Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, betreibt unter der Bezeichnung "B*****T*****D*****" in G*****ein Hotel und im selben Ort unter einer anderen Anschrift eine Tennishalle mit angeschlossenem Restaurant. Im Sommer 1991 verbrachte der damals 16 Monate alte Kläger gemeinsam mit seinen Eltern eine Woche als Gast im Hotel der Beklagten. Gegen Mittag des 4.9.1991 suchte er mit seinen Eltern und zwei weiteren Personen das der Tennishalle angeschlossene Restaurant auf. Dort verletzte er sich durch Trinken eines Spülmittels schwer.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Spitalskosten und Transportkosten in der Gesamthöhe von S 456.972,20 und die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle Folgen des Unfalles haften. Dazu brachte er vor, daß seine Eltern auf der Terrasse des Restaurants gesessen seien und bei der Kellnerin Getränke bestellt hätten. Der Kläger habe Anstalten gemacht ins Restaurant zu laufen, sei jedoch von seinen Eltern zurückgeholt worden. Die Kellnerin, die dies bemerkt habe, habe wörtlich erklärt:
"Lassen Sie ihn ruhig herumlaufen, es kann eh nichts passieren...". Der Kläger sei ins Innere des Lokals gelaufen und hinter der Theke verschwunden. Bevor ihn seine Eltern zurückholen konnten, habe er aus einem offenen Plastikbehälter, in dem sich ein ätzendes Spülmittel befunden habe, getrunken.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Weder sie selbst noch ihre Mitarbeiter hätten irgend ein Verschulden an der Verletzung des Klägers zu vertreten. Es wäre Sache der Eltern des Klägers gewesen, ihn am Betreten des Restaurants zu hindern. Die Kellnerin habe keine wie immer geartete Äußerung gemacht, auf Grund derer die Eltern hätten annehmen können, daß im Inneren des Gastraumes keinerlei Gefahrenquellen für ein unbeaufsichtigtes sechzehn Monate altes Kind gegeben seien. Das Abstellen eines Plastikbehälters mit einem Spülmittel auf dem Boden in einer lediglich vom Inneren der Eßtheke aus zugänglichen Öffnung, also in einem dem Publikum nicht offenstehenden Bereich stelle keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar. Das Alleinverschulden treffe vielmehr die Eltern des Klägers, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Beklagten dem Kläger für alle Folgen des Unfalls zu haften hätten. Es stellte im wesentlichen fest, daß sich an der Innenseite der U-förmigen Schank ein nicht verschlossener Teil befindet, in welchem üblicherweise ein Plastikcontainer mit Spülmitteln aufbewahrt wird. Bis zum Unfallszeitpunkt haben die mit der Gläserspülung beauftragten Mitarbeiter der Beklagten neben diesem Container noch Spülmittel in einem Plastikbecher aufbewahrt, um dieses Spülmittel jederzeit bei Bedarf zur Hand zu haben. Spezielle Aufträge der Dienstgeber haben in diesem Zusammenhang nicht bestanden. Die Kellnerin Hildegard W*****bemerkte, daß der Kläger wiederholt zur Eingangstür des Restaurants und auch ein Stück in das Lokal hineingelaufen ist, jedoch von seinen Eltern immer wieder zurückgeholt wurde. Sie äußerte, daß es sie nicht störe, wenn das Kind auch ins Restaurant hinein käme, weil ohnehin keine anderen Gäste anwesend seien. Sie äußerte sich auch dahin, daß "nichts passieren könne".
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Kellnerin die erwachsenen Begleiter des Klägers auf die hinter der Theke drohende Gefahr hätte aufmerksam machen müssen, zumindest aber den ausdrücklichen Hinweis auf die Ungefährlichkeit für den Kläger hätte unterlassen müssen. Als zumutbare Abwehrmaßnahmen hätte die Kellnerin den Becher entleeren oder "den Becher an unerreichbarer Stelle" deponieren müssen, da sie vom Vorhandensein des Bechers und von seiner leichten Erreichbarkeit auch für ein Kleinkind Kenntnis gehabt habe. Es treffe sie daher ein Verschulden am Unfall des Kindes. Zwischen den Streitteilen liege ein Gastwirtevertrag vor; die Kellnerin sei als Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 1313 a ABGB anzusehen. Auf Grund der Verkehrssicherungspflicht wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Betrieb so zu gestalten, daß Schäden an Personen hintangehalten würden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Kellnerin die erwachsenen Begleiter des Klägers auf die hinter der Theke drohende Gefahr hätte aufmerksam machen müssen, zumindest aber den ausdrücklichen Hinweis auf die Ungefährlichkeit für den Kläger hätte unterlassen müssen. Als zumutbare Abwehrmaßnahmen hätte die Kellnerin den Becher entleeren oder "den Becher an unerreichbarer Stelle" deponieren müssen, da sie vom Vorhandensein des Bechers und von seiner leichten Erreichbarkeit auch für ein Kleinkind Kenntnis gehabt habe. Es treffe sie daher ein Verschulden am Unfall des Kindes. Zwischen den Streitteilen liege ein Gastwirtevertrag vor; die Kellnerin sei als Erfüllungsgehilfin im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB anzusehen. Auf Grund der Verkehrssicherungspflicht wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Betrieb so zu gestalten, daß Schäden an Personen hintangehalten würden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es aussprach, das Klagebegehren auf Zahlung von S 456.972,-- sA bestehe dem Grunde nach zu Recht. Es nahm eine Beweiswiederholung vor und traf folgende weitere Feststellungen:
Der Kunststoffbecher ähnelte dem Aussehen des Materials nach einem Milchglas, also weitestgehend undurchsichtigem Glas. Er war 10 bis maximal 15 cm hoch, sein Durchmesser betrug mindestens 10 cm. Er war jedenfalls so groß, daß ihn der zum Unfallszeitpunkt sechzehn Monate alte Kläger nicht mit einer Hand erfassen und zum Mund führen konnte, wohl aber mit beiden Händen. Er hatte insgesamt ein solches Aussehen, daß er - zumal von einem Kind - mit einem Trinkgefäß verwechselt werden konnte. Zum Unfallszeitpunkt war er derart aufbewahrt, daß er in einer Nische, die sich in der Innenseite der Theke befindet, in Griffhöhe für ein Kleinkind abgestellt war, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob der Becher in der Nische auf einem Kanister oder auf dem Boden stand. Am Unfallstag war der Becher von der Kellnerin auch gar nicht verwendet worden. Dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten war die Aufbewahrung des Spülmittels in dem Becher bereits vor dem Unfall bekannt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht von § 65 Abs 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl 1983/218 (in Hinkunft AAV) aus, der unter der Überschrift "Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen" bestimme, daß für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen; dies gelte auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Bei dieser Bestimmung handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Der Zweck des Schutzgesetzes sei nach einer oberstgerichtlichen Entscheidung zwar auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangten (SZ 43/132). Die damit ausgedrückte Ansicht, daß ein unberechtigt in den Gefahrenbereich Kommender nicht vom Schutz der Norm erfaßt sei, werde in dieser Allgemeinheit von der Lehre nicht geteilt (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1311; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 96, II 104), mögen auch Unfallverhütungsvorschriften in der Arbeitswelt vor allem die Aufgabe haben, jene zu schützen, die sich im tatsächlichen Gefahrenbereich wegen ihrer Tätigkeit aufhalten müssen, in zweiter Linie dagegen erst den Verkehrsbereich. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof bejaht (SZ 40/55). Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht an, daß durch Schutzgesetze auch der Verkehrsbereich gesichert werde, daß der Zweck des Gesetzes also auch den Schutz solcher Personen umfasse, die sich unbefugt dem Gefahrenbereich nähern, soferne der Adressat der Schutznorm damit rechnen müsse, daß dies eintrete. Dies sei hier zu bejahren: der Schankinnenraum, wo die Gefahrenquelle in Gestalt des mit einem Spülmittel gefüllten Bechers in Griffhöhe für ein Kind bestanden habe, sei in Richtung jenes Bereiches des allgemein zugänglichen Gastraumes, der auch durch die Terrassentür betreten werde, offen und ungesichert gewesen. Der Weg von der Terrasse führe durch die Tür geradeaus in die Öffnung der Schank hinter einem Mauerpfeiler und von dort einige Schritte nach links in den Schankinnenraum. Dieser sei daher ohne Erschwernisse und ohne ein Hindernis durch jedermann zu betreten gewesen. Es sei notorisch, daß gerade Kinder oft nicht fähig seien, längere Zeit still in einem Gasthaus oder auf einer Terrasse zu sitzen und von den Aufsichtspersonen mehr oder weniger geduldet, im Betrieb herumlaufen und damit auch in Bereiche wie den hinter der Schank gelangen könnten. Der Schutzzweck des § 65 Abs 3 AAV sei daher so weit zu ziehen, daß er auch den Schutz des minderjährigen Klägers erfaßt habe. Es stehe fest, daß der Becher mit einem Trinkgefäß verwechselt werden konnte und daß der damalige Geschäftsführer der Zweitbeklagten schon vor dem Unfallstag Kenntnis gehabt habe, auf welche Weise der Becher mit Spülmittel aufbewahrt worden sei. Daraus folge, daß die erwähnte Schutznorm verletzt worden sei. Damit sei die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls zu bejahen, zumal sie den Gegenbeweis, daß sie sich vorschriftsmäßig verhalten hätten oder der Schaden auch in diesem Fall eingetreten wäre, nicht erbracht hätten.Darüber hinaus sei mit dem Erstgericht eine Haftung der Beklagten für ihre Erfüllungsgehilfin (die Kellnerin) gemäß § 1313 a ABGB zu bejahen. Die Beklagten hätten auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenleistungspflichten des Gastaufnahmevertrages verletzt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei zwar die erwähnte Äußerung der Kellnerin nicht haftungsbegründend, weil die Aufsichtspflicht über den Kläger die Eltern getroffen hätte und die Äußerung, daß nichts passieren könne, nur dahin verstanden werden konnte, daß die Kellnerin aus betrieblicher Sicht keinen Einwand gegen das Herumlaufen des Klägers habe, keineswegs aber dahin, daß sie damit auch die Haftung für den Ausschluß jeglicher Gefahr und für das Kind übernehme. Haftungsbegründend sei jedoch, daß die Kellnerin die Gefahrenquelle, die sie bei Dienstantritt am Unfallstag vorgefunden habe, nicht beseitigt habe. Eine Kellnerin müsse aus ihrer Erfahrung wissen, daß Kleinkinder in Gaststuben häufig unbeaufsichtigt herumlaufen. Daher bestehe eine Haftung der Beklagten nicht nur nach § 1311 ABGB, sondern auch nach § 1313 a ABGB. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht von Paragraph 65, Absatz 3, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl 1983/218 (in Hinkunft AAV) aus, der unter der Überschrift "Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen" bestimme, daß für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen; dies gelte auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Bei dieser Bestimmung handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Der Zweck des Schutzgesetzes sei nach einer oberstgerichtlichen Entscheidung zwar auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangten (SZ 43/132). Die damit ausgedrückte Ansicht, daß ein unberechtigt in den Gefahrenbereich Kommender nicht vom Schutz der Norm erfaßt sei, werde in dieser Allgemeinheit von der Lehre nicht geteilt (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1311,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 96, römisch zwei 104), mögen auch Unfallverhütungsvorschriften in der Arbeitswelt vor allem die Aufgabe haben, jene zu schützen, die sich im tatsächlichen Gefahrenbereich wegen ihrer Tätigkeit aufhalten müssen, in zweiter Linie dagegen erst den Verkehrsbereich. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof bejaht (SZ 40/55). Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht an, daß durch Schutzgesetze auch der Verkehrsbereich gesichert werde, daß der Zweck des Gesetzes also auch den Schutz solcher Personen umfasse, die sich unbefugt dem Gefahrenbereich nähern, soferne der Adressat der Schutznorm damit rechnen müsse, daß dies eintrete. Dies sei hier zu bejahren: der Schankinnenraum, wo die Gefahrenquelle in Gestalt des mit einem Spülmittel gefüllten Bechers in Griffhöhe für ein Kind bestanden habe, sei in Richtung jenes Bereiches des allgemein zugänglichen Gastraumes, der auch durch die Terrassentür betreten werde, offen und ungesichert gewesen. Der Weg von der Terrasse führe durch die Tür geradeaus in die Öffnung der Schank hinter einem Mauerpfeiler und von dort einige Schritte nach links in den Schankinnenraum. Dieser sei daher ohne Erschwernisse und ohne ein Hindernis durch jedermann zu betreten gewesen. Es sei notorisch, daß gerade Kinder oft nicht fähig seien, längere Zeit still in einem Gasthaus oder auf einer Terrasse zu sitzen und von den Aufsichtspersonen mehr oder weniger geduldet, im Betrieb herumlaufen und damit auch in Bereiche wie den hinter der Schank gelangen könnten. Der Schutzzweck des Paragraph 65, Absatz 3, AAV sei daher so weit zu ziehen, daß er auch den Schutz des minderjährigen Klägers erfaßt habe. Es stehe fest, daß der Becher mit einem Trinkgefäß verwechselt werden konnte und daß der damalige Geschäftsführer der Zweitbeklagten schon vor dem Unfallstag Kenntnis gehabt habe, auf welche Weise der Becher mit Spülmittel aufbewahrt worden sei. Daraus folge, daß die erwähnte Schutznorm verletzt worden sei. Damit sei die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls zu bejahen, zumal sie den Gegenbeweis, daß sie sich vorschriftsmäßig verhalten hätten oder der Schaden auch in diesem Fall eingetreten wäre, nicht erbracht hätten.Darüber hinaus sei mit dem Erstgericht eine Haftung der Beklagten für ihre Erfüllungsgehilfin (die Kellnerin) gemäß Paragraph 1313, a ABGB zu bejahen. Die Beklagten hätten auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenleistungspflichten des Gastaufnahmevertrages verletzt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei zwar die erwähnte Äußerung der Kellnerin nicht haftungsbegründend, weil die Aufsichtspflicht über den Kläger die Eltern getroffen hätte und die Äußerung, daß nichts passieren könne, nur dahin verstanden werden konnte, daß die Kellnerin aus betrieblicher Sicht keinen Einwand gegen das Herumlaufen des Klägers habe, keineswegs aber dahin, daß sie damit auch die Haftung für den Ausschluß jeglicher Gefahr und für das Kind übernehme. Haftungsbegründend sei jedoch, daß die Kellnerin die Gefahrenquelle, die sie bei Dienstantritt am Unfallstag vorgefunden habe, nicht beseitigt habe. Eine Kellnerin müsse aus ihrer Erfahrung wissen, daß Kleinkinder in Gaststuben häufig unbeaufsichtigt herumlaufen. Daher bestehe eine Haftung der Beklagten nicht nur nach Paragraph 1311, ABGB, sondern auch nach Paragraph 1313, a ABGB. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Es wird die Abänderung dahin beantragt, daß das Klagebegehren mit Endurteil zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.