Rechtssatz RS0023101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023101
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Rechtssatz
Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 686/82
Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 686/82
- 5 Ob 659/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 659/83
Beisatz: Die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen. (T1)
- 7 Ob 14/97b
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 14/97b
Beis wie T1
- 7 Ob 196/99w
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 196/99w
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 104/04v
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
Vgl
- 6 Ob 227/05h
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2)
Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)
- 2 Ob 282/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 282/06v
Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr ist die tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung (nur) im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu prüfen. (T4)
- 2 Ob 283/06s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei unechtem Handeln auf eigene Gefahr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten. (T5)
Veröff: SZ 2007/148
- 2 Ob 127/07a
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 127/07a
Beis wie T1; Beis wie T4
- 6 Ob 79/08y
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
Vgl; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. (T6)
- 2 Ob 231/08x
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 231/08x
- 7 Ob 59/16a
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7)
- 6 Ob 117/20d
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“. (T8)
- 8 Ob 102/20p
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 102/20p
Vgl; Beis wie T4
- 8 Ob 136/22s
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 136/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T9)
- 8 ObA 68/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 ObA 68/23t
vgl; Beisatz wie T4
- 2 Ob 191/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 191/23m
vgl; nur: Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. (T10)
Beisatz wie T4: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers für Unfall auf ungesichertem Dach einer Baustelle. (T11)
Beisatz wie T9: Hier aber: Verletzung eines nicht professionellen Helfers, der auf ungesichertem Dach arbeitete, obwohl er geäußert hatte, nur am Boden arbeiten zu werden. (T12)
- 2 Ob 237/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 237/23a
Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T13); Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023101
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19820729_OGH0002_0070OB00686_8200000_002