Der dagegen vom Mann erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Frau:
Nach § 94 Abs 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Nach § 94 Abs 2 ABGB hat derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und dadurch seinen Beitrag iSd Abs 1 leistet, an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Die (Negativ-)Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Mann auf einer weiteren Vollzeitbeschäftigung der Frau beharrt hätte, ist ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnen und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043592); dies trifft auch auf die weiteren, zur „Hausfrauenehe" getroffenen (positiven) Feststellungen zu. Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile während der letzten Jahre ihres Bestehens - zumindest schlüssig - dahin gestaltet worden war, dass die Frau den Haushalt führte und zuletzt nur geringfügig entlohnten Putztätigkeiten und damit einem vernachlässigbaren Erwerb nachging, besteht ihr voller Unterhaltsanspruch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB unverändert weiter. Ob sie in der Lage wäre, einem Erwerb nachzugehen, ist daher ohne Belang. Eine weitere Anspannung ihrer Kräfte kann nicht gefordert werden. Dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft eine Änderung hätte eintreten sollen, ist nicht erwiesen (RIS-Justiz RS0009609), sodass sich die Frau nicht auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsmöglichkeit verweisen zu lassen braucht (7 Ob 550/95; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 164 mwN).Nach Paragraph 94, Absatz eins, ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und dadurch seinen Beitrag iSd Absatz eins, leistet, an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Die (Negativ-)Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Mann auf einer weiteren Vollzeitbeschäftigung der Frau beharrt hätte, ist ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnen und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043592); dies trifft auch auf die weiteren, zur „Hausfrauenehe" getroffenen (positiven) Feststellungen zu. Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile während der letzten Jahre ihres Bestehens - zumindest schlüssig - dahin gestaltet worden war, dass die Frau den Haushalt führte und zuletzt nur geringfügig entlohnten Putztätigkeiten und damit einem vernachlässigbaren Erwerb nachging, besteht ihr voller Unterhaltsanspruch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB unverändert weiter. Ob sie in der Lage wäre, einem Erwerb nachzugehen, ist daher ohne Belang. Eine weitere Anspannung ihrer Kräfte kann nicht gefordert werden. Dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft eine Änderung hätte eintreten sollen, ist nicht erwiesen (RIS-Justiz RS0009609), sodass sich die Frau nicht auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsmöglichkeit verweisen zu lassen braucht (7 Ob 550/95; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 164 mwN).
2. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs:
Bereits die Vorinstanzen haben die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs und damit das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs infolge Auszugs der Frau aus der Ehewohnung bzw Erstattung einer polizeilichen Anzeige gegen den Mann verneint. Im Revisionsrekurs wird das diesbezügliche Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten, sodass dem Grunde nach vom Zurechtbestehen des Unterhaltsanspruchs der Frau auszugehen ist. Änderungen der maßgeblichen Voraussetzungen - insbesondere in Ansehung der Unterhaltsbedürftigkeit der Frau - sind aber auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu berücksichtigen und können die Unterhaltshöhe beeinflussen (§ 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB; Schwimann/Kolmasch aaO, 166).Bereits die Vorinstanzen haben die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs und damit das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs infolge Auszugs der Frau aus der Ehewohnung bzw Erstattung einer polizeilichen Anzeige gegen den Mann verneint. Im Revisionsrekurs wird das diesbezügliche Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten, sodass dem Grunde nach vom Zurechtbestehen des Unterhaltsanspruchs der Frau auszugehen ist. Änderungen der maßgeblichen Voraussetzungen - insbesondere in Ansehung der Unterhaltsbedürftigkeit der Frau - sind aber auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu berücksichtigen und können die Unterhaltshöhe beeinflussen (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB; Schwimann/Kolmasch aaO, 166).
3. Sozialhilfe:
Als nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingetretene Änderung ist der Umstand der von der Frau bezogenen Sozialhilfe nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StmkSHG) idF LGBl 2008/119 zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des angemessen zu berücksichtigenden Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten ist unter „Einkommen" nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs tatsächlich zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Eigeneinkommen stellt demnach die Summe aller verfügbaren Mittel dar (1 Ob 570/95 = SZ 68/157; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 645 mwN; Schwimann/Kolmasch aaO, 177). Als solches ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. Da dem Unterhaltsberechtigten mit der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die Bedürfnisse abdecken, die ansonsten durch den Unterhalt zu decken wären, kann er im Umfang dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen (RIS-Justiz RS0009583; RS0016227). Diese Rechtsprechung ist auch nach der jüngst zur Anrechenbarkeit der Ausgleichszulage auf den Unterhaltsanspruch ergangenen Entscheidung 3 Ob 160/08p aufrecht zu halten. In dieser Entscheidung wurde in Abkehr von der bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) wegen ihres subsidiären Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstelle. Diese Aussage bleibt aber auf den Bezug der Sozialhilfe nach dem StmkSHG ohne Auswirkung. Während bei der Ausgleichszulage nämlich zuerst eine Unterhaltsfestsetzung zu erfolgen hat und sich danach die Höhe der Ausgleichszulage bestimmt, ist für den Bezug der Sozialhilfe nach dem StmkSHG nicht relevant, ob bereits eine Bestimmung der (Unterhalts-)Ansprüche gegenüber dem Dritten erfolgte oder nicht, weil die nach dem StmkSHG bezogene Sozialhilfe wirtschaftlich als reine Vorschussleistung an den bedürftigen Ehegatten (allenfalls unter gleichzeitiger Rückzahlungspflicht durch den anderen Ehegatten) gewährt wird (§ 28 StmkSHG; 7 Ob 284/06z). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellierung des § 28 StmkSHG nichts geändert.Als nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingetretene Änderung ist der Umstand der von der Frau bezogenen Sozialhilfe nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StmkSHG) in der Fassung LGBl 2008/119 zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des angemessen zu berücksichtigenden Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten ist unter „Einkommen" nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs tatsächlich zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Eigeneinkommen stellt demnach die Summe aller verfügbaren Mittel dar (1 Ob 570/95 = SZ 68/157; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 645 mwN; Schwimann/Kolmasch aaO, 177). Als solches ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. Da dem Unterhaltsberechtigten mit der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die Bedürfnisse abdecken, die ansonsten durch den Unterhalt zu decken wären, kann er im Umfang dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen (RIS-Justiz RS0009583; RS0016227). Diese Rechtsprechung ist auch nach der jüngst zur Anrechenbarkeit der Ausgleichszulage auf den Unterhaltsanspruch ergangenen Entscheidung 3 Ob 160/08p aufrecht zu halten. In dieser Entscheidung wurde in Abkehr von der bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG) wegen ihres subsidiären Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstelle. Diese Aussage bleibt aber auf den Bezug der Sozialhilfe nach dem StmkSHG ohne Auswirkung. Während bei der Ausgleichszulage nämlich zuerst eine Unterhaltsfestsetzung zu erfolgen hat und sich danach die Höhe der Ausgleichszulage bestimmt, ist für den Bezug der Sozialhilfe nach dem StmkSHG nicht relevant, ob bereits eine Bestimmung der (Unterhalts-)Ansprüche gegenüber dem Dritten erfolgte oder nicht, weil die nach dem StmkSHG bezogene Sozialhilfe wirtschaftlich als reine Vorschussleistung an den bedürftigen Ehegatten (allenfalls unter gleichzeitiger Rückzahlungspflicht durch den anderen Ehegatten) gewährt wird (Paragraph 28, StmkSHG; 7 Ob 284/06z). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellierung des Paragraph 28, StmkSHG nichts geändert.
4. Wohnbeihilfe:
An sich ist auch eine tatsächlich bezogene Wohnbeihilfe als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen anzusehen (RIS-Justiz RS0080404). Es wurde aber bereits ausgesprochen, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen kann (6 Ob 642/94 zur Notstandshilfe). In der vom Revisionsrekurswerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 6 Ob 108/08p wurde zur Anrechnung fiktiver Wohnbeihilfe als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten nicht Stellung genommen. Ausgeführt wurde nur, dass eine Anrechnung fiktiver Sozialhilfe jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn dem Sozialhilfeträger im Hinblick auf bereits tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Leistungen gegenüber dem (unterhaltsberechtigten) Empfänger Ersatzansprüche zukämen, zu deren Durchsetzung bereits eine Hypothek auf der Liegenschaft des Empfängers einverleibt wurde.
Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte. Dies findet seine Begründung darin, dass der Anspannungsgrundsatz in eingeschränktem Maß auch für den Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, wenn diesem wegen schuldhafter Verletzung des in § 94 Abs 1 ABGB festgelegten Grundsatzes ausnahmsweise ein „fiktives Einkommen" zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0047550; 3 Ob 25/07h). Nach der klaren Anordnung des § 94 Abs 2 ABGB sollen aber lediglich Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung von (höherem) Einkommen versäumt wird, um einen (erhöhten) Unterhaltsanspruch zu gewinnen (Schwimann/Kolmasch aaO, 178). Dafür, dass die Frau im vorliegenden Fall die Wohnbeihilfe nicht beantragt hätte, um vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Unterhaltsbedürftigkeit herbeizuführen, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte. Dies findet seine Begründung darin, dass der Anspannungsgrundsatz in eingeschränktem Maß auch für den Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, wenn diesem wegen schuldhafter Verletzung des in Paragraph 94, Absatz eins, ABGB festgelegten Grundsatzes ausnahmsweise ein „fiktives Einkommen" zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0047550; 3 Ob 25/07h). Nach der klaren Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB sollen aber lediglich Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung von (höherem) Einkommen versäumt wird, um einen (erhöhten) Unterhaltsanspruch zu gewinnen (Schwimann/Kolmasch aaO, 178). Dafür, dass die Frau im vorliegenden Fall die Wohnbeihilfe nicht beantragt hätte, um vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Unterhaltsbedürftigkeit herbeizuführen, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Nicht als (unterhaltsminderndes) Eigeneinkommen anrechenbar sind jene von der Frau mit Putztätigkeiten einstmals verdienten 100 EUR monatlich. Diese Tätigkeiten wurden im Mai 2008 beendet; hier begehrt sie Unterhalt aber erst für einen nach Mai 2008 liegenden Zeitraum.
5. Kreditrückzahlungen:
Zur Kredittilgung aufgewendete Beträge werden lediglich dann als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente (7 Ob 129/02z; 1 Ob 8/98b ua). Ob Kredittilgungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, wobei der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zur konkreten Schuldenaufnahme während aufrechter Gemeinschaft, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen, sowie ein etwaiger Vorteil des Unterhaltsberechtigten nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (1 Ob 8/98b ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Abzug der Hälfte der Kreditrückzahlungsraten zur Tilgung jener Kredite geschmälert, die für die Errichtung und Renovierung des im gemeinsamen Eigentum stehenden ehelichen Wohnhauses aufgenommen wurden. Diese Aufwendungen erfolgen (auch) im Interesse der Frau; zudem dient die Zahlung der Kreditraten der im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Vermögensbildung (vgl 1 Ob 237/99f). Die Raten zur Tilgung des Bankkredits und des Landesdarlehens vermindern demnach zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. Dies trifft auch auf jenen Teil der Kreditsumme des Bauspardarlehens zu, der für die Renovierung des Ehehauses verwendet wurde. Ebenso sind die für dieses Darlehen geleisteten Rückzahlungsraten zur Hälfte als Abzugsposten zu berücksichtigen, soweit sie zur Tilgung jenes Teils der Kreditsumme dienen, der mit Einverständnis der Frau zur Abdeckung von Schulden des gemeinsamen Sohnes Verwendung fand. Soweit die Rückzahlung des Bauspardarlehens der Schaffung eigenen Vermögens des Mannes (zum Ankauf eines Baugrundstücks) dient, sind die Raten hingegen nicht abzugsfähig.Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Abzug der Hälfte der Kreditrückzahlungsraten zur Tilgung jener Kredite geschmälert, die für die Errichtung und Renovierung des im gemeinsamen Eigentum stehenden ehelichen Wohnhauses aufgenommen wurden. Diese Aufwendungen erfolgen (auch) im Interesse der Frau; zudem dient die Zahlung der Kreditraten der im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Vermögensbildung vergleiche 1 Ob 237/99f). Die Raten zur Tilgung des Bankkredits und des Landesdarlehens vermindern demnach zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. Dies trifft auch auf jenen Teil der Kreditsumme des Bauspardarlehens zu, der für die Renovierung des Ehehauses verwendet wurde. Ebenso sind die für dieses Darlehen geleisteten Rückzahlungsraten zur Hälfte als Abzugsposten zu berücksichtigen, soweit sie zur Tilgung jenes Teils der Kreditsumme dienen, der mit Einverständnis der Frau zur Abdeckung von Schulden des gemeinsamen Sohnes Verwendung fand. Soweit die Rückzahlung des Bauspardarlehens der Schaffung eigenen Vermögens des Mannes (zum Ankauf eines Baugrundstücks) dient, sind die Raten hingegen nicht abzugsfähig.
6. Bausparverträge der Enkelkinder:
Da die vom Mann auf die Bausparverträge der Enkelkinder geleisteten Zahlungen nicht der Frau zugutekommen, mindern sie deren Unterhaltsanspruch nicht. Zudem steht nicht fest, dass der Mann diese Bausparverträge auf Wunsch der Frau abgeschlossen hätte.
7. Die Unterhaltsbemessunggrundlage ist sohin wie folgt zu errechnen:
Einkommen des Mannes 2.675,00 EUR
abzüglich Aufwandsentschädigung - 552,78 EUR
2.122,22 EUR
Raten des Bankkredits 735,00 EUR
Raten für Landesdarlehen 203,00 EUR
2/3 der Kreditraten
für das Bauspardarlehen 265,00 EUR
1.203,00 EUR
davon die Hälfte 601,50 EUR
2.122,22 EUR
- 601,50 EUR
1.520,72 EUR
Geht man davon aus, dass die der Frau gewährte Sozialhilfe ein ihren Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen darstellt, steht ihr nicht - wie einem haushaltsführenden Ehegatten ohne Eigeneinkommen - ein Drittel der Bemessungsgrundlage zu, sondern ist als Ausgangswert 40 % des Familieneinkommens heranzuziehen, von dem die eigenen Einkünfte des Anspruchstellers abzuziehen sind (Koch in KBB2 § 94 Rz 18).Geht man davon aus, dass die der Frau gewährte Sozialhilfe ein ihren Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen darstellt, steht ihr nicht - wie einem haushaltsführenden Ehegatten ohne Eigeneinkommen - ein Drittel der Bemessungsgrundlage zu, sondern ist als Ausgangswert 40 % des Familieneinkommens heranzuziehen, von dem die eigenen Einkünfte des Anspruchstellers abzuziehen sind (Koch in KBB2 Paragraph 94, Rz 18).
Dies ergibt folgende Berechnung:
1.520,72 EUR
zuzüglich Eigeneinkommen + 500,00 EUR
2.020,72 EUR
davon 40 % 808,28 EUR
abzüglich Eigeneinkommen - 500,00 EUR
308,28 EUR
Von diesen 308,28 EUR ist der von der Frau unbekämpft gebliebene Naturalunterhalt von 40 EUR (für Feuer-, Sturm- und Unfallversicherungsprämien) in Abzug zu bringen, sodass sich ein vorläufiger monatlicher Unterhaltsbetrag von gerundet 268 EUR errechnet.
8. Zum Zeitraum ab Einbringung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bis Oktober 2008 (= bis zum Auszug der Frau aus dem ehelichen Wohnhaus) bzw Ende November 2008:
Der Revisionsrekurswerber wendet sich nicht gegen die Ansicht, die Rechtswirkungen der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung vom Juli 2008 seien zufolge seines unleidlichen Verhaltens gar nicht eingetreten bzw hinfällig geworden. Er bringt aber vor, die von ihm bis zum Auszug der Frau geleisteten Betriebskosten für das eheliche Wohnhaus seien als Naturalunterhalt zu berücksichtigen. Diesem Standpunkt kommt Berechtigung zu. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Betriebskosten - wie zB Fernseh-, Rundfunk- und Telefongebühren sowie Energiekosten - für den Unterhaltsberechtigten Naturalunterhalt darstellen. Dieser ist vom Geldunterhaltsanspruch abzuziehen, sofern - wie hier - der Unterhaltsberechtigte zumindest schlüssig seine Zustimmung zur Tragung der Betriebskosten durch den Unterhaltsverpflichteten erteilt (Gitschthaler aaO Rz 578 mwN). Die monatlichen Zahlungen des Mannes für Müllabfuhr (55,60 EUR), Rundfunk und Fernsehen (47,42 EUR), Rauchfangkehrer (8,12 EUR) sowie Strom (62 EUR), insgesamt somit 173,14 EUR, sind demnach im August und September 2008 zumindest zur Hälfte als den Geldunterhaltsanspruch mindernder Naturalunterhalt zu berücksichtigen. Ausgehend von dem errechneten monatlichen Geldunterhaltsanspruch von 268 EUR ergibt sich nach Abzug der Naturalunterhaltsleistung kein relevanter restlicher Geldunterhaltsanspruch, zumal der Mann in diesem Zeitraum bereits 175 EUR monatlich an Geldunterhalt leistete. Das Provisorialbegehren für August und September 2008 ist daher zur Gänze abzuweisen.
Von Oktober bis Dezember 2008 ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 175 EUR ein restlicher Geldunterhaltsanspruch von (nur) 93 EUR.
9. Kosten der getrennten Haushaltsführung können den Unterhaltsanspruch der Frau nicht weiter reduzieren. Zieht man die Gründe der Vereinbarung über die gesonderte Wohnungnahme in Betracht (Gewalt und Drohungen gegenüber der Frau), wäre es unbillig, den Unterhaltsanspruch der Frau im Hinblick darauf (weiter) zu kürzen, dass der Mann die Betriebskosten desjenigen Hauses zu tragen hatte, in dem er Wohnung nahm.
10. Prozesskostenvorschuss:
Zum Grund und zur Höhe des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss enthält der Revisionsrekurs keine substanziellen Darlegungen. Die Ausführungen der Vorinstanzen sind insoweit frei von Rechtsirrtum.
11. Kostenentscheidung:
Gelingt dem Antragsgegner die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß den §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, der einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Antragsgegner hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 14/04x; 7 Ob 613/95; RIS-Justiz RS0005667; Kodek in Angst, EO2 § 393 Rz 5). Ihm stehen daher die Kosten des Provisorialverfahrens im Ausmaß der erfolgreichen Abwehr des Unterhaltsbegehrens auf der Basis des einfachen Jahresbetrags (§ 9 Abs 3 RATG) der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeträgen zu. In erster Instanz beträgt diese Differenz 432 EUR pro Monat. In zweiter und dritter Instanz hat der Antragsgegner nur mehr 172 EUR pro Monat abgewehrt. Dies ergibt unter Anwendung des § 9 Abs 3 RATG für den Unterhaltsanspruch eine Bemessungsgrundlage von 5.184 EUR für die erste Instanz und von 2.064 EUR für die zweite - ausgenommen die Rekursbeantwortung des Mannes, bei dem sich die Bemessungsgrundlage nach dem Streitwert für den von der Frau erhobenen Rekurs (3.870 EUR) richtet - und dritte Instanz. Ebenso stehen dem Antragsgegner Kosten im Ausmaß der erfolgreichen Abwehr der Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses (750 EUR) und des Begehrens einer Vorauszahlung auf die Ausgleichszahlung (4.000 EUR) zu. In diesem Umfang hat er Anspruch auf Ersatz seiner im Provisorialverfahren entstandenen Kosten. Für den Revisionsrekurs ist auch im Provisorialverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten (Anm 1 zu TP3 GGG; Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 784).Gelingt dem Antragsgegner die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann sind zufolge Paragraph 393, Absatz eins, EO, der einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Antragsgegner hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 14/04x; 7 Ob 613/95; RIS-Justiz RS0005667; Kodek in Angst, EO2 Paragraph 393, Rz 5). Ihm stehen daher die Kosten des Provisorialverfahrens im Ausmaß der erfolgreichen Abwehr des Unterhaltsbegehrens auf der Basis des einfachen Jahresbetrags (Paragraph 9, Absatz 3, RATG) der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeträgen zu. In erster Instanz beträgt diese Differenz 432 EUR pro Monat. In zweiter und dritter Instanz hat der Antragsgegner nur mehr 172 EUR pro Monat abgewehrt. Dies ergibt unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG für den Unterhaltsanspruch eine Bemessungsgrundlage von 5.184 EUR für die erste Instanz und von 2.064 EUR für die zweite - ausgenommen die Rekursbeantwortung des Mannes, bei dem sich die Bemessungsgrundlage nach dem Streitwert für den von der Frau erhobenen Rekurs (3.870 EUR) richtet - und dritte Instanz. Ebenso stehen dem Antragsgegner Kosten im Ausmaß der erfolgreichen Abwehr der Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses (750 EUR) und des Begehrens einer Vorauszahlung auf die Ausgleichszahlung (4.000 EUR) zu. In diesem Umfang hat er Anspruch auf Ersatz seiner im Provisorialverfahren entstandenen Kosten. Für den Revisionsrekurs ist auch im Provisorialverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten Anmerkung 1 zu TP3 GGG; Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 784).