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Entscheidung 6 Ob 210/20f×

Entscheidung 6 Ob 210/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009609 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Hat die geschiedene Frau bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und ist sie keiner - bei der Deckung der Lebensbedürfnisse einzuplanenden - ständigen und gleichmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nachgeg …
RS0009720 Rechtssatz 14.07.1982Zivilrecht
Durch die Unterlassung einer eigenen Erwerbstätigkeit - selbst wenn diese möglich und zumutbar wäre - verwirkt die unterhaltsberechtigte Ehegattin ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht.
RS0009742 Rechtssatz 06.10.1977Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern k …
RS0009749 Rechtssatz 11.08.1977Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen …
RS0009759 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahm …
RS0009766 Rechtssatz 07.11.1978Zivilrecht
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.
RS0043854 Rechtssatz 06.07.1949Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.