- 1 Ob 600/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 600/87
- 2 Ob 523/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 523/91
Auch
- 1 Ob 600/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 600/93
Auch; Beisatz: Die gleichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen den Gastwirt gegenüber dem Gast, soweit es um dessen Unterbringung geht. (T1)
Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)
- 10 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 529/94
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/8
- 2 Ob 513/96
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen sohin auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2)
Beisatz: Hier: Sohn der Mieter. (T3)
- 2 Ob 335/97x
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
nur: Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde. (T4)
Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T5)
Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker. (T6)
- 6 Ob 103/99m
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 103/99m
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 44/99p
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 44/99p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 202/00w
Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 202/00w
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 216/01f
Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 216/01f
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 24/02h
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 42/02y
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
Vgl auch
- 2 Ob 216/03h
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 216/03h
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. (T7)
Beisatz: Keine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter. (T8)
- 7 Ob 281/04f
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 281/04f
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 70/06x
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 70/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erstreckt sich nicht auf bloße Besucher. (T9)
- 2 Ob 47/07m
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (so schon 5 Ob 3/05k). (T10)
- 2 Ob 60/08z
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
nur T4; Beis wie T10; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen. (T11)
Veröff: SZ 2008/46
- 1 Ob 39/08d
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 39/08d
Vgl auch
- 2 Ob 206/08w
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 206/08w
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9
- 4 Ob 223/10p
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 223/10p
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung des Mietvertrags nur Personen erfasst, die mit dem Mieter in Wohngemeinschaft leben, nicht aber Besucher, steht im Spannungsverhältnis mit den Grundsätzen des RS0034594. (T12)
- 2 Ob 70/12a
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2012/134
- 8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten wird auf den Bestandvertrag und die dem Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer obliegenden Pflichten abgestellt. (T13)
- 6 Ob 163/18s
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 163/18s
Vgl auch; Beis wie T6
- 2 Ob 216/21k
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 216/21k
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Winterdienst in Wohnhausanlage im Wohnungseigentum. (T14)
- 6 Ob 216/21i
Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 216/21i
Vgl; Beisatz: Hier: In den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten stehen keine weitergehenden Rechte zu, als den Vertragspartnern selbst. (T15)
- 2 Ob 74/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 74/25h
Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T16)