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Entscheidung 5 Ob 276/08m×

Entscheidung 5 Ob 276/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob276/08m

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo S*****, vertreten durch o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Johann F*****, und 2. Johann F*****, beide vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Dr. Peter Schobel, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 35.147,77 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert: 40.147,77 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2008, GZ 11 R 36/08g-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt und einem Konzertveranstalter hinsichtlich eines nicht allgemein zugänglichen Gangs im „Backstagebereich" in den Morgenstunden nach einer Konzertveranstaltung obliegen bzw welche Vorkehrungen zumutbar sind, um zu verhindern, dass ein Mitarbeiter einer Konzerttruppe gegen 5:00 Uhr morgens bei ausgeschaltetem Licht im Gang nicht über ein Hindernis stürzt, ist eine typische Frage des Einzelfalls, weil konkrete Umstände von Zeit, Ort und handelnden Personen im Vordergrund stehen. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat vergleiche RIS-Justiz RS0114360; RS0023726; RS0023430; RS0023787). Die Erkennbarkeit der Gefahr bezieht sich im konkreten Fall nicht auf die Erkennbarkeit des Hindernisses, sondern auf den Umstand, dass der Gang unbeleuchtet war, was aber - den Feststellungen zufolge - der Erkennbarkeit des Fußbodens und allfälliger Hindernisse keinen Abbruch tat. Das Berufungsgericht hat auch in Betracht gezogen, dass sich eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht dann ergeben kann, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist vergleiche RIS-Justiz RS0103156; RS0023819). Abgesehen davon, dass der Kläger selbst seine Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt verneint hat, rechtfertigen es die Feststellungen auch nicht, von einem auffällig hohen Alkoholkonsum des Klägers auszugehen.

Auf die geltend gemachte Verletzung der NÖ Bautechnik-Verordnung als Schutzgesetz kommt es nicht an, weil die dort geregelte Sicherheitsbeleuchtung nur für Bauwerke mit größeren Menschenansammlungen im Sinn des Paragraph 137, Absatz eins, vorgeschrieben ist (Paragraph 142, NÖ Bautechnik-Verordnung). Bei dem - wie den Feststellungen entnommen werden kann - nicht allgemein zugänglichen Gang im „Backstagebereich" steht nicht fest, dass es sich um ein solches Bauwerk handelte; es fehlt auch ein Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, das die Geltung dieser Schutznorm annehmen ließe vergleiche RIS-Justiz RS0112234; RS0027425 [T2]). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO zu rügen vergleiche RIS-Justiz RS0112020; RS0113473). Welche konkreten Feststellungen des Erstgerichts der Kläger darüber hinaus konkret hätte rügen wollen, ist nicht erkennbar.

Die Eignung der der außerordentlichen Revision kommentarlos angeschlossenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Tulln/Fachgebiet Anlagerecht zur Dartuung eines nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßenden Umstands lässt sich nicht erkennen, sodass auf deren Inhalt nicht einzugehen ist.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Anmerkung

E89868 5Ob276.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00276.08M.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090113_OGH0002_0050OB00276_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
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RS0078150 Rechtssatz 23.11.1995Zivilrecht
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ei …
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RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
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