 1998 fest:Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und brachten vor, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil sich Paragraph 49, Oö SHG 1998 auch dahin interpretieren lasse, die Legalzession von Schadenersatzansprüchen (Paragraph 49, Absatz 2, Oö SHG 1998) trete erst mit der im gegenständlichen Fall noch nicht erfolgten vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung dieser Ansprüche des Sozialhilfeempfängers (der Hinterbliebenen nach Ihesa S*****) gegen den Dritten (die Beklagten) ein. Im Übrigen treffe die Getötete ein gravierendes Mitverschulden, überstiegen die Leistungen des Klägers den Deckungsfonds der einzelnen Sozialhilfeempfänger und liege kein Feststellungsinteresse vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt den Wortlaut von Paragraph 49, Oö SHG 1998 fest:
„§ 49
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten auf Grund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt."(2) Absatz eins, gilt auch für Schadenersatzansprüche, die dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt."
Daraus folgerte es, der im zweiten Absatz enthaltene Verweis auf den ersten Absatz sei so auszulegen, dass es auch für das Vorliegen einer Legalzession von Schadenersatzansprüchen notwendig sei, dass diese Ansprüche vertraglich oder gerichtlich festgesetzt seien. Da im vorliegenden Fall eine gerichtliche Festsetzung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen der Getöteten noch nicht erfolgt sei, sei noch keine Legalzession eingetreten und daher die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des klagenden Verbandes nicht Folge. Durch die Verwendung des in Absatz 1 nicht aufscheinenden Wortes „zustehen" in Absatz 2 werde die Frage aufgeworfen, ob die dortige Bezugnahme auf Absatz 1 so zu verstehen sei, dass auch bei Schadenersatzansprüchen deren vertragliche oder gerichtliche Festsetzung Voraussetzung für den Eintritt der Legalzession sei, oder ob sich der Verweis des zweiten Absatzes nur auf die übrigen im ersten Absatz genannten Voraussetzungen beziehe. Eine Wortinterpretation des Begriffes „zustehen" lasse beide Deutungen zu, also einerseits die, dass von zustehenden Schadenersatzansprüchen nur dann gesprochen werden könne, wenn sie bereits gerichtlich festgesetzt seien, andererseits aber auch jene, dass letzteres hiefür nicht Voraussetzung sei. Die letztgenannte Interpretationsvariante führe freilich zu dem Ergebnis, dass die in Absatz 2 genannten Schadenersatzansprüche früher auf den Träger sozialer Hilfe übergingen als sonstige außervertragliche Ansprüche. Da das Bestehen von Schadenersatzansprüchen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zumindest im Regelfall jedenfalls nicht klarer sei als das Bestehen sonstiger außervertraglicher Ansprüche, zB Unterhaltsansprüche, sei kein nachvollziehbarer Grund für eine solche Vorverlagerung des Überganges von Schadenersatzansprüchen erkennbar. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass von den im zweiten Absatz genannten Schadenersatzansprüchen solche auf Schmerzengeld ausdrücklich ausgeklammert seien.
Der Umstand, dass für die Sozialhilfe der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend sei, könne zur Lösung der aufgeworfenen Frage nichts beitragen; er stehe der Deutung, zustehende Schadenersatzansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Oö SHG 1998 seien erst nach ihrer vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung gegeben, nicht entgegen. Da eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt sei, habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.Der Umstand, dass für die Sozialhilfe der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend sei, könne zur Lösung der aufgeworfenen Frage nichts beitragen; er stehe der Deutung, zustehende Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Oö SHG 1998 seien erst nach ihrer vertraglichen oder gerichtlichen Festsetzung gegeben, nicht entgegen. Da eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt sei, habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Frage des Verhältnisses der beiden Absätze von § 49 Oö SHG 1998, insbesondere die Auslegung des Begriffes „zustehen", von grundsätzlicher, über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung sei und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Frage des Verhältnisses der beiden Absätze von Paragraph 49, Oö SHG 1998, insbesondere die Auslegung des Begriffes „zustehen", von grundsätzlicher, über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung sei und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich die Revision des klagenden Verbandes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.