Rechtssatz RS0122849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122849
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VOEG §4
Rechtssatz
Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in Paragraph 7, leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 283/06s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
Veröff: SZ 2007/148
- 2 Ob 185/12p
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 185/12p
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch nach dem VOEG weiterhin gültig. (T1)
- 9 ObA 72/16b
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122849
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00283_06S0000_002