Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe sich nicht auf eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Begleitpersonen, sondern nur gegenüber Patienten gestützt und nur eine vertragliche Haftung geltend gemacht. Die für eine Qualifizierung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Vertrags- bzw Leistungsnähe liege nicht vor, die Begleitung volljähriger Personen zu ärztlichen Gesprächen sei für den Vermieter nicht vorhersehbar. Eine Zuwendung der vertraglichen Hauptleistung durch den Vermieter an die Begleitperson des Patienten eines Mieters liege nicht vor; der Arzt als Vertragspartner des Vermieters habe auch keine Fürsorgepflicht gegenüber Begleitern eines volljährigen Patienten. Dies müsse um so mehr für den von der Vertragsleistung noch mehr entfernten Vermieter gelten. Auch eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin bestehe nicht, weil aufgrund des versperrten Haustores samt Gegensprechanlage der Beklagte den Verkehr im Stiegenhaus nicht für jedermann, sondern nur für jene Personen, welche Stiegenhaus und Gang benützen müssten, eröffnet habe; dazu würden die zur Hausgemeinschaft des jeweiligen Mieters gehörenden Personen, bei ärztlichen Mietern deren Patienten, nicht hingegen andere Personen zählen.
Hiezu wurde erwogen:
Mit der Frage der Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers hat sich der erkennende Senat in jüngerer Zeit mehrmals auseinander gesetzt und dabei ausgeführt, dass der Kreis der aus einem Mietvertrag begünstigten Personen nur die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, erfasse, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt komme. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages seien daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhielten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker. Die gegenteilige Lehre (F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 [363]) und Rechtsprechung (MietSlg 35.232) wurde ausdrücklich abgelehnt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 [Dullinger] = ZVR 1998/139 = MietSlg 49.113; 2 Ob 163/99f = MietSlg 51.191; 2 Ob 202/00w = MietSlg 52.137; RIS-Justiz RS0023168, RS0020884).
Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. Nach überwiegender deutscher Lehre trifft dies auf Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters nicht zu (vgl Gottwald im Münchner Kommentar4 § 328 BGB Rz 156; Jagmann in Staudinger [2001] § 328 BGB Rz 197; Hadding in Soergel12 Anh § 328 BGB Rz 38); die Kurzfristigkeit ihres Aufenthaltes im Bestandobjekt mag - wie bei den Gästen oder Lieferanten und Handwerkern eines Wohnungsmieters - dagegen sprechen. Dieser Frage muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die verletzte Klägerin selbst nicht Patientin der Mieterin, sondern (nur) Begleitperson der Patientin war. Sie ist also im Bezug auf den Mietvertrag nicht mehr "Dritte" sondern schon "Vierte". Eine Ausdehnung der mietvertraglichen Schutzwirkungen auf sie würde zu einem Ausufern vertraglicher Haftpflichten führen.Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. Nach überwiegender deutscher Lehre trifft dies auf Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters nicht zu vergleiche Gottwald im Münchner Kommentar4 Paragraph 328, BGB Rz 156; Jagmann in Staudinger [2001] Paragraph 328, BGB Rz 197; Hadding in Soergel12 Anh Paragraph 328, BGB Rz 38); die Kurzfristigkeit ihres Aufenthaltes im Bestandobjekt mag - wie bei den Gästen oder Lieferanten und Handwerkern eines Wohnungsmieters - dagegen sprechen. Dieser Frage muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die verletzte Klägerin selbst nicht Patientin der Mieterin, sondern (nur) Begleitperson der Patientin war. Sie ist also im Bezug auf den Mietvertrag nicht mehr "Dritte" sondern schon "Vierte". Eine Ausdehnung der mietvertraglichen Schutzwirkungen auf sie würde zu einem Ausufern vertraglicher Haftpflichten führen.
Ob die Klägerin als Begleitperson einer erwachsenen Patientin in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages fiele, kann auf sich beruhen, weil die Klage nicht gegen die behandelnde Ärztin, sondern gegen den Hauseigentümer gerichtet ist. Die Rechtsprechung lehnt eine vertragliche Haftung gegenüber Besuchern oder Begleitern eines Patienten im Allgemeinen ab, und macht eine Ausnahme nur für den Fall, dass eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahme, die sonst das Krankenhauspersonal vorzunehmen müsste, besorgt wird und die Schädigung hiebei erfolgt (1 Ob 661/98 = SZ 58/4 = EvBl 1986/110; vgl auch 2 Ob 310/98x = JBl 1999, 461; RIS-Justiz RS0021902, RS0022449). Nur am Rande sei bemerkt, dass die Klägerin eine zwingende medizinische Notwendigkeit zur Begleitung ihrer Tochter nicht darstellen konnte, sondern nur unbestimmte "behandlungsimmanente" Gründe, die erforderliche Informationsaufnahme, die Notwendigkeit des Beistandes vertrauter Personen und die Gewichtigkeit der zu treffenden Entscheidungen nannte. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Argumente eine Einbeziehung in den behandlungsvertraglichen Schutzbereich rechtfertigten könnten (vgl allerdings 6 Ob 584/88); zur Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter besteht jedenfalls kein Anlass.Ob die Klägerin als Begleitperson einer erwachsenen Patientin in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages fiele, kann auf sich beruhen, weil die Klage nicht gegen die behandelnde Ärztin, sondern gegen den Hauseigentümer gerichtet ist. Die Rechtsprechung lehnt eine vertragliche Haftung gegenüber Besuchern oder Begleitern eines Patienten im Allgemeinen ab, und macht eine Ausnahme nur für den Fall, dass eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahme, die sonst das Krankenhauspersonal vorzunehmen müsste, besorgt wird und die Schädigung hiebei erfolgt (1 Ob 661/98 = SZ 58/4 = EvBl 1986/110; vergleiche auch 2 Ob 310/98x = JBl 1999, 461; RIS-Justiz RS0021902, RS0022449). Nur am Rande sei bemerkt, dass die Klägerin eine zwingende medizinische Notwendigkeit zur Begleitung ihrer Tochter nicht darstellen konnte, sondern nur unbestimmte "behandlungsimmanente" Gründe, die erforderliche Informationsaufnahme, die Notwendigkeit des Beistandes vertrauter Personen und die Gewichtigkeit der zu treffenden Entscheidungen nannte. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Argumente eine Einbeziehung in den behandlungsvertraglichen Schutzbereich rechtfertigten könnten vergleiche allerdings 6 Ob 584/88); zur Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter besteht jedenfalls kein Anlass.
Entgegen der Darstellung des Rechtsmittelwerbers hat die Klägerin sehr wohl das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber Patienten der Mieterin, sondern auch gegenüber Begleitpersonen behauptet (AS 25). Die Verneinung eines mietvertraglichen Anspruches der Klägerin schließt eine deliktische Haftung des Beklagten aus der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nicht aus (vgl Dullinger aaO; 10 Ob 2048/96s = RdM 1997/11). Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile des Hauses, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich und einem größeren, mit den Besonderheiten des Hauses weniger vertrauten Kreis von Personen zugänglich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl neuerlich 10 Ob 2048/96s mwN; RIS-Justiz RS0023355). Auch die Klägerin als Begleitperson war zur Benutzung der Treppen und Gänge, die zur Arztordination führen, befugt und zählte - insoweit unabhängig von der zwingenden Notwendigkeit einer Begleitung - zum geschützten Personenkreis.Entgegen der Darstellung des Rechtsmittelwerbers hat die Klägerin sehr wohl das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber Patienten der Mieterin, sondern auch gegenüber Begleitpersonen behauptet (AS 25). Die Verneinung eines mietvertraglichen Anspruches der Klägerin schließt eine deliktische Haftung des Beklagten aus der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nicht aus vergleiche Dullinger aaO; 10 Ob 2048/96s = RdM 1997/11). Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile des Hauses, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich und einem größeren, mit den Besonderheiten des Hauses weniger vertrauten Kreis von Personen zugänglich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten vergleiche neuerlich 10 Ob 2048/96s mwN; RIS-Justiz RS0023355). Auch die Klägerin als Begleitperson war zur Benutzung der Treppen und Gänge, die zur Arztordination führen, befugt und zählte - insoweit unabhängig von der zwingenden Notwendigkeit einer Begleitung - zum geschützten Personenkreis.
Allerdings ist ihrem Vorbringen keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu entnehmen: Nach ihrer letzten Unfallsdarstellung (ON 5) war ihre Tochter am Unfallsabend die letzte Patientin, die die Ordination (in ihrer Begleitung) verließ, worauf nach kurzer Zeit wegen Beendigung des Ordinationsbetriebes das (zusätzliche) vor der Ordinationstür befindliche Licht ausgeschaltet wurde, die Klägerin in der Dunkelheit auf den Stufen stürzte, die Tochter der Klägerin sich zurück tastete, den Schalter der Stiegenhausbeleuchtung fand und betätigte, ihrer Mutter aufhalf und sie mit dem Auto nach Hause brachte.
Daraus folgt im Zusammenhalt mit früheren Unfallsdarstellungen der Klägerin (ON 1 und 3), dass der Gang nach Verlassen der Ordination durch das Ordinationslicht beleuchtet war, sodass die Klägerin und ihre Tochter keine Veranlassung hatten, die Stiegenhausbeleuchtung zu suchen und einzuschalten, und deren Schalter (zu dem sich die Tochter später zurück tastete) offensichtlich passierten. Der Unfall ist in der Folge nicht durch einen Mangel der (gar nicht eingeschalteten) Stiegenhausbeleuchtung verursacht worden, sondern durch das für die Klägerin überraschende Ausschalten des Ordinationslichtes, als sie schon die ersten Stufen zum Haustor passiert hatte. Dementsprechend hat sie auch am Ende ihres Vorbringens (AS 27) ausgeführt, beim Betrieb eine Ordination sei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass die Patienten die Möglichkeit haben, die Ordinationsräumlichkeiten im beleuchteten Zustand zu begehen und wieder zu verlassen; eine (diesbezügliche) Pflichtverletzung sei evident. Dieser Vorwurf richtet sich aber gegen den Ordinationsbetreiber und nicht gegen den Hauseigentümer. Von diesem zu verlangen, der Gefahr aus einem hypothetischen vorzeitigen Ausschalten des Ordinationslichtes des Ordinationsbetreibers durch ständige Beleuchtung des Stiegenhauses während der ganzen Nacht, Installation von Bewegungsmeldern (AS 11) oder von Schalterknöpfen, die selbst die Stufen ausleuchten können, zu begegnen, würde eine Überspannung seiner Verkehrssicherungspflichten bedeuten (vgl RIS-Justiz RS0023311).Daraus folgt im Zusammenhalt mit früheren Unfallsdarstellungen der Klägerin (ON 1 und 3), dass der Gang nach Verlassen der Ordination durch das Ordinationslicht beleuchtet war, sodass die Klägerin und ihre Tochter keine Veranlassung hatten, die Stiegenhausbeleuchtung zu suchen und einzuschalten, und deren Schalter (zu dem sich die Tochter später zurück tastete) offensichtlich passierten. Der Unfall ist in der Folge nicht durch einen Mangel der (gar nicht eingeschalteten) Stiegenhausbeleuchtung verursacht worden, sondern durch das für die Klägerin überraschende Ausschalten des Ordinationslichtes, als sie schon die ersten Stufen zum Haustor passiert hatte. Dementsprechend hat sie auch am Ende ihres Vorbringens (AS 27) ausgeführt, beim Betrieb eine Ordination sei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass die Patienten die Möglichkeit haben, die Ordinationsräumlichkeiten im beleuchteten Zustand zu begehen und wieder zu verlassen; eine (diesbezügliche) Pflichtverletzung sei evident. Dieser Vorwurf richtet sich aber gegen den Ordinationsbetreiber und nicht gegen den Hauseigentümer. Von diesem zu verlangen, der Gefahr aus einem hypothetischen vorzeitigen Ausschalten des Ordinationslichtes des Ordinationsbetreibers durch ständige Beleuchtung des Stiegenhauses während der ganzen Nacht, Installation von Bewegungsmeldern (AS 11) oder von Schalterknöpfen, die selbst die Stufen ausleuchten können, zu begegnen, würde eine Überspannung seiner Verkehrssicherungspflichten bedeuten vergleiche RIS-Justiz RS0023311).
Aus dem Klagsvorbringen lässt sich somit weder ein vertraglicher, noch ein deliktischer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ableiten, weshalb das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.