Die Rekurse sind zulässig, weil zur Haftung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen für Unfallschäden eines Fahrzeuginsassen, der sich in selbstmörderischer Absicht einem ebenfalls Selbstmordabsichten äußernden Lenker anvertraut hatte, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Nur der Rekurs der beklagten Partei ist aber auch teilweise berechtigt.
Die von der beklagten Partei in einem Verstoß gegen die Bindungswirkung des Strafurteiles erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt freilich nicht vor. Es entspricht der an die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 anknüpfenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich die Bindungswirkung des im Strafprozess gegen den schuldigen Lenker ergangenen verurteilenden Erkenntnisses nicht auch auf den Haftpflichtversicherer (umso weniger auf die hier beklagte Partei) erstreckt (2 Ob 2070/96t = SZ 69/131; RIS-Justiz RS0097968; Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 411 Rz 12).Die von der beklagten Partei in einem Verstoß gegen die Bindungswirkung des Strafurteiles erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt freilich nicht vor. Es entspricht der an die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 anknüpfenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich die Bindungswirkung des im Strafprozess gegen den schuldigen Lenker ergangenen verurteilenden Erkenntnisses nicht auch auf den Haftpflichtversicherer (umso weniger auf die hier beklagte Partei) erstreckt (2 Ob 2070/96t = SZ 69/131; RIS-Justiz RS0097968; Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 411, Rz 12).
Im Übrigen führt die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge aus, der Kläger habe den Beweis der vorsätzlichen Schadenszufügung durch den Unfalllenker nicht erbracht. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage für eine Haftung der beklagten Partei. Das Berufungsgericht habe weiters die Selbstmordabsicht des Klägers nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, sodass ein Anspruch auch deshalb zu verneinen sei.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die beklagte Partei habe den ihr obliegenden Beweis seines Mitverschuldens nicht erbracht. Bei dieser Beurteilung sei von der für ihn günstigeren Feststellungsalternative auszugehen, wonach der Unfalllenker ohne Zutun des Klägers in Selbstmordabsicht gegen die Hausmauer gefahren sei. Habe aber der Schädiger vorsätzlich gehandelt, falle eine bloße Sorgfaltswidrigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht. Von dem um zwei Jahre jüngeren Kläger dürfe auch nicht dasselbe vernünftige Verhalten vorausgesetzt werden wie vom Lenker des Unfallfahrzeuges. Das Mitverschulden des Klägers könne daher vernachlässigt werden; allenfalls sei es mit einem Fünftel zu bewerten.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Zur Haftung nach dem VerkehrsopferschutzG:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 des hier noch anzuwendenden Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG; seit 1. 7. 2007: Verkehrsopfer EntschädigungsG = VOEG) ist von der beklagten Partei Entschädigung im Sinne des § 1 Abs 2 leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des hier noch anzuwendenden Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferschutzG; seit 1. 7. 2007: Verkehrsopfer EntschädigungsG = VOEG) ist von der beklagten Partei Entschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.
Diese Regelung beruht darauf, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden ist. Für die Passivlegitimation der beklagten Partei reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit dieser Begründung die Versicherungsdeckung abgelehnt hat. Sie kann sich gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferschutzG ihrer Haftung weder mit der Begründung entziehen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst die beklagte Partei zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann sie sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren (ErlRV 642 BlgNR 18. GP 5, wiedergegeben zB bei Grubmann, KHVG2 § 2 VerkehrsopferschutzG Anm 6).Diese Regelung beruht darauf, dass gemäß Paragraph 152, VersVG kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden ist. Für die Passivlegitimation der beklagten Partei reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit dieser Begründung die Versicherungsdeckung abgelehnt hat. Sie kann sich gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferschutzG ihrer Haftung weder mit der Begründung entziehen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst die beklagte Partei zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann sie sich infolge der in Paragraph 7, leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren (ErlRV 642 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5, , wiedergegeben zB bei Grubmann, KHVG2 Paragraph 2, VerkehrsopferschutzG Anmerkung 6, ).
Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im VerkehrsopferschutzG ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde (RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu § 1304 ABGB, § 11 EKHG anzuwenden (ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k = ZVR 2001/17; 7 Ob 73/05v; 7 Ob 219/05i).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die nach diesem Gesetz der beklagten Partei obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Abgesehen von den im VerkehrsopferschutzG ausdrücklich angeordneten Ausnahmen ist ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch inhaltlich gleich jenem, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde (RIS-Justiz RS0029484); es ist daher die Judikatur zu Paragraph 1304, ABGB, Paragraph 11, EKHG anzuwenden (ZVR 1988/80; 7 Ob 82/00k = ZVR 2001/17; 7 Ob 73/05v; 7 Ob 219/05i).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei schon in erster Instanz außer Streit gestellt, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges seine Deckungspflicht mit der Behauptung vorsätzlicher Schadenszufügung abgelehnt hat. Damit hängt der Erfolg des zutreffend gegen sie gerichteten Klagebegehrens aber nicht mehr davon ab, ob ein Vorsatz des Schädigers tatsächlich festgestellt werden kann. Maßgeblich ist nur, ob der Schadenersatzanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu Recht besteht. Der in ihrem Rechtsmittel erstmals erhobene Einwand der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers mangels vorsätzlichen Handelns des Schädigers ist der beklagten Partei - abgesehen vom Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) - schon gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferschutzG verwehrt.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei schon in erster Instanz außer Streit gestellt, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges seine Deckungspflicht mit der Behauptung vorsätzlicher Schadenszufügung abgelehnt hat. Damit hängt der Erfolg des zutreffend gegen sie gerichteten Klagebegehrens aber nicht mehr davon ab, ob ein Vorsatz des Schädigers tatsächlich festgestellt werden kann. Maßgeblich ist nur, ob der Schadenersatzanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu Recht besteht. Der in ihrem Rechtsmittel erstmals erhobene Einwand der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers mangels vorsätzlichen Handelns des Schädigers ist der beklagten Partei - abgesehen vom Verstoß gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) - schon gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VerkehrsopferschutzG verwehrt.
2.) Zum Verschulden des Unfalllenkers:
Das Erstgericht hat in seinen beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen klargestellt, dass die zur Unfallsursache getroffenen negativen Feststellungen im Sinne zweier alternativer Sachverhaltsvarianten („entweder ...... oder") zu verstehen sind. Danach wurde der Unfall entweder durch den Lenker oder durch den Kläger selbst vorsätzlich herbeigeführt; die Annahme eines „fahrlässigen technischen Fehlers" scheidet entgegen der Ansicht der beklagten Partei als weitere Unfallsvariante somit jedenfalls aus.
Führt das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters, greifen die Beweislastregeln ein (7 Ob 2096/96b; Rechberger aaO vor § 266 Rz 8). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf, oder weil der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0112234, insb T5).Führt das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung des Richters, greifen die Beweislastregeln ein (7 Ob 2096/96b; Rechberger aaO vor Paragraph 266, Rz 8). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf, oder weil der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0112234, insb T5).
Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch unter anderem auf die Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit durch den Lenker des Unfallfahrzeuges gestützt. Nach den Feststellungen betrug diese Geschwindigkeit statt der im Ortsgebiet (absolut) zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h tatsächlich 85 bis 110 km/h, womit der Lenker gegen § 20 Abs 1 und 2 StVO verstieß. Dabei handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (ZVR 1989/71; ZVR 1990/129; 2 Ob 268/06k; RIS-Justiz RS0027501, RS0027748). Der Kläger hat somit den Beweis der objektiven Übertretung eines Schutzgesetzes durch den Schädiger erbracht. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Einhaltung dieser weit überhöhten Geschwindigkeit mitursächlich für das Ausmaß des eingetretenen Schadens war. Unter diesen Umständen oblag der beklagten Partei der Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe dem Lenker „ins Lenkrad gegriffen", sodass dieser (trotz der überhöhten Geschwindigkeit) am Zustandekommen des Unfalles schuldlos sei. Dieser Entlastungsbeweis ist der beklagten Partei nicht gelungen. Da die verbliebene Unklarheit über die tatsächlichen Vorgänge im Unfallfahrzeug zu ihren Lasten geht, ist von jener Sachverhaltsvariante auszugehen, nach welcher der Unfalllenker sein Fahrzeug „auf Grund einer gemeinsam gefassten Selbstmordabsicht gegen die Mauer des Gasthauses gelenkt hat." Die beklagte Partei hat somit für ein schuldhaftes Verhalten des Lenkers einzustehen.Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch unter anderem auf die Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit durch den Lenker des Unfallfahrzeuges gestützt. Nach den Feststellungen betrug diese Geschwindigkeit statt der im Ortsgebiet (absolut) zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h tatsächlich 85 bis 110 km/h, womit der Lenker gegen Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO verstieß. Dabei handelt es sich um Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck in der Vermeidung aller durch die Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren liegt (ZVR 1989/71; ZVR 1990/129; 2 Ob 268/06k; RIS-Justiz RS0027501, RS0027748). Der Kläger hat somit den Beweis der objektiven Übertretung eines Schutzgesetzes durch den Schädiger erbracht. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Einhaltung dieser weit überhöhten Geschwindigkeit mitursächlich für das Ausmaß des eingetretenen Schadens war. Unter diesen Umständen oblag der beklagten Partei der Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe dem Lenker „ins Lenkrad gegriffen", sodass dieser (trotz der überhöhten Geschwindigkeit) am Zustandekommen des Unfalles schuldlos sei. Dieser Entlastungsbeweis ist der beklagten Partei nicht gelungen. Da die verbliebene Unklarheit über die tatsächlichen Vorgänge im Unfallfahrzeug zu ihren Lasten geht, ist von jener Sachverhaltsvariante auszugehen, nach welcher der Unfalllenker sein Fahrzeug „auf Grund einer gemeinsam gefassten Selbstmordabsicht gegen die Mauer des Gasthauses gelenkt hat." Die beklagte Partei hat somit für ein schuldhaftes Verhalten des Lenkers einzustehen.
3.) Zum Handeln auf eigene Gefahr:
Die soeben erwähnte Sachverhaltsvariante ist auch zur Beurteilung des Einwandes der beklagten Partei, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, heranzuziehen. Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Echtes Handeln auf eigene Gefahr kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur dann in Betracht, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr erkannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr ist hingegen dann gegeben, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen (7 Ob 14/97b = ZVR 1998/114; 7 Ob 196/99w = ZVR 1999/101; RIS-Justiz RS0023101; Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/38).Die soeben erwähnte Sachverhaltsvariante ist auch zur Beurteilung des Einwandes der beklagten Partei, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, heranzuziehen. Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Echtes Handeln auf eigene Gefahr kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur dann in Betracht, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr erkannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr ist hingegen dann gegeben, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen (7 Ob 14/97b = ZVR 1998/114; 7 Ob 196/99w = ZVR 1999/101; RIS-Justiz RS0023101; Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 4/38).
Bei echtem Handeln auf eigene Gefahr ist auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt (3 Ob 221/02z = Jbl 2003, 862; 6 Ob 17/07d; RIS-Justiz RS0023006 [T2 und 5]; Koziol aaO Rz 4/39). Liegt hingegen unechtes Handeln auf eigene Gefahr vor, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (7 Ob 14/97p; 7 Ob 196/99w; Koziol aaO Rz 4/38).Bei echtem Handeln auf eigene Gefahr ist auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt (3 Ob 221/02z = Jbl 2003, 862; 6 Ob 17/07d; RIS-Justiz RS0023006 [T2 und 5]; Koziol aaO Rz 4/39). Liegt hingegen unechtes Handeln auf eigene Gefahr vor, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über Paragraph 1304, ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (7 Ob 14/97p; 7 Ob 196/99w; Koziol aaO Rz 4/38).
Es ist unbestreitbar, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt (vgl 2 Ob 220/02w; RIS-Justiz RS0027122; Apathy, EKHG § 7 R 59). Es treffen ihn gegenüber seinen Fahrgästen Schutzpflichten, die in der Einhaltung der (auch) ihre körperliche Sicherheit bezweckenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Schutznormen bestehen. Es handelt sich dabei um konkrete Verhaltenspflichten, deren Übertretung schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens verboten ist (vgl Karner, KBB2 § 1311 Rz 3). Eine Verletzung dieser Pflichten bleibt selbst dann rechtswidrig, wenn sich ein Fahrgast - wie dies im Falle des Klägers dem Gesamtzusammenhang der erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden muss - in der durch den Lenker (mit)veranlassten und diesem bekannten Erwartung auf eine gemeinsame Fahrt einlässt, dass dabei vorsätzlich gegen solche Schutznormen verstoßen werden wird. Bereits aus der strafgesetzlichen Sanktionierung der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und der Beihilfe zum Selbstmord (§ 78 StGB), aber auch einer mit Einwilligung des Verletzten herbeigeführten schweren Körperverletzung (vgl Burgstaller/Schütz in WK2 § 90 StGB Rz 78 mwN) folgt, dass es bei derartigen einverständlichen Einwirkungen Dritter nie zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit des verpönten Handelns kommen kann.Es ist unbestreitbar, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt vergleiche 2, Ob 220/02w; RIS-Justiz RS0027122; Apathy, EKHG Paragraph 7, R 59). Es treffen ihn gegenüber seinen Fahrgästen Schutzpflichten, die in der Einhaltung der (auch) ihre körperliche Sicherheit bezweckenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Schutznormen bestehen. Es handelt sich dabei um konkrete Verhaltenspflichten, deren Übertretung schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens verboten ist vergleiche Karner, KBB2 Paragraph 1311, Rz 3). Eine Verletzung dieser Pflichten bleibt selbst dann rechtswidrig, wenn sich ein Fahrgast - wie dies im Falle des Klägers dem Gesamtzusammenhang der erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden muss - in der durch den Lenker (mit)veranlassten und diesem bekannten Erwartung auf eine gemeinsame Fahrt einlässt, dass dabei vorsätzlich gegen solche Schutznormen verstoßen werden wird. Bereits aus der strafgesetzlichen Sanktionierung der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB) und der Beihilfe zum Selbstmord (Paragraph 78, StGB), aber auch einer mit Einwilligung des Verletzten herbeigeführten schweren Körperverletzung vergleiche Burgstaller/Schütz in WK2 Paragraph 90, StGB Rz 78 mwN) folgt, dass es bei derartigen einverständlichen Einwirkungen Dritter nie zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit des verpönten Handelns kommen kann.
Es lag somit hinsichtlich des Klägers nur unechtes Handeln auf eigene Gefahr vor. Seine vorsätzliche Selbstgefährdung ist im Rahmen des (von der Behauptung des Alleinverschuldens umfassten und daher auch insoweit erhobenen) Mitverschuldenseinwandes der beklagten Partei zu prüfen.
4.) Zum Mitverschulden des Klägers:
a) In Fällen, in denen sich ein Fahrgast einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleidet, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass den Fahrgast ein Mitverschulden trifft, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder nach den Umständen haben musste (2 Ob 65/06g mwN). Bei der Verschuldensteilung entscheiden die Umstände des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0027134), wobei in der Regel zu Lasten des Lenkers berücksichtigt wird, dass in erster Linie er selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt (RIS-Justiz RS0027122). Nur in besonders krassen Fällen, so etwa, wenn der Fahrgast den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet, kann auch von gleichteiligem Verschulden auszugehen sein (2 Ob 220/02w mwN; vgl 2 Ob 142/03a).a) In Fällen, in denen sich ein Fahrgast einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleidet, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass den Fahrgast ein Mitverschulden trifft, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder nach den Umständen haben musste (2 Ob 65/06g mwN). Bei der Verschuldensteilung entscheiden die Umstände des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0027134), wobei in der Regel zu Lasten des Lenkers berücksichtigt wird, dass in erster Linie er selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt (RIS-Justiz RS0027122). Nur in besonders krassen Fällen, so etwa, wenn der Fahrgast den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet, kann auch von gleichteiligem Verschulden auszugehen sein (2 Ob 220/02w mwN; vergleiche 2 Ob 142/03a).
Von den zahlreichen nach diesen Grundsätzen entschiedenen Fällen weicht allerdings der hier zu beurteilende Sachverhalt ganz erheblich dahin ab, dass der Lenker nicht bloß infolge des „reichlich" konsumierten Alkohols in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Im Vordergrund stand vielmehr, dass der Antritt der Fahrt von dem gemeinsam gefassten, nach außen verkündeten und durch Verfassung eines gemeinsamen Abschiedsbriefes bekräftigten Entschluss, aus dem Leben scheiden zu wollen, überschattet war. Anhaltspunkte dafür, dass der damals 17-jährige Kläger auf Grund seines jugendlichen Lebensalters - sonstige Umstände werden in dritter Instanz nicht releviert - die Tragweite seines Entschlusses und Handelns nicht zu erfassen vermochte, liegen nicht vor. Das in diesem Zusammenhang stehende Rekursargument, vom Unfalllenker habe verkehrszuverlässiges und vernünftiges Handeln erwartet werden können, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dieser bietet auch keine Hinweise dafür, dass einer der Insassen nach Antritt der Fahrt seinen Entschluss wieder rückgängig gemacht hat.
Bei dieser Sachlage kommt bei der Bemessung des Mitverschuldens des Klägers der - wie erörtert fortbestehenden - Verantwortlichkeit des Lenkers keine überwiegende Bedeutung zu. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird die Annahme gleichteiligen Verschuldens jenem Sachverhalt, von dem in dritter Instanz auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen ausgegangen werden muss, am ehesten gerecht, hat sich letztlich doch auch der Kläger des Lenkers zur Verwirklichung des gemeinsamen Vorsatzes bedient.
b) Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles (2 Ob 13/06k mwN; RIS-Justiz RS0029844). Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung zu dem hier noch maßgeblichen Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov (nunmehr § 106 Abs 2 KFG idF der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) bei der Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4; 2 Ob 13/06k; je mwN). In der zuletzt erwähnten Entscheidung hat der erkennende Senat im Rahmen der Zurückweisung einer ordentlichen Revision die zweitinstanzliche Rechtsansicht als vertretbar gebilligt, dass dem in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht bestehenden Mitverschulden bei der Verschuldensabwägung im Einzelfall so geringes Gewicht zukommen kann, dass es ausnahmsweise sogar zur Gänze vernachlässigt und von einer Kürzung des Schmerzengeldes abgesehen werden kann.b) Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles (2 Ob 13/06k mwN; RIS-Justiz RS0029844). Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung zu dem hier noch maßgeblichen Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Nov (nunmehr Paragraph 106, Absatz 2, KFG in der Fassung der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) bei der Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4; 2 Ob 13/06k; je mwN). In der zuletzt erwähnten Entscheidung hat der erkennende Senat im Rahmen der Zurückweisung einer ordentlichen Revision die zweitinstanzliche Rechtsansicht als vertretbar gebilligt, dass dem in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht bestehenden Mitverschulden bei der Verschuldensabwägung im Einzelfall so geringes Gewicht zukommen kann, dass es ausnahmsweise sogar zur Gänze vernachlässigt und von einer Kürzung des Schmerzengeldes abgesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall ist die Unterlassung der Benutzung des Sicherheitsgurtes im Zusammenhang mit der selbstmörderischen Absicht des Klägers zu sehen. Da diese aber schon für die Bewertung seines - hier in der Mitfahrt bestehenden - „Auslösungsmitverschuldens" maßgeblich war, fällt die Verletzung der Gurtenanlegepflicht nicht noch zusätzlich erschwerend ins Gewicht; sie geht gleichsam im „Auslösungsmitverschulden" auf und vermag den Schmerzengeldanspruch des Klägers nicht weiter zu mindern.
5.) Ergebnis:
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zum Zwecke der Klärung der Ursächlichkeit der Verletzung der Gurtenanlegepflicht für das Ausmaß der Verletzungen aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen entbehrlich ist. Dies ermöglicht die Entscheidung in der Sache selbst. Da die Verhandlung auf den Grund des Anspruches eingeschränkt wurde, ist in teilweiser Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei mit Zwischenurteil auszusprechen, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht besteht, und mit Teilurteil das Mehrbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2, hinsichtlich des Zwischenurteiles iVm § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2,, hinsichtlich des Zwischenurteiles in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.