Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0114180). Es genügt für eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als „von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (RIS-Justiz RS0112166).
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030567, RS0030058, RS0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS0030081). Dabei ist auch anerkannt, dass die Anforderungen an die Verwahrung und Beaufsichtigung nicht so weit überspannt werden dürfen, dass das Halten von an sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999, RS0027811).
Ebenso entspricht es gefestigter Judikatur, dass ein gutmütiger und harmloser Hund keiner besonderen Verwahrung bedarf (RIS-Justiz RS0030034) und freies Auslaufen von Hunden bei einem Spaziergang im freien Gelände grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0030287). Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen (RIS-Justiz RS0023101, RS0030391).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht in einer Weise abgewichen, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dass die Beklagte keine Sicht auf ihren Hund hatte, ist nicht festgestellt; insoweit hatte schon das Berufungsgericht die Berufung wegen Abweichens von den Feststellungen der ersten Instanz als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Die zusätzliche Überlegung des Berufungsgerichts, es fehle überdies am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil sich der Vorfall, bei dem der Hund der Klägerin auf den von der Beklagten geführten Hund losging, auch in gleicher Weise ereignen hätte können, wenn letzterer angeleint gewesen wäre, wird von der Revision nicht ausdrücklich bekämpft.
Zusammenfassend bringt die Revisionswerberin sohin keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionswerberin sohin keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.