Rechtssatz RS0009749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009749
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des Paragraph 95, 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 679/77
Entscheidungstext OGH 11.08.1977 6 Ob 679/77
SZ 50/108
- 5 Ob 671/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 5 Ob 671/77
nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. (T1) Veröff: EvBl 1978/50 S 154
- 6 Ob 722/77
Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 722/77
nur T1; Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35
- 1 Ob 786/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 786/79
nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. (T2) Veröff: EFSlg 35168
- 4 Ob 2019/96g
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2019/96g
nur T1; Veröff: SZ 69/129
- 1 Ob 108/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
nur T1
- 1 Ob 182/03a
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 182/03a
Vgl auch
- 6 Ob 311/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)
- 5 Ob 189/08t
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)
- 6 Ob 70/11d
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 70/11d
Vgl
- 4 Ob 17/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
Auch; nur T1; Beisatz: Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die ‑ wenigstens ursprünglich ‑ von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. (T5); Beisatz: Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine. (T6)
Veröff: SZ 2012/37
- 10 Ob 7/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 8 Ob 49/16p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
Auch; nur: Dies gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. (T7)
- 9 Ob 7/20z
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
nur T1
- 6 Ob 210/20f
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009749
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19770811_OGH0002_0060OB00679_7700000_002