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Rechtssatz RS0122850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122850

Geschäftszahl

2Ob283/06s

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Rechtssatz

Den Lenker eines Fahrzeuges treffen gegenüber seinen Fahrgästen Schutzpflichten, die in der Einhaltung der (auch) ihre körperliche Sicherheit bezweckenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Schutznormen bestehen. Es handelt sich dabei um konkrete Verhaltenspflichten, deren Übertretung schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens verboten ist. Eine Verletzung dieser Pflichten bleibt selbst dann rechtswidrig, wenn sich ein Fahrgast in der durch den Lenker (mit)veranlassten und diesem bekannten Erwartung auf eine gemeinsame Fahrt einlässt, dass dabei vorsätzlich gegen solche Schutznormen verstoßen werden wird. Bei derartigen einverständlichen Einwirkungen Dritter kann es nie zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit des verpönten Handelns kommen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 283/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
    Veröff: SZ 2007/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122850

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00283_06S0000_003