Rechtssatz RS0009609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009609
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Hat die geschiedene Frau bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und ist sie keiner - bei der Deckung der Lebensbedürfnisse einzuplanenden - ständigen und gleichmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht ihr Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu, ohne dass von ihr eine weitere Anspannung ihrer Kräfte gefordert werden könnte, solange nicht erwiesen ist, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft nach einer bereits abgelaufenen Zeit oder unter bereits eingetretenen Voraussetzungen eine Änderung hätte eintreten sollen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 671/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 671/82
- 1 Ob 56/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 56/01v
Ähnlich; Beisatz: Nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners kann zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen. (T1)
- 5 Ob 189/08t
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T2)
- 1 Ob 134/09a
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T3)
- 9 Ob 67/10h
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 67/10h
Vgl auch
- 10 Ob 7/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
Auch
- 6 Ob 210/20f
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009609
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0060OB00671_8200000_001