Rechtssatz RS0114180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114180
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 102/00g
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 102/00g
- 3 Ob 290/00v
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 290/00v
Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 2 ZPO führen. (T2)
- 3 Ob 59/02a
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 59/02a
- 3 Ob 243/02k
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 243/02k
- 4 Ob 272/02g
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 272/02g
- 1 Ob 216/02z
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 216/02z
Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. (T3); Veröff: SZ 2002/157
- 1 Ob 221/03m
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 221/03m
nur: Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. (T4)
- 2 Ob 21/05k
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 21/05k
- 6 Ob 174/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 174/06s
Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen. (T5)
- 7 Ob 136/07m
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
nur T4
- 2 Ob 120/07x
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 120/07x
nur T4
- 6 Ob 79/08y
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
- 4 Ob 84/13a
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 84/13a
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 12/14d
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 12/14d
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6)
- 9 Ob 17/14m
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 17/14m
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T7)
- 1 Ob 150/18t
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 150/18t
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114180
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20001006_OGH0002_0010OB00102_00G0000_001