Rechtssatz RS0103156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103156
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 529/94
Veröff: SZ 69/8
- 5 Ob 276/08m
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 276/08m
Ähnlich; Beisatz: Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht kann sich dann ergeben, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. (T1)
- 4 Ob 120/18b
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 120/18b
Vgl auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103156
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19960123_OGH0002_0100OB00529_9400000_001