Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1.) Zu den von der Klägerin nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl Nr 82/1998, Oö. SHG 1998 (OöSHG) bezogenen Geldleistungen:1.) Zu den von der Klägerin nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1998,, Oö. SHG 1998 (OöSHG) bezogenen Geldleistungen:
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 94 ABGB ist unter Einkommen alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistung welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Wird unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 68/157). Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Anderes kann nur für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf gelten. Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. Im zweiten Fall ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (vgl 6 Ob 257/01i mwN).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 94, ABGB ist unter Einkommen alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistung welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Wird unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (SZ 68/157). Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Anderes kann nur für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf gelten. Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. Im zweiten Fall ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird vergleiche 6 Ob 257/01i mwN).
In der Rechtsprechung wurde allerdings die Frage, in welcher Weise sich die in den einzelnen Sozialhilfegesetzen für erbrachte Leistungen geregelten Ersatzpflichten und Legalzessionen auf den Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auswirken, bisher nicht völlig einheitlich gelöst. Einerseits wurde bei landesgesetzlich vorgesehenen aufgeschobenen Legalzessionen (bei diesen wird die Zession mit einer Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkt), entschieden, dass mangels einer schriftlichen Anzeige des Rechtsüberganges Sozialhilfeleistungen nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien (SZ 60/191; 8 Ob 550/89; vgl auch 8 Ob 621/90), andererseits aber, dass Sozialhilfeleistungen auf den Unterhalt auch dann anzurechnen seien, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet habe (7 Ob 642/88; 7 Ob 591/94 ua).In der Rechtsprechung wurde allerdings die Frage, in welcher Weise sich die in den einzelnen Sozialhilfegesetzen für erbrachte Leistungen geregelten Ersatzpflichten und Legalzessionen auf den Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auswirken, bisher nicht völlig einheitlich gelöst. Einerseits wurde bei landesgesetzlich vorgesehenen aufgeschobenen Legalzessionen (bei diesen wird die Zession mit einer Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkt), entschieden, dass mangels einer schriftlichen Anzeige des Rechtsüberganges Sozialhilfeleistungen nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien (SZ 60/191; 8 Ob 550/89; vergleiche auch 8 Ob 621/90), andererseits aber, dass Sozialhilfeleistungen auf den Unterhalt auch dann anzurechnen seien, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet habe (7 Ob 642/88; 7 Ob 591/94 ua).
Bei der Frage, ob sich der Bezug einer laufenden Geldleistung im Rahmen der Sozialhilfe, hier etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 16 OöSHG durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsmindernd auswirkt, muss jedenfalls die Erwägung, eine Doppelversorgung zu vermeiden, im Vordergrund stehen, wenn eine solche Doppelversorgung nicht dem Gesetzeszweck entspricht (7 Ob 642/88; 8 Ob 591/91; 6 Ob 257/01i). Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht. Dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nicht beabsichtigte, dem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger eine Doppelversorgung zukommen zu lassen, ergibt sich klar aus der auch im OöSHG 1998 vorgesehenen Regelung über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Rückersatzpflicht des Unterhaltsberechtigten.Bei der Frage, ob sich der Bezug einer laufenden Geldleistung im Rahmen der Sozialhilfe, hier etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 16, OöSHG durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsmindernd auswirkt, muss jedenfalls die Erwägung, eine Doppelversorgung zu vermeiden, im Vordergrund stehen, wenn eine solche Doppelversorgung nicht dem Gesetzeszweck entspricht (7 Ob 642/88; 8 Ob 591/91; 6 Ob 257/01i). Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht. Dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nicht beabsichtigte, dem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger eine Doppelversorgung zukommen zu lassen, ergibt sich klar aus der auch im OöSHG 1998 vorgesehenen Regelung über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Rückersatzpflicht des Unterhaltsberechtigten.
Nach den hier maßgebenden Bestimmungen des OöSHG 1998 ist soziale Hilfe nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist (§ 2 Abs 5). Soziale Hilfe kann grundsätzlich (unter anderem) nur Personen geleistet werden, die von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben (§ 6 Abs 1 Z 2). Eine soziale Notlage liegt (ua) bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können (§ 7 Abs 1 Z 1). Als Geldleistungen der sozialen Hilfe kommen einmalige oder laufende Zahlungen in Betracht (§ 13 Abs 1). Die §§ 45 ff OöSHG regeln den Ersatz für die geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen. Ersatzpflichtig sind der Empfänger sozialer Hilfe (§ 45 Abs 1 Z 1) und - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige (Z 3) und Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat (Z 4). Der Empfänger sozialer Hilfe ist (ua) zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (§ 46 Abs 1 Z 1). Gemäß § 47 Abs 1 haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Ausnahmen von der Ersatzpflicht gelten sowohl hinsichtlich des Empfängers sozialer Hilfe (etwa wenn dieser minderjährig ist oder wenn die soziale Hilfe einen bestimmten Betrag nicht übersteigt) als auch für bestimmte unterhaltspflichtige Angehörige (§ 46 Abs 2, § 47 Abs 3). In § 49 ist der Übergang von Rechtsansprüchen geregelt. Der hier wesentliche § 49 Abs 1 Satz 1 lautet: "Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenen Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat". Gemäß § 52 Abs 2 dürfen Ansprüche gemäß den §§ 46 bis 49 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird. Gemäß § 52 Abs 3 kann von der Geltendmachung von diesen Ansprüchen abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.Nach den hier maßgebenden Bestimmungen des OöSHG 1998 ist soziale Hilfe nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist (Paragraph 2, Absatz 5,). Soziale Hilfe kann grundsätzlich (unter anderem) nur Personen geleistet werden, die von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,). Eine soziale Notlage liegt (ua) bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,). Als Geldleistungen der sozialen Hilfe kommen einmalige oder laufende Zahlungen in Betracht (Paragraph 13, Absatz eins,). Die Paragraphen 45, ff OöSHG regeln den Ersatz für die geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen. Ersatzpflichtig sind der Empfänger sozialer Hilfe (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,) und - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige (Ziffer 3,) und Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat (Ziffer 4,). Der Empfänger sozialer Hilfe ist (ua) zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,). Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Ausnahmen von der Ersatzpflicht gelten sowohl hinsichtlich des Empfängers sozialer Hilfe (etwa wenn dieser minderjährig ist oder wenn die soziale Hilfe einen bestimmten Betrag nicht übersteigt) als auch für bestimmte unterhaltspflichtige Angehörige (Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 3,). In Paragraph 49, ist der Übergang von Rechtsansprüchen geregelt. Der hier wesentliche Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 lautet: "Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenen Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat". Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dürfen Ansprüche gemäß den Paragraphen 46 bis 49 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, kann von der Geltendmachung von diesen Ansprüchen abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Zunächst ist hervorzuheben, dass nach der hier maßgebenden Gesetzeslage die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger, wenn vor der gerichtlichen Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung Sozialhilfe gewährt wird, um den Berechtigten bei Bestreitung des Lebensunterhaltes zu unterstützen, nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist, sei es auch mit der Begründung, dass der Bezug der Sozialhilfeleistung als Einkommen des Unterhaltsberechtigten gilt und daher den Unterhaltsanspruch in diesem Umfang mindert oder zum Erlöschen bringt. Wird kein Unterhaltstitel geschaffen, hat der Unterhaltsberechtigte auch keine Möglichkeit, Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen hereinzubringen, sodass der Sozialhilfeträger auch nicht den Empfänger der Sozialhilfe mit der Begründung, dieser sei infolge Unterhaltsnachzahlungen zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, zum Ersatz der bereits gewährten Sozialhilfe heranziehen kann. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers - endgültig - von seiner Unterhaltspflicht entlastet wurde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. Wird hingegen der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung ungeachtet des Bezuges von Sozialhilfeleistungen durch den Unterhaltsberechtigten gerichtlich verpflichtet, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, Unterhaltsrückstände und allenfalls auch die laufenden Unterhaltsbeiträge - etwa wenn Schwierigkeiten bei der Hereinbringung zu befürchten sind, die dem Unterhaltsberechtigten abgenommen werden sollen - selbst zu vereinnahmen, indem er von der Anzeigemöglichkeit des § 49 OöSHG Gebrauch macht. Er kann aber auch davon absehen und im Fall seitens des Unterhaltspflichtigen geleisteter Nachzahlungen und (problemlos) laufender Unterhaltszahlungen den Unterhaltsberechtigten zum Ersatz bereits geleisteter Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 45 Abs 1 Z 1) und seine laufenden Leistungen einstellen, weil sich der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfeempfänger nicht mehr in einer anspruchsbegründenden Notlage befindet (§ 27). Diesen trifft auch eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich jeder Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse (§ 28 Abs 1).Zunächst ist hervorzuheben, dass nach der hier maßgebenden Gesetzeslage die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 49, OöSHG nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger, wenn vor der gerichtlichen Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung Sozialhilfe gewährt wird, um den Berechtigten bei Bestreitung des Lebensunterhaltes zu unterstützen, nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist, sei es auch mit der Begründung, dass der Bezug der Sozialhilfeleistung als Einkommen des Unterhaltsberechtigten gilt und daher den Unterhaltsanspruch in diesem Umfang mindert oder zum Erlöschen bringt. Wird kein Unterhaltstitel geschaffen, hat der Unterhaltsberechtigte auch keine Möglichkeit, Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen hereinzubringen, sodass der Sozialhilfeträger auch nicht den Empfänger der Sozialhilfe mit der Begründung, dieser sei infolge Unterhaltsnachzahlungen zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, zum Ersatz der bereits gewährten Sozialhilfe heranziehen kann. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers - endgültig - von seiner Unterhaltspflicht entlastet wurde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. Wird hingegen der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung ungeachtet des Bezuges von Sozialhilfeleistungen durch den Unterhaltsberechtigten gerichtlich verpflichtet, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, Unterhaltsrückstände und allenfalls auch die laufenden Unterhaltsbeiträge - etwa wenn Schwierigkeiten bei der Hereinbringung zu befürchten sind, die dem Unterhaltsberechtigten abgenommen werden sollen - selbst zu vereinnahmen, indem er von der Anzeigemöglichkeit des Paragraph 49, OöSHG Gebrauch macht. Er kann aber auch davon absehen und im Fall seitens des Unterhaltspflichtigen geleisteter Nachzahlungen und (problemlos) laufender Unterhaltszahlungen den Unterhaltsberechtigten zum Ersatz bereits geleisteter Sozialhilfe in Anspruch nehmen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,) und seine laufenden Leistungen einstellen, weil sich der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfeempfänger nicht mehr in einer anspruchsbegründenden Notlage befindet (Paragraph 27,). Diesen trifft auch eine besondere Anzeigepflicht hinsichtlich jeder Änderung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Paragraph 28, Absatz eins,).
Zu einer Doppelzahlung kann es nur dann kommen, wenn der Sozialhilfeträger von einer Rückersatzpflicht überhaupt, also sowohl gegen den Empfänger der Sozialhilfe als auch gegen den Unterhaltspflichtigen, Abstand nimmt. Die Gefahr einer Doppelversorgung ist aber jedenfalls für jenen Zeitraum, für den die Klägerin ohnehin bereits zum Rückersatz der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde, auszuschließen. Die Frage des Rückersatzes von Sozialhilfeleistungen steht nicht in der Willkür des Sozialhilfeträgers (vgl §§ 45 ff OöWHG: "... haben Ersatz zu leisten ..."; "... ist zum Ersatz verpflichtet ..."), sondern ist von bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen abhängig. Dass der Sozialhilfeträger hier solche Voraussetzungen - zumindest bei der unterhaltsberechtigten Klägerin - nicht für gegeben erachtet, zeigt sich daran, dass er die Sozialhilfeleistungen von der Klägerin zurückforderte und keine weiteren an sie auszahlte, als der Beklagte auf Grund der ihn zum Unterhalt verpflichtenden einstweiligen Verfügung tatsächlich Unterhalt leistete. Erst als der Beklagte die Zahlungen einstellte, wurde der Klägerin wieder Sozialhilfe gewährt.Zu einer Doppelzahlung kann es nur dann kommen, wenn der Sozialhilfeträger von einer Rückersatzpflicht überhaupt, also sowohl gegen den Empfänger der Sozialhilfe als auch gegen den Unterhaltspflichtigen, Abstand nimmt. Die Gefahr einer Doppelversorgung ist aber jedenfalls für jenen Zeitraum, für den die Klägerin ohnehin bereits zum Rückersatz der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde, auszuschließen. Die Frage des Rückersatzes von Sozialhilfeleistungen steht nicht in der Willkür des Sozialhilfeträgers vergleiche Paragraphen 45, ff OöWHG: "... haben Ersatz zu leisten ..."; "... ist zum Ersatz verpflichtet ..."), sondern ist von bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen abhängig. Dass der Sozialhilfeträger hier solche Voraussetzungen - zumindest bei der unterhaltsberechtigten Klägerin - nicht für gegeben erachtet, zeigt sich daran, dass er die Sozialhilfeleistungen von der Klägerin zurückforderte und keine weiteren an sie auszahlte, als der Beklagte auf Grund der ihn zum Unterhalt verpflichtenden einstweiligen Verfügung tatsächlich Unterhalt leistete. Erst als der Beklagte die Zahlungen einstellte, wurde der Klägerin wieder Sozialhilfe gewährt.
Durch die aufgezeigte Konstellation unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von jenen Fällen, in denen die Rechtsprechung Sozialhilfeleistungen als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten qualifizierte. Soweit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 108/01s eine andere Rechtsansicht entnommen werden sollte, könnte ihr nicht beigestimmt werden, weil sie auf das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht Bedacht nimmt.
2.) Zur Aufteilung der vom Beklagten bezogenen Abfertigung:
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung, auf welchen Zeitraum einmalige Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige erhält, bei der Unterhaltsbemessung aufzuteilen sind, zutreffend dargestellt. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Falles (RIS-Justiz RS0009667). Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens (5 Ob 125/01w; 7 Ob 232/01w). Die Aufteilung der Abfertigung auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist zwar in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (8 Ob 1562/91; 4 Ob 2327/96a). Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt aber in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdeganges sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, rechnen kann, denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens für einen längeren Zeitraum eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann (1 Ob 224/98t).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte, der als Kraftfahrer beschäftigt und im Zeitpunkt seiner Kündigung 52 Jahre alt war, wenig Chancen am Arbeitsmarkt hatte und damit rechnen musste, womöglich die Zeit bis zum Pensionsbezug überbrücken zu müssen, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher hier die Aufteilung der Abfertigung auf einen längeren Zeitraum als jenen, der der Zahl der Monate entspricht, die für die Berechnung der Abfertigung maßgebend waren, durchaus angezeigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, im Ergebnis ohnehin nur über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren reichende Aufteilung ist zu billigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.