Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 136/07m×

Entscheidung 7 Ob 136/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob136/07m

Entscheidungsdatum

26.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Entfernung eines Heißgetränkeautomatens, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 9. Februar 2007, GZ 1 R 379/06m-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 25. Juli 2006, GZ 2 C 2204/05f-26, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:

Die vorzunehmende Prüfung der Stichhältigkeit des Abänderungsantrages zeige, dass die Beklagte in ihrem Antrag Gründe darzulegen vermöge, die es „zumindest nicht undenkbar" erscheinen ließen, die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe eventuell nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Vollmachtsfragen. Die Frage ob einem Magazineur (Lagerverwalter), dem die Berechtigung eingeräumt worden sei, für die Aufstellung eines Heißgetränkeautomaten Sorge zu tragen, damit auch die Befugnis zukomme, mit Bindungswirkung für seinen Arbeitgeber Konkurrenzklauseln beinhaltende Verträge abzuschließen, sei „auch einer anderen" als der vom Berufungsgericht gewählten Beurteilung zugänglich. Mit der Problematik, inwieweit die Vorgangsweise eines Bevollmächtigten (noch) als (dem Vollmachtgeber zurechenbares) „gewöhnliches Geschäft" gewertet werden könne, werde eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage angesprochen.

Entgegen diesen Ausführungen gilt jedoch für die Prüfung des Antrages auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit folgender Grundsatz:

Rechtliche Beurteilung

Eröffnet bereits eine vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so steht die Abänderung eines solchen Ausspruches voraus, dass das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0114180; zuletzt: 6 Ob 174/06s mwN; vergleiche auch RS0111729).

Hier ist aber keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten, weil der für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Paragraph 1029, ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist, wobei eine Entscheidung über diese Auslegungsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0019533 = 5 Ob 1078/91). Wenn die Zulassungsbeschwerde als weitere erhebliche Rechtsfrage eine Verletzung des Paragraph 473 a, in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz 2, ZPO rügt, wird die ständige Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang missverstanden. Danach ist nämlich die Rügepflicht des Berufungsgegners bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt; bei einer solchen Rechtsrüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen beruft (RIS-Justiz RS0112020 [T2 und T11]; 8 Ob 9/07t).

Die als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil sich die Revisionswerberin insoweit darauf beruft, das Gericht zweiter Instanz habe „Parteienvorbringen unrichtig wiedergegeben". Dadurch wird der genannte Revisionsgrund nämlich jedenfalls nicht verwirklicht (stRsp; RIS-Justiz RS0007388 [T3]; RS0041814; RS0043324 [T6]; RS0043402).

Gleiches gilt auch für die gerügte Verletzung des Überraschungsverbotes, weil die Revision nicht aufzeigt, welches Vorbringen der Beklagten im Falle einer diesbezüglichen Anleitung und Aufklärung erstattet worden wäre (7 Ob 181/04z mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, wenn es den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt hat, der Abschluss eines Vertrages sei bei Bevollmächtigung zum Aufstellen eines Automaten im betreffenden Geschäftszweig üblich und die Vereinbarung enthalte keine besonderen Bedingungen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E85157 7Ob136.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00136.07M.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20070926_OGH0002_0070OB00136_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007388 Rechtssatz 05.10.1949Zivilrecht
Begriff der Aktenwidrigkeit.
RS0019533 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Die für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage häng …
RS0019707 Rechtssatz 05.11.1974Zivilrecht
Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnl …
RS0041814 Rechtssatz 28.01.1975Zivilrecht
Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit.
RS0043324 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen …
RS0043402 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Durch die Nichtbeachtung und Nichterwähnung einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels wird der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht.
RS0112020 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Der Berufungswerber stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen "ausdrücklich" im Sinne des Gesetzes, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen …
RS0113473 Rechtssatz 04.04.2000Zivilrecht
Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klä …
RS0114180 Rechtssatz 06.10.2000Zivilrecht
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, s …