Rechtssatz RS0122848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122848
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z4
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VersVG §152
VOEG §4
Rechtssatz
Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, weil ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden sei.Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass gemäß Paragraph 152, VersVG kein Versicherungsschutz besteht, weil ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden sei.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 283/06s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
Veröff: SZ 2007/148
- 2 Ob 185/12p
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 185/12p
nur: Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. (T1)
Beisatz: Es besteht keine Veranlassung, nach der Ablösung des Verkehrsopferschutzes durch das VOEG von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122848
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00283_06S0000_001