Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile, die 1994 geheiratet hatten, wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 29. 1. 2003 aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien geschieden. Der Scheidungsausspruch wurde am 2.7. 2003, der Ausspruch über das Verschulden am 9. 11. 2004 rechtskräftig. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Klägerin war während der Ehe als Hausfrau tätig und ging sonst keiner Beschäftigung nach. Der Beklagte bezieht seit 2004 eine monatliche Pension von EUR 1.627,18 netto (inklusive Sonderzahlungen). Er war auf Verlangen der Klägerin im Oktober 2001 aus der den Parteien je zur Hälfte gehörenden Ehewohnung ausgezogen, hatte aber die Betriebskosten von monatlich EUR 370,17 weiterhin (alleine) getragen. Die Klägerin bezog von Februar 2004 bis einschließlich Mai 2005 vom Sozialhilfeverband L***** eine sogenannte Überbrückungshilfe von insgesamt EUR 5.202,--.
Sie begehrte vom Beklagten ab Februar 2004 monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 270,--, wobei sie zwar die vom Beklagten getragenen Betriebskosten berücksichtigte, auf die ihr gewährte Überbrückungshilfe aber nicht Bedacht nahm.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Überbrückungshilfe sei als Eigeneinkommen der Klägerin anzusehen. Durch die Tragung der Betriebskosten und durch das mietfreie Überlassen der früheren Ehewohnung erfülle er seine Unterhaltspflicht zur Gänze. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin von 1. 2. 2004 bis 8. 11. 2004 monatlich EUR 170,-- und ab dem 9. 11. 2004 monatlich EUR 120,-- an Unterhalt zu zahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht sah die Überbrückungshilfe nicht als Eigeneinkommen der Klägerin an und berücksichtigte lediglich die Betriebskostenzahlungen des Beklagten als Naturalunterhaltsleistung. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruches gebührten der Klägerin gemäß § 66 EheG bzw § 94 ABGB 33 % der Pension des Beklagten, danach gemäß § 68a Abs 2 EheG 30 %.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Überbrückungshilfe sei als Eigeneinkommen der Klägerin anzusehen. Durch die Tragung der Betriebskosten und durch das mietfreie Überlassen der früheren Ehewohnung erfülle er seine Unterhaltspflicht zur Gänze. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin von 1. 2. 2004 bis 8. 11. 2004 monatlich EUR 170,-- und ab dem 9. 11. 2004 monatlich EUR 120,-- an Unterhalt zu zahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht sah die Überbrückungshilfe nicht als Eigeneinkommen der Klägerin an und berücksichtigte lediglich die Betriebskostenzahlungen des Beklagten als Naturalunterhaltsleistung. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruches gebührten der Klägerin gemäß Paragraph 66, EheG bzw Paragraph 94, ABGB 33 % der Pension des Beklagten, danach gemäß Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG 30 %.
Die Abweisung des Mehrbegehrens durch das Erstgericht blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es mit Teilurteil (auch) das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 170,-- von 1. 2. 2004 bis 8. 11. 2004 sowie von EUR 120,-- von 9. 11. 2004 bis 31. 5. 2005 zu leisten, abwies. Im Übrigen (hinsichtlich des Zuspruches von monatlich EUR 120,-- ab 1. 6. 2005) wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, ein späterer endgültiger Verschuldensausspruch wirke auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zurück. Daher gebühre der Klägerin schon ab Februar 2004 Unterhalt nicht nach § 66 EheG, sondern nur nach § 68a EheG. Die sogenannte Überbrückungshilfe sei als Eigeneinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienten, im Unterhaltsverfahren grundsätzlich als Einkommen behandelt würden; dies gelte insbesondere für Sozialhilfeleistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz (stmk SHG). Der Ausdruck „Überbrückungshilfe" finde sich im stmk SHG nicht. Dieses Gesetz unterscheide zwischen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Erstere bestehe in der Gewährung von Lebensunterhalt für die regelmäßig vorhandenen Bedürfnisse und umfasse unter anderem fortlaufende monatliche Zahlungen in Richtsatzhöhe (§§ 7, 8 stmk SHG). Letztere werde unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt und es bestehe auf sie kein Rechtsanspruch (§ 15 stmk SHG). Das Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen sei es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich seien. Die Überbrückungshilfe diene offenbar nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf, weshalb sie als Eigeneinkommen der Klägerin anzusehen sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin unter bestimmten Umständen eine theoretische Rückersatzpflicht treffe. Berücksichtige man die von der Klägerin bezogene Überbrückungshilfe als deren Einkommen, so ergebe sich ein Familieneinkommen von rund EUR 1.952,-- monatlich. Der Unterhalt der Klägerin sei nach § 68a EheG zu bemessen und daher zwischen 15 und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zu bestimmen. Daher reduziere sich der Geldunterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit bis Mai 2005 angesichts ihres Eigeneinkommens und der Naturalleistungen des Beklagten auf Null.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es mit Teilurteil (auch) das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 170,-- von 1. 2. 2004 bis 8. 11. 2004 sowie von EUR 120,-- von 9. 11. 2004 bis 31. 5. 2005 zu leisten, abwies. Im Übrigen (hinsichtlich des Zuspruches von monatlich EUR 120,-- ab 1. 6. 2005) wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, ein späterer endgültiger Verschuldensausspruch wirke auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zurück. Daher gebühre der Klägerin schon ab Februar 2004 Unterhalt nicht nach Paragraph 66, EheG, sondern nur nach Paragraph 68 a, EheG. Die sogenannte Überbrückungshilfe sei als Eigeneinkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil Sozialleistungen, sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienten, im Unterhaltsverfahren grundsätzlich als Einkommen behandelt würden; dies gelte insbesondere für Sozialhilfeleistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz (stmk SHG). Der Ausdruck „Überbrückungshilfe" finde sich im stmk SHG nicht. Dieses Gesetz unterscheide zwischen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Erstere bestehe in der Gewährung von Lebensunterhalt für die regelmäßig vorhandenen Bedürfnisse und umfasse unter anderem fortlaufende monatliche Zahlungen in Richtsatzhöhe (Paragraphen 7, 8, stmk SHG). Letztere werde unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt und es bestehe auf sie kein Rechtsanspruch (Paragraph 15, stmk SHG). Das Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen sei es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich seien. Die Überbrückungshilfe diene offenbar nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf, weshalb sie als Eigeneinkommen der Klägerin anzusehen sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin unter bestimmten Umständen eine theoretische Rückersatzpflicht treffe. Berücksichtige man die von der Klägerin bezogene Überbrückungshilfe als deren Einkommen, so ergebe sich ein Familieneinkommen von rund EUR 1.952,-- monatlich. Der Unterhalt der Klägerin sei nach Paragraph 68 a, EheG zu bemessen und daher zwischen 15 und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zu bestimmen. Daher reduziere sich der Geldunterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit bis Mai 2005 angesichts ihres Eigeneinkommens und der Naturalleistungen des Beklagten auf Null.
Für die Zeit ab Juni 2005 ergebe sich die Notwendigkeit zu erheben, welche Leistungen des Sozialhilfeverbandes L***** die Klägerin (weiterhin) bekommen habe. Dies werde Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens sein.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, „um die Frage der Berücksichtigung der Überbrückungshilfe als Eigeneinkommen der Klägerin an das Höchstgericht herantragen zu können."
Sowohl das Teilurteil als auch der aufhebende Teil der Berufungsentscheidung werden von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Klägerin begehrt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidungen dahin, dass der Beklagte verpflichtet werde, ihr ab 1. 2. 2004 monatlich EUR 120,-- an Unterhalt zu leisten. Dass sie ihr Rechtsmittel nur als Rekurs - und nicht auch als Revision - bezeichnete, steht einer Behandlung auch der gegen das Teilurteil gerichteten Rechtsrüge nicht entgegen (RIS-Justiz RS0036258).
Der Beklagte fasst den Rekurs ebenfalls auch als Rechtsmittel gegen das Teilurteil auf. Er beantragt, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Sowohl die Revision als auch der Rekurs sind, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur Problematik der Überbrückungshilfe angezeigt erscheint, zulässig, aber nicht berechtigt.