Rechtssatz RS0113473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113473
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 54/00i
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 54/00i
- 7 Ob 74/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
Auch
- 9 ObA 179/00i
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 179/00i
nur: Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. (T1)
- 8 Ob 180/00d
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 180/00d
Auch
- 6 Ob 255/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
Vgl auch; Veröff: SZ 74/57
- 10 ObS 129/01w
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 129/01w
Vgl auch; Beisatz: Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach § 468 Abs 2 ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet. (T2)
- 6 Ob 302/01g
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 302/01g
Auch
- 7 Ob 250/03w
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 250/03w
- 3 Ob 272/04b
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 272/04b
Auch
- 7 Ob 24/07s
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 24/07s
Auch; Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T3)
- 7 Ob 136/07m
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 189/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
Auch; nur T1
- 8 ObA 74/08b
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 74/08b
Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist. (T4)
- 5 Ob 276/08m
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 276/08m
Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T5); Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T6)
- 10 Ob 46/11d
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 17/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 17/11g
nur T1
- 7 Ob 51/12v
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
Vgl auch
- 1 Ob 181/12t
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 181/12t
Auch
- 4 Ob 233/13p
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 233/13p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 6 Ob 68/15s
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 211/21x
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T7)
- 9 ObA 37/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 9 ObA 37/23s
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113473
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20000404_OGH0002_010OBS00054_00I0000_001