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Entscheidung 4 Ob 120/18b×

Entscheidung 4 Ob 120/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020749 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch ledi …
RS0020753 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber die gleichen beso …
RS0021735 Rechtssatz 30.03.1955Zivilrecht
Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen des Beklagten ist nicht unabhängig von der Beweisregel des § 1 …
RS0022681 Rechtssatz 25.06.1981Zivilrecht
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
RS0023397 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77) (hier: Lawinenunglück auf Baustelle).
RS0023421 Rechtssatz 12.11.1970Zivilrecht
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes.
RS0023442 Rechtssatz 01.07.1964Zivilrecht
Derjenige, der eine technische Einrichtung in eine räumliche Beziehung zu dritten Personen bringt, ist über bestehende konkrete Schutzvorschriften hinaus den Dritten gegenüber grundsätzlich zu einer Sorgfalt verpflichtet, durch die die in der Natur der tech …
RS0023726 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
RS0023801 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzl …
RS0103156 Rechtssatz 23.01.1996Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit …
RS0114360 Rechtssatz 14.11.2000Zivilrecht
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist.