Begründung:
Der Kläger war im Februar 1996 Logisgast im Hotel der Beklagten. Am Nachmittag des 25. 2. 1996 war er mit einigen Bekannten, die ebenfalls Hausgäste der Beklagten waren, in der Bar dieses Hotels. Bei der Zahlkellnerin Helga L*****, die in der Wintersaison 1995/96 diesen Barbereich zu betreuen hatte, wurde eine Runde doppelter Schnaps bestellt. Helga L***** nahm aus der Bar eine 1 Liter Flasche mit rotem Schraubverschluss, auf der mit schwarzem Filzschreiber die Bezeichnung "Obstler" aufgebracht war, schenkte daraus in sieben Gläser vermeintlich doppelte Obstler und servierte sie dem Kläger und den anderen Hausgästen. Der Hausgast Wolfgang G***** stimmte ein Lied an und kippte das Glas aus. Auch der Kläger und andere Hausgäste tranken aus den ihnen servierten Gläsern. Sie erlitten dabei alle Verätzungen, weil es sich bei dem Flascheninhalt nicht um Schnaps handelte, sondern um eine scharfe, ätzende Flüssigkeit, nämlich konzentiertes Kaliumhydroxid. Im Hotel der Beklagten wird als flüssiger Reiniger für Geschirrspülmaschinen ein Mittel verwendet, das Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 270 Gramm je Liter enthält.
Die Beklagten beziehen den als Obstler angebotenen Schnaps vom Vater des Erstbeklagten. Er brennt diese Schnäpse auf seiner Landwirtschaft und füllt sie in Flaschen, die sowohl Drehverschlüsse als auch Korkverschlüsse haben. Entweder die Eltern des Erstbeklagten oder gelegentlich auch der Erstbeklagte selbst beschreiben die Etiketten dieser Flaschen.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von Schmerzengeld von S 80.000 und schadenskausalen Aufwänden von S 4.905,74, insgesamt S 84.905,74 sA, und Feststellung, dass die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand für allfällige Spät- und Folgeschäden aus dem Ereignis vom 25. 2. 1996 im Hotel B***** in S***** zu haften haben. Er brachte vor, dieser schwerwiegende Vorfall sei offensichtlich nur dadurch möglich gewesen, dass gravierende Organisationsfehler im Barbereich vorlagen, insbesondere die zum menschlichen Genuss bestimmten Getränke nicht hinlänglich gekennzeichnet bzw von anderen Flüssigkeiten getrennt aufbewahrt wurden. Die Beklagten hafteten wiederum für ihre Erfüllungsgehilfen, sohin für die eingesetzte Servierkraft. Die Beklagten hätten sohin dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes zu haften. Der Anspruch werde aber auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt, zumal die Beklagten bzw deren Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihres Gastgewerbebetriebes ein Getränke in den Verkehr gebracht und verabreicht hätten, das für den menschlichen Genuss nicht geeignet, vielmehr im höchsten Maß gesundheitsschädlich gewesen sei.
Die Beklagten wendeten ein, die gegenständliche Flasche sei zusätzlich in die Hotelbar gestellt worden; dies sei nicht auf einen Organisationsfehler oder ein fahrlässiges Fehlverhalten eines ihrer Mitarbeiter zurückzuführen, sondern könne theoretisch nur auf zweierlei Weise erklärt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter den flüssigen Reiniger für private Zwecke "abzweigen" habe wollen, daher Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt habe, sodann bei der Mitnahme dieser Flasche gestört worden sei und sie daher einfach in die Bar gestellt habe. Ebenso sei ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters möglich. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel Reiniger für Geschirrspülmaschinen in die mit Obstler bezeichnete Flasche gelangen konnte. Die Beklagten hätten dem Kläger für ihre Mitarbeiter nur im Rahmen des § 1313a ABGB einzustehen, daher nur dann, wenn und insoweit ihre Gehilfen die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten mangelhaft erfüllten. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Gehilfen und der Erfüllung des Vertrages bestehen. Hingegen hafte der Geschäftsherr nicht, wenn sein Mitarbeiter den Schaden nur "gelegentlich der Erfüllung" verursacht habe bzw das Delikt auf einer selbständigen unerlaubten Handlung beruhe. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch könne auch nicht auf das PHG gestützt werden. Eine Haftung nach dem PHG setze nach dessen § 1 Abs 1 voraus, dass durch den Fehler eines Produkts ein Schaden entstehe. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines flüssigen Reinigers für Geschirrspülmaschinen liege jedenfalls nicht im Genuss durch den Menschen, weshalb auch ein Produktfehler im Sinn des § 5 PHG nicht vorliege. Der Schadensfall sei nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Reinigers, sondern auf falsche Verwendung zurückzuführen. Die Beklagten hätten sich durch Bekanntgabe des Herstellers gemäß § 1 Abs 2 PHG der Haftung entledigt.Die Beklagten wendeten ein, die gegenständliche Flasche sei zusätzlich in die Hotelbar gestellt worden; dies sei nicht auf einen Organisationsfehler oder ein fahrlässiges Fehlverhalten eines ihrer Mitarbeiter zurückzuführen, sondern könne theoretisch nur auf zweierlei Weise erklärt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter den flüssigen Reiniger für private Zwecke "abzweigen" habe wollen, daher Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt habe, sodann bei der Mitnahme dieser Flasche gestört worden sei und sie daher einfach in die Bar gestellt habe. Ebenso sei ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters möglich. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel Reiniger für Geschirrspülmaschinen in die mit Obstler bezeichnete Flasche gelangen konnte. Die Beklagten hätten dem Kläger für ihre Mitarbeiter nur im Rahmen des Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, daher nur dann, wenn und insoweit ihre Gehilfen die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten mangelhaft erfüllten. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Gehilfen und der Erfüllung des Vertrages bestehen. Hingegen hafte der Geschäftsherr nicht, wenn sein Mitarbeiter den Schaden nur "gelegentlich der Erfüllung" verursacht habe bzw das Delikt auf einer selbständigen unerlaubten Handlung beruhe. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch könne auch nicht auf das PHG gestützt werden. Eine Haftung nach dem PHG setze nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, voraus, dass durch den Fehler eines Produkts ein Schaden entstehe. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines flüssigen Reinigers für Geschirrspülmaschinen liege jedenfalls nicht im Genuss durch den Menschen, weshalb auch ein Produktfehler im Sinn des Paragraph 5, PHG nicht vorliege. Der Schadensfall sei nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Reinigers, sondern auf falsche Verwendung zurückzuführen. Die Beklagten hätten sich durch Bekanntgabe des Herstellers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG der Haftung entledigt.
Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 84.905,74 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, konnte jedoch nicht feststellen, von wem die Kaliumhydroxidkonzentration in die Obstlerflasche gegeben wurde, die am 25. 2. 1997 (richtig 1996) in der Bar stand; weiters konnte ein von den Beklagten in Erwägung gezogener Reinigungsmitteldiebstahl, bei dem Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt und diese Flasche dann einfach in die Bar gestellt worden wäre, nicht festgestellt werden. Auch ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Zum Abschluss der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass ausgeschlossen werden könne, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel der Beklagten in die mit Obstler bezeichnete Flasche Reiniger für Geschirrspülmaschinen hätten gelangen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Schadenersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung folge aus § 1295 Abs 1 ABGB, wo angeordnet sei, dass für jede Vertragsverletzung Ersatz zu leisten sei. Da die Beklagten nicht beweisen hätten können, dass sie an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung für die Schadenersatzforderung des Klägers für die durch die Konsumation des vermeintlichen Schnapses bewirkte Körperverletzung des Klägers gemäß § 1325 ABGB begründet.Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 84.905,74 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, konnte jedoch nicht feststellen, von wem die Kaliumhydroxidkonzentration in die Obstlerflasche gegeben wurde, die am 25. 2. 1997 (richtig 1996) in der Bar stand; weiters konnte ein von den Beklagten in Erwägung gezogener Reinigungsmitteldiebstahl, bei dem Reiniger in eine vom Leerflaschencontainer entnommene 1 Liter Flasche abgefüllt und diese Flasche dann einfach in die Bar gestellt worden wäre, nicht festgestellt werden. Auch ein Bosheits- bzw Racheakt bzw ein übler Scherz eines Mitarbeiters der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Zum Abschluss der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass ausgeschlossen werden könne, dass durch einen Organisationsfehler im Hotel der Beklagten in die mit Obstler bezeichnete Flasche Reiniger für Geschirrspülmaschinen hätten gelangen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Schadenersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung folge aus Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, wo angeordnet sei, dass für jede Vertragsverletzung Ersatz zu leisten sei. Da die Beklagten nicht beweisen hätten können, dass sie an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung für die Schadenersatzforderung des Klägers für die durch die Konsumation des vermeintlichen Schnapses bewirkte Körperverletzung des Klägers gemäß Paragraph 1325, ABGB begründet.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil zur gegenständlichen Problematik (Ausschank eines Spülmittels in einem Gastbetrieb) noch keine höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich weiters aus, da Anhaltspunkte für ein vertragsunabhängiges deliktisches Verhalten eines den Beklagten zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen nicht hervorgekommen seien, mit anderen Worten der Bereich, in dem die vertragliche Leistung der Beklagten zu erbringen gewesen wäre, gerade nicht überschritten worden sei, müsse der Umstand, dass letztlich ungeklärt geblieben sei, auf welche Weise eine mit Spülmittel gefüllte Obstlerflasche in die Hotelbar der Beklagten gelangen konnte, zu deren Lasten gehen. Die betriebliche Organisation der Beklagten habe es ohne erkennbares deliktisches Dazwischentreten eines Dritten ermöglicht, dass der Kläger Verletzungen erleiden konnte. Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil zur gegenständlichen Problematik (Ausschank eines Spülmittels in einem Gastbetrieb) noch keine höchstgerichtliche Judikatur zugänglich sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich weiters aus, da Anhaltspunkte für ein vertragsunabhängiges deliktisches Verhalten eines den Beklagten zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen nicht hervorgekommen seien, mit anderen Worten der Bereich, in dem die vertragliche Leistung der Beklagten zu erbringen gewesen wäre, gerade nicht überschritten worden sei, müsse der Umstand, dass letztlich ungeklärt geblieben sei, auf welche Weise eine mit Spülmittel gefüllte Obstlerflasche in die Hotelbar der Beklagten gelangen konnte, zu deren Lasten gehen. Die betriebliche Organisation der Beklagten habe es ohne erkennbares deliktisches Dazwischentreten eines Dritten ermöglicht, dass der Kläger Verletzungen erleiden konnte. Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.