Begründung:
Der Kläger kam am 2. 1. 2003 auf der Liegenschaft (Firmengelände) der beklagten Partei in W***** im Eingangsbereich der Hallen 14 und 15 zu Sturz und verletzte sich dabei am rechten Arm schwer.
Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft und entfaltet sonst keine Tätigkeit. Sie hat ihre Liegenschaft seit ca zwei Jahren zum einen Teil an die D***** GmbH (im Folgenden der Einfachheit halber nur mehr GmbH genannt) und zum anderen Teil an die S***** KG (im Folgenden kurz KG) vermietet. Die GmbH, mit der ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und die KG, mit der lediglich eine mündliche Miet-Vereinbarung besteht, sind (im weiteren Sinn) Schwesterfirmen der Beklagten. Die sich aus dem Firmenbuch ergebenden Rechtsverhältnisse aller drei Gesellschaften können im Einzelnen den Feststellungen des Berufungsgerichtes (S 6 und 7 des Berufungsurteiles) entnommen werden, auf die verwiesen wird. Eine personelle Verflechtung zwischen der Beklagten und ihren Schwesterfirmen besteht insofern, als der Gesellschafter der GmbH und der KG, DI S*****, auch an der Beklagten mittelbar, nämlich über seine Anteile an der S***** B***** GmbH beteiligt ist, die wiederum einzige Gesellschafterin der Komplementärin der Beklagten, der S***** GmbH, ist.
Der Kläger war Kraftfahrer der Firma Q***** KEG und hatte LKW-Transporte zum Firmengelände der GmbH durchgeführt, mit der seine Dienstgeberin in vertraglicher Beziehung stand. Sein Sturz ereignete sich allerdings nicht auf einer von der GmbH, sondern auf einer von der KG gemieteten Fläche des Firmengeländes.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 26.000,-- sowie die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. Er habe auf dem Rückweg zu seinem LKW eine vereiste, abschüssige Rampe begehen müssen, die mangelhaft gestreut gewesen sei. Auf Grund des Glatteises sei er zu Sturz gekommen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nicht passiv klagslegitimiert, weil vereinbart worden sei, dass die GmbH für die Erhaltung und die sichere Benützung der Zufahrtsstraßen bzw des gesamten Ladehofes zu sorgen habe. Im Übrigen sei das Firmengelände damals ohnehin bestreut worden und der betreffende Gebäudezugang zum Zeitpunkt des Unfalles eisfrei gewesen. Das Allein- bzw Mitverschulden am Unfall treffe den Kläger, der das Betriebsgelände grob fahrlässig nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg verlassen, sondern eine Abkürzung gewählt habe und deshalb im Hofbereich gestürzt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt hinaus stellte es noch fest, dass sich die GmbH im Winter 2000/2001 gegenüber der KG verpflichtet habe, auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Areal die Schneeräumungs- und Streuarbeiten zu übernehmen. In den folgenden Jahren sei die Winterdiensttätigkeit auch (tatsächlich) von Arbeitnehmern der GmbH durchgeführt worden. Hinsichtlich der dadurch entstandenen Aufwendungen hätten sich sowohl die Beklagte als auch die KG zur Zahlung eines aliquoten Geldbetrages an die GmbH verpflichtet. Zudem habe die Beklagte einen in ihrem Eigentum stehenden Traktor der GmbH zwecks Verrichtung der Schneeräumungsarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Räum- und Streutätigkeit auf dem Gelände der Beklagten sei vom Zeugen R***** überwacht worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt hinaus stellte es noch fest, dass sich die GmbH im Winter 2000 aus 2001, gegenüber der KG verpflichtet habe, auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Areal die Schneeräumungs- und Streuarbeiten zu übernehmen. In den folgenden Jahren sei die Winterdiensttätigkeit auch (tatsächlich) von Arbeitnehmern der GmbH durchgeführt worden. Hinsichtlich der dadurch entstandenen Aufwendungen hätten sich sowohl die Beklagte als auch die KG zur Zahlung eines aliquoten Geldbetrages an die GmbH verpflichtet. Zudem habe die Beklagte einen in ihrem Eigentum stehenden Traktor der GmbH zwecks Verrichtung der Schneeräumungsarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Räum- und Streutätigkeit auf dem Gelände der Beklagten sei vom Zeugen R***** überwacht worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, die Beklagte sei als Liegenschaftseigentümerin grundsätzlich auch Wegehalter iSd § 1319a ABGB. Sie habe ihre Wegehalterpflichten jedoch schlüssig an die GmbH übertragen. Sowohl die KG als auch die GmbH verfügten als selbständige Unternehmen über einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich, weshalb letztere bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahmen nicht der Weisungsgewalt der Beklagten unterliege und deshalb auch nicht zu den „Leuten" des Wegehalters gehöre. Der Beklagten sei auch kein Organisations- oder Überwachungsverschulden anzulasten, da eine regelmäßige Kontrolle durch den Zeugen R***** in seiner Funktion als Prokurist der Beklagten stattgefunden habe. Da zwischen der Beklagten und dem Dienstgeber des Klägers kein Vertragsverhältnis bestanden habe, scheide eine vertragliche Haftungsgrundlage aus.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, die Beklagte sei als Liegenschaftseigentümerin grundsätzlich auch Wegehalter iSd Paragraph 1319 a, ABGB. Sie habe ihre Wegehalterpflichten jedoch schlüssig an die GmbH übertragen. Sowohl die KG als auch die GmbH verfügten als selbständige Unternehmen über einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich, weshalb letztere bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahmen nicht der Weisungsgewalt der Beklagten unterliege und deshalb auch nicht zu den „Leuten" des Wegehalters gehöre. Der Beklagten sei auch kein Organisations- oder Überwachungsverschulden anzulasten, da eine regelmäßige Kontrolle durch den Zeugen R***** in seiner Funktion als Prokurist der Beklagten stattgefunden habe. Da zwischen der Beklagten und dem Dienstgeber des Klägers kein Vertragsverhältnis bestanden habe, scheide eine vertragliche Haftungsgrundlage aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, lassen sich dahin zusammenfassen, im Falle einer Verletzung vertraglich übernommener Schutzpflichten sei die (vom Erstgericht in erster Linie geprüfte) Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB nicht anwendbar. Zwar bestehe zwischen dem Kläger bzw dessen Dienstgeberin und der Beklagten kein direktes Vertragsverhältnis. In Lehre und Rsp sei aber allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflicht des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen könnten. In diesem Fall erwerbe der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes Verschulden für dasjenige der Personen hafte, deren er sich zur Erfüllung bediene. Bei einem Bestandvertrag träfen den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Bestandgeber habe dafür zu sorgen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit oder der Art des Gebrauches zusammenhängen, nicht geschädigt werde. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet würden und der Interessensphäre eines Partners angehörten, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet sei. Beim Bestandvertrag erfasse der Kreis der begünstigten Personen die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt komme. Dies beziehe sich aber überwiegend auf die Miete von Wohnräumen, die keineswegs notwendigerweise und höchstens gelegentlich von Lieferanten aufgesucht würden. Im vorliegenden Fall sei hingegen die Ausübung des Speditions- bzw Frachtgeschäftes erkennbar Zweck der Anmietung gewesen. Damit sei aber zwingend verbunden, dass Frachtführer und Transportunternehmer den Unternehmensstandort der Spedition zum Zweck des Be- bzw Entladens aufsuchten. In Anbetracht des der Beklagten bekannten Zweckes der Vermietung sei einem sorgfältigen Vertragspartner jedenfalls erkennbar gewesen, dass der Bestandnehmerin als redlicher Verkehrsteilnehmerin auch ein Interesse am bestmöglichen Schutz der regelmäßig mit ihr in Kontakt tretenden Frachtführer zugekommen sei. Dieser Schutz umfasse auch deren Dienstnehmer. Wolle man die Sorgfaltspflicht des Bestandgebers gegenüber allen befugtermaßen und vorhersehbar, im vorliegenden Fall zudem zwingendermaßen und regelmäßig, das Bestandobjekt betretenden Personen nicht unsachlich einschränken, erfordere dies, die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Bestandgeberin auch auf die Dienstnehmer der das Unternehmen der Bestandnehmerin aufsuchenden Transportunternehmen zu erstrecken. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es sich - wie hier - bei Mieter und Vermieter um Schwesterfirmen im Konzernverbund handle. Das mitunter in der Rechtsprechung gegen die Annahme einer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter angeführte Kriterium des Bestehens eigener vertraglicher Ansprüche des Dritten auf Grund eines eigenen Vertrages mit einem der Beteiligten - wie sie im vorliegenden Fall auf Grund des zwischen der Dienstgeberin des Klägers und der GmbH bestandenen Vertragsverhältnisses in Betracht kämen - erscheine nicht zwingend. Vielmehr sei zumindest im vorliegenden Fall von einer - nach der Rsp zur Begründung der Erstreckung der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter grundsätzlich ausreichenden - Fürsorgepflicht der Beklagten auszugehen. Das Berufungsgericht vertrete daher die Ansicht, dass sich bei der vorliegenden Konstellation die Schutzpflichten der Beklagten als Vermieterin ua auch auf Lieferanten, Frächter etc und damit auch auf den Kläger als Dienstnehmer eines Transportunternehmens erstrecke. Damit hafte die Beklagte dem Kläger aber schon aus Vertrag, sodass es auf eine Übertragung der Schneeräumpflichten durch die Beklagte nicht ankomme. Im Gegensatz zu den deliktischen Wegehalterpflichten könne der Halter seine vertraglichen Verpflichtungen nämlich nicht ohne Zustimmung des geschützten Dritten übertragen, weil es sich dabei um eine privative Schuldübernahme iSd § 1405 ABGB handle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, lassen sich dahin zusammenfassen, im Falle einer Verletzung vertraglich übernommener Schutzpflichten sei die (vom Erstgericht in erster Linie geprüfte) Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht anwendbar. Zwar bestehe zwischen dem Kläger bzw dessen Dienstgeberin und der Beklagten kein direktes Vertragsverhältnis. In Lehre und Rsp sei aber allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflicht des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen könnten. In diesem Fall erwerbe der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes Verschulden für dasjenige der Personen hafte, deren er sich zur Erfüllung bediene. Bei einem Bestandvertrag träfen den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Bestandgeber habe dafür zu sorgen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit oder der Art des Gebrauches zusammenhängen, nicht geschädigt werde. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet würden und der Interessensphäre eines Partners angehörten, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet sei. Beim Bestandvertrag erfasse der Kreis der begünstigten Personen die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt komme. Dies beziehe sich aber überwiegend auf die Miete von Wohnräumen, die keineswegs notwendigerweise und höchstens gelegentlich von Lieferanten aufgesucht würden. Im vorliegenden Fall sei hingegen die Ausübung des Speditions- bzw Frachtgeschäftes erkennbar Zweck der Anmietung gewesen. Damit sei aber zwingend verbunden, dass Frachtführer und Transportunternehmer den Unternehmensstandort der Spedition zum Zweck des Be- bzw Entladens aufsuchten. In Anbetracht des der Beklagten bekannten Zweckes der Vermietung sei einem sorgfältigen Vertragspartner jedenfalls erkennbar gewesen, dass der Bestandnehmerin als redlicher Verkehrsteilnehmerin auch ein Interesse am bestmöglichen Schutz der regelmäßig mit ihr in Kontakt tretenden Frachtführer zugekommen sei. Dieser Schutz umfasse auch deren Dienstnehmer. Wolle man die Sorgfaltspflicht des Bestandgebers gegenüber allen befugtermaßen und vorhersehbar, im vorliegenden Fall zudem zwingendermaßen und regelmäßig, das Bestandobjekt betretenden Personen nicht unsachlich einschränken, erfordere dies, die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Bestandgeberin auch auf die Dienstnehmer der das Unternehmen der Bestandnehmerin aufsuchenden Transportunternehmen zu erstrecken. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es sich - wie hier - bei Mieter und Vermieter um Schwesterfirmen im Konzernverbund handle. Das mitunter in der Rechtsprechung gegen die Annahme einer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter angeführte Kriterium des Bestehens eigener vertraglicher Ansprüche des Dritten auf Grund eines eigenen Vertrages mit einem der Beteiligten - wie sie im vorliegenden Fall auf Grund des zwischen der Dienstgeberin des Klägers und der GmbH bestandenen Vertragsverhältnisses in Betracht kämen - erscheine nicht zwingend. Vielmehr sei zumindest im vorliegenden Fall von einer - nach der Rsp zur Begründung der Erstreckung der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter grundsätzlich ausreichenden - Fürsorgepflicht der Beklagten auszugehen. Das Berufungsgericht vertrete daher die Ansicht, dass sich bei der vorliegenden Konstellation die Schutzpflichten der Beklagten als Vermieterin ua auch auf Lieferanten, Frächter etc und damit auch auf den Kläger als Dienstnehmer eines Transportunternehmens erstrecke. Damit hafte die Beklagte dem Kläger aber schon aus Vertrag, sodass es auf eine Übertragung der Schneeräumpflichten durch die Beklagte nicht ankomme. Im Gegensatz zu den deliktischen Wegehalterpflichten könne der Halter seine vertraglichen Verpflichtungen nämlich nicht ohne Zustimmung des geschützten Dritten übertragen, weil es sich dabei um eine privative Schuldübernahme iSd Paragraph 1405, ABGB handle.
Da sich die Haftung der Beklagten mithin bereits aus den Grundsätzen des Vertragsrechtes ergebe, sei nicht darauf einzugehen, ob es sich bei der GmbH um einen selbständigen Unternehmer iSd hRsp zu § 1319a ABGB handle, dessen Betrauung mit der Schneeräumung zufolge hätte, dass die Beklagte nicht hafte. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf zu verweisen, dass die Übertragung an eine durch gemeinsame Gesellschafter und gemeinsame Organe verbundene Schwesterfirma im Konzern zur Vermeidung von Umgehungen zumindest voraussetze, dass die zugrundeliegende Vereinbarung nach außen deutlich in Erscheinung trete. Allfällige diesbezüglich verbleibende Unklarheiten gingen nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der hinsichtlich des Befreiungstatbestandes beweispflichtigen Beklagten. Da sich das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, bisher weder mit dem Unfallhergang noch mit den Schadensfolgen auch nur ansatzweise befasst habe, sei das Ersturteil aufzuheben gewesen.Da sich die Haftung der Beklagten mithin bereits aus den Grundsätzen des Vertragsrechtes ergebe, sei nicht darauf einzugehen, ob es sich bei der GmbH um einen selbständigen Unternehmer iSd hRsp zu Paragraph 1319 a, ABGB handle, dessen Betrauung mit der Schneeräumung zufolge hätte, dass die Beklagte nicht hafte. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf zu verweisen, dass die Übertragung an eine durch gemeinsame Gesellschafter und gemeinsame Organe verbundene Schwesterfirma im Konzern zur Vermeidung von Umgehungen zumindest voraussetze, dass die zugrundeliegende Vereinbarung nach außen deutlich in Erscheinung trete. Allfällige diesbezüglich verbleibende Unklarheiten gingen nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der hinsichtlich des Befreiungstatbestandes beweispflichtigen Beklagten. Da sich das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, bisher weder mit dem Unfallhergang noch mit den Schadensfolgen auch nur ansatzweise befasst habe, sei das Ersturteil aufzuheben gewesen.
Sollte der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, wonach sich die Haftung der Beklagten schon aus den sie aus dem Bestandvertrag treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ergebe, aber nicht teilen, seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine Prüfung einer deliktischen Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB im Hinblick auf die Nahebeziehung der Schwesterfirmen (wie vom Berufungsgericht aus den Seiten 20 bis 27 des Berufungsurteiles erläutert wird, auf die verwiesen werden kann) noch nicht ausreichend. Es sei daher eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auch diesfalls erforderlich. Erst auf Grund einer entsprechend verbreiterten Tatsachengrundlage ließen sich die rechtlichen Auswirkungen einer allfälligen Übertragung der Schneeräumpflicht auf eine Bestandnehmerin der Beklagten auf deren Haftung nach § 1319a ABGB verlässlich beurteilen.Sollte der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, wonach sich die Haftung der Beklagten schon aus den sie aus dem Bestandvertrag treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ergebe, aber nicht teilen, seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine Prüfung einer deliktischen Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319 a, ABGB im Hinblick auf die Nahebeziehung der Schwesterfirmen (wie vom Berufungsgericht aus den Seiten 20 bis 27 des Berufungsurteiles erläutert wird, auf die verwiesen werden kann) noch nicht ausreichend. Es sei daher eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auch diesfalls erforderlich. Erst auf Grund einer entsprechend verbreiterten Tatsachengrundlage ließen sich die rechtlichen Auswirkungen einer allfälligen Übertragung der Schneeräumpflicht auf eine Bestandnehmerin der Beklagten auf deren Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB verlässlich beurteilen.
Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht aus, zur Frage, ob sich die Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Bestandgebers bei Vermietung an eine Spedition auch auf Mitarbeiter von Transportunternehmen erstreckten, liege noch keine einschlägige Rechtsprechung vor.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Berufung abgewiesen - also das Ersturteil wiederhergestellt - werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.