Die Revision ist unzulässig.
1. Der Beklagte rügt einen Mangel des Berufungsverfahrens, bekämpft damit aber nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen als Grundlage jener Feststellungen, nach denen eine Unterhaltsverwirkung durch die Klägerin zu verneinen ist. Eine solche Beweisrüge ist unbeachtlich, ist doch der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
2. Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt (RZ 2000/20; SZ 68/157 [ausführlich]). Diese bereits vom Berufungsgericht erkannte Rechtslage wird von der Klägerin nicht angezweifelt; sie behauptete im Berufungsverfahren bloß, sie habe lediglich bis November 1999 Sozialhilfe bezogen.
3. Das Unterhaltsbegehren ist nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Ehewohnung deshalb verließ, weil ihm ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten wegen dessen Verhaltens nicht mehr zumutbar war. Nach § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB soll in solchen Fällen dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt - von geringfügiger Nebenerwerbstätigkeit abgesehen - nicht durch die Erträgnisse eigener Berufstätigkeit sichern kann, ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gewährt werden. Haben die Ehegatten ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine dem Gelderwerb nachgeht und der andere den Haushalt versorgt und deshalb vom Ehegatten erhalten wird, so wird der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld nicht befreit, wenn er den unterhaltsberechtigten Partner aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt. Von diesem darf dann nicht verlangt werden, dass er nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehe oder für seinen Unterhalt selbst sorge. Ist er jedoch in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. Versucht der Unterhaltsberechtigte daher aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen (SZ 69/129 = EvBl 1996/99). Demnach ist sein Arbeitseinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (EFSlg 84.649; SZ 69/129 = EvBl 1996/99).3. Das Unterhaltsbegehren ist nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Ehewohnung deshalb verließ, weil ihm ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten wegen dessen Verhaltens nicht mehr zumutbar war. Nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB soll in solchen Fällen dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt - von geringfügiger Nebenerwerbstätigkeit abgesehen - nicht durch die Erträgnisse eigener Berufstätigkeit sichern kann, ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gewährt werden. Haben die Ehegatten ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine dem Gelderwerb nachgeht und der andere den Haushalt versorgt und deshalb vom Ehegatten erhalten wird, so wird der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld nicht befreit, wenn er den unterhaltsberechtigten Partner aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt. Von diesem darf dann nicht verlangt werden, dass er nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehe oder für seinen Unterhalt selbst sorge. Ist er jedoch in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. Versucht der Unterhaltsberechtigte daher aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen (SZ 69/129 = EvBl 1996/99). Demnach ist sein Arbeitseinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (EFSlg 84.649; SZ 69/129 = EvBl 1996/99).
3. 1. Nach den voranstehenden, von den Vorinstanzen erkannten Grundsätzen hat das von der Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft als Raumpflegerin erzielte Einkommen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs außer Betracht zu bleiben, weil sie nach den getroffenen Feststellungen alle Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfolge erfüllt.
4. Nicht zu billigen ist die - vom Beklagten im Kern zutreffend bekämpfte - Ansicht der Vorinstanzen, vom Unterhaltsanspruch der Klägerin seien jene laufenden Aufwendungen auch nicht wenigstens zum Teil abzuziehen, die derzeit vom Beklagten im Interesse der Erhaltung des gemeinsamen Liegenschaftseigentums der Streitteile allein getragen werden. Aufwendungen für die Liegenschaft, die nicht bloß Äquivalent für den Verbrauch von Stoffen infolge Benützung der Ehewohnung sind, nützen beiden Miteigentümern und dienen der Erhaltung ihres Vermögens. Soweit erbringt der Beklagte auch Leistungen für die Klägerin als Miteigentümerin, die nur ihr zugute kommen und, würde nicht er sie erbringen, von der Klägerin zu finanzieren wären. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin aus der Ehewohnung auszog und diese wegen der geänderten Schlösser, für die sie keine Schlüssel hat, zur Zeit nicht einmal betreten kann, haben doch diese Tatsachen keinen Einfluss auf ihre Stellung als Miteigentümerin. Die erörterten Leistungen des Beklagten für Grundsteuer und Kanal, Rauchfangkehrer und Feuerversicherung von insgesamt 699,66 S monatlich sind daher zur Hälfte (349,83 S) von seiner Unterhaltsschuld abzuziehen (EFSlg 86.496). Gleiches würde für die Wassergebühr gelten, wenn sie verbrauchsunabhängig zu entrichten wäre.
5. Die Feststellungen über das Nettoeinkommen der Klägerin sind in einem Punkt undeutlich. Danach "bekommt" sie 4.000 S an Sozialhilfe. Ungeklärt ist dagegen, ab welchem Zeitpunkt sie Sozialhilfe bezog, wie lange solche Leistungen erbracht wurden und ob die Klägerin auch weiterhin Sozialhilfe bezieht. Nähere Feststellungen in diesem Punkt sind jedoch schon deshalb entbehrlich, weil sich der Oberste Gerichtshof, wie sogleich zu begründen sein wird, auch unter der Annahme einer zeitlich nicht begrenzten Einbeziehung der Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht veranlasst sieht, den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu korrigieren.
6. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 288/98d (= JBl 1999, 725) aus, dass die "Lebensverhältnisse" der Ehegatten nach § 94 ABGB den normativen Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltsbeziehung bildeten. Diese Verhältnisse ergäben sich aus dem Lebenszuschnitt (Lebensstandard), also dem Stil deren Lebensführung. Erziele der Unterhaltspflichtige ein überdurchschnittliches Einkommen nur durch überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz, so sei auf die Umstände und Mühen, die zu einem solchen höheren Verdienst führten, Bedacht zu nehmen. Deshalb bemesse die Rechtsprechung den Unterhaltsanspruch nur mit einer 40 %igen Quote (des Familieneinkommens). Ausgangspunkt der Überlegungen müsse im Lichte des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1 : 1 dem Gesetzeswortlaut entspräche. Es werde aber auch im Schrifttum eingeräumt, dass der Unterhaltspflichtige Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben habe. Diese Erwägungen fasse Schwimann (in Schwimann, ABGB2 § 94 Rz 12; derselbe, Unterhaltsrecht2 120) dahin zusammen, dass die von der Rechtsprechung zugebilligten Unterhaltsquoten von 33 % bzw 40 % im statistischen Durchschnitt ohnehin einer Basisbeteiligung des Unterhaltsberechtigten von 50 % entsprächen, sei doch dem Bezieher des Einkommens einerseits ein "Rekreationsbonus" sowie der Abzug arbeitsbedingter Aufwendungen zuzubilligen, andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass weitere Unterhaltspflichten nicht in absoluter Höhe abgezogen, sondern nur einen geringeren prozentuellen Unterhaltsanspruch ergeben würden.6. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 288/98d (= JBl 1999, 725) aus, dass die "Lebensverhältnisse" der Ehegatten nach Paragraph 94, ABGB den normativen Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltsbeziehung bildeten. Diese Verhältnisse ergäben sich aus dem Lebenszuschnitt (Lebensstandard), also dem Stil deren Lebensführung. Erziele der Unterhaltspflichtige ein überdurchschnittliches Einkommen nur durch überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz, so sei auf die Umstände und Mühen, die zu einem solchen höheren Verdienst führten, Bedacht zu nehmen. Deshalb bemesse die Rechtsprechung den Unterhaltsanspruch nur mit einer 40 %igen Quote (des Familieneinkommens). Ausgangspunkt der Überlegungen müsse im Lichte des Paragraph 89, ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1 : 1 dem Gesetzeswortlaut entspräche. Es werde aber auch im Schrifttum eingeräumt, dass der Unterhaltspflichtige Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben habe. Diese Erwägungen fasse Schwimann (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 94, Rz 12; derselbe, Unterhaltsrecht2 120) dahin zusammen, dass die von der Rechtsprechung zugebilligten Unterhaltsquoten von 33 % bzw 40 % im statistischen Durchschnitt ohnehin einer Basisbeteiligung des Unterhaltsberechtigten von 50 % entsprächen, sei doch dem Bezieher des Einkommens einerseits ein "Rekreationsbonus" sowie der Abzug arbeitsbedingter Aufwendungen zuzubilligen, andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass weitere Unterhaltspflichten nicht in absoluter Höhe abgezogen, sondern nur einen geringeren prozentuellen Unterhaltsanspruch ergeben würden.
6. 1. Es muss hier nicht beurteilt werden, ob das Berufungsgericht die unter 6. referierte Entscheidung im Sinne einer für seine Rechtsansicht sprechenden Tendenz richtig deutete, weil der zugesprochene Unterhalt angesichts der voranstehenden Erwägungen - also bei Ausklammerung des von der Klägerin als Raumpflegerin erzielten Einkommens, jedoch unter Heranziehung der für den Standpunkt des Beklagten sonst günstigsten Annahmen - eine Quote von 50 % des Nettofamilieneinkommens nicht erreicht. Das belegen folgende Kontrollrechnungen für den monatlichen Unterhaltsanspruch in der ersten der beiden maßgebenden Perioden:
Einkommen Beklagter 18.095,10 S
Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 22.095,10 S
davon 50 % 11.047,55 S
minus Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 7.047,55 S
minus Anteil an Aufwendungen
einschließlich Wassergebühr 516,33 S
Ergebnis 6.531,22 S
Einkommen Beklagter 18.095,10 S
Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 22.095,10 S
davon 47 % 10.384,69 S
minus Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 6.384,69 S
minus Anteil an Aufwendungen
einschließlich Wassergebühr 516,33 S
Ergebnis 5.868,36 S
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist dem Gesetz ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof kann deshalb nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen. Solche Werte sollen bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gewährleisten. Sie lassen sich aber nicht zu einem generellen Maßstab für die Unterhaltsbemessung verdichten. Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher bloß den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 2/98k; SZ 64/135 ua). Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind daher immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder es einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte; nur ein solcher Bemessungsfehler wäre aber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzugreifen (1 Ob 2383/96i). Hier kann daher eine Auseinandersetzung mit jenen Stimmen im Schrifttum unterbleiben, die einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen verfechten (jüngst etwa Lackner, Und noch einmal - Gleichheit im Unterhaltsrecht, RZ 1999, 194; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 94 Rz 6).Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder es einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte; nur ein solcher Bemessungsfehler wäre aber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzugreifen (1 Ob 2383/96i). Hier kann daher eine Auseinandersetzung mit jenen Stimmen im Schrifttum unterbleiben, die einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen verfechten (jüngst etwa Lackner, Und noch einmal - Gleichheit im Unterhaltsrecht, RZ 1999, 194; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 94, Rz 6).
7. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Wie aus den voranstehenden Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die unzulässige Revision ist somit zurückzuweisen.7. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Wie aus den voranstehenden Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die unzulässige Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 40 iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen hat.