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Rechtssatz RS0113473×

Rechtssatz RS0113473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113473

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 54/00i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 54/00i
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
    Auch
  • 9 ObA 179/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 179/00i
    nur: Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. (T1)
  • 8 Ob 180/00d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 180/00d
    Auch
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/57
  • 10 ObS 129/01w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 129/01w
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach § 468 Abs 2 ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet. (T2)
  • 6 Ob 302/01g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 302/01g
    Auch
  • 7 Ob 250/03w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 250/03w
  • 3 Ob 272/04b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 272/04b
    Auch
  • 7 Ob 24/07s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 24/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T3)
  • 7 Ob 136/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 189/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 74/08b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 74/08b
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist. (T4)
  • 5 Ob 276/08m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 276/08m
    Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T5); Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T6)
  • 10 Ob 46/11d
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 17/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 17/11g
    nur T1
  • 7 Ob 51/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
    Vgl auch
  • 1 Ob 181/12t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 181/12t
    Auch
  • 4 Ob 233/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 233/13p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 211/21x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T7)
  • 9 ObA 37/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 37/23s
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113473

Im RIS seit

04.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20000404_OGH0002_010OBS00054_00I0000_001