Eröffnet bereits eine vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so steht die Abänderung eines solchen Ausspruches voraus, dass das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0114180; zuletzt: 6 Ob 174/06s mwN; vgl auch RS0111729).Eröffnet bereits eine vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so steht die Abänderung eines solchen Ausspruches voraus, dass das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0114180; zuletzt: 6 Ob 174/06s mwN; vergleiche auch RS0111729).
Hier ist aber keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten, weil der für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist, wobei eine Entscheidung über diese Auslegungsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0019533 = 5 Ob 1078/91). Wenn die Zulassungsbeschwerde als weitere erhebliche Rechtsfrage eine Verletzung des § 473a in Verbindung mit § 468 Abs 2 ZPO rügt, wird die ständige Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang missverstanden. Danach ist nämlich die Rügepflicht des Berufungsgegners bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt; bei einer solchen Rechtsrüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen beruft (RIS-Justiz RS0112020 [T2 und T11]; 8 Ob 9/07t).Hier ist aber keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten, weil der für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Paragraph 1029, ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist, wobei eine Entscheidung über diese Auslegungsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0019533 = 5 Ob 1078/91). Wenn die Zulassungsbeschwerde als weitere erhebliche Rechtsfrage eine Verletzung des Paragraph 473 a, in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz 2, ZPO rügt, wird die ständige Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang missverstanden. Danach ist nämlich die Rügepflicht des Berufungsgegners bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt; bei einer solchen Rechtsrüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen beruft (RIS-Justiz RS0112020 [T2 und T11]; 8 Ob 9/07t).
Die als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist schon deshalb zu verneinen, weil sich die Revisionswerberin insoweit darauf beruft, das Gericht zweiter Instanz habe „Parteienvorbringen unrichtig wiedergegeben". Dadurch wird der genannte Revisionsgrund nämlich jedenfalls nicht verwirklicht (stRsp; RIS-Justiz RS0007388 [T3]; RS0041814; RS0043324 [T6]; RS0043402).
Gleiches gilt auch für die gerügte Verletzung des Überraschungsverbotes, weil die Revision nicht aufzeigt, welches Vorbringen der Beklagten im Falle einer diesbezüglichen Anleitung und Aufklärung erstattet worden wäre (7 Ob 181/04z mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, wenn es den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt hat, der Abschluss eines Vertrages sei bei Bevollmächtigung zum Aufstellen eines Automaten im betreffenden Geschäftszweig üblich und die Vereinbarung enthalte keine besonderen Bedingungen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.