Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei für diese mangelnde Absicherung einzustehen hat, erscheint durchaus vertretbar; es liegt auch keine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten vor. Die beklagte Partei hat nicht für das „Herunterfallen" der Klägerin einzustehen, sondern für die ungenügende Sicherung durch falsch aufgelegte Matten, die letztlich zur Verletzung der Klägerin geführt hat. Im Übrigen ist der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten regelmäßig nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Deshalb sind Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten - angesichts der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärten Grundsätze - nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlief, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (9 Ob 101/01w; 1 Ob 300/03d = MietSlg 56.176). Dies gilt auch für die Frage, wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist (RIS-Justiz RS0111380).
2. Nach Auffassung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich erkannt hatte, dass sie sich unangeseilt in eine besondere Gefahrenlage begibt; sie habe damit auf eigene Gefahr gehandelt. Richtig ist, dass sich die Klägerin bei einem Mitglied der beklagten Partei nach einer Seilsicherung erkundigte und dass dieser die Klägerin zu einem weiteren Mitglied schickte, damit sie sich von diesem anseilen lässt; in weiterer Folge stieg sie jedoch ungesichert in die Kletterwand ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Handeln auf eigene Gefahr dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0023006). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen (3 Ob 221/02z = JBl 2003, 862).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen durfte in jenem Bereich der Kletterwand, den die Klägerin benützte, laut eigener Benutzerordnung der beklagten Partei nur mit Seilsicherung geklettert werden. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Kletterstelle und der möglichen Sturzhöhe hätte die Klägerin jedenfalls gesichert werden müssen. Tatsächlich gab es jedoch keine offiziellen Einweisungen für Kletterunkundige; Kletterwilligen, die dies „wünschten", wurde lediglich angeboten, sich mittels eines Seils sichern zu lassen. Den Besuchern der Veranstaltung wurde damit offensichtlich signalisiert, dass eine Seilsicherung lediglich freiwillig sei. Allerdings war für diese (unerfahrenen) Besucher „überhaupt nicht erkennbar", dass die Kletterstelle relativ schwierig ist (vgl die Ausführungen des Sachverständigen AS 63). Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung war daher für die Klägerin die Gefahrensituation, in die sie sich begeben würde, nicht erkennbar; der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr scheidet somit aus.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen durfte in jenem Bereich der Kletterwand, den die Klägerin benützte, laut eigener Benutzerordnung der beklagten Partei nur mit Seilsicherung geklettert werden. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Kletterstelle und der möglichen Sturzhöhe hätte die Klägerin jedenfalls gesichert werden müssen. Tatsächlich gab es jedoch keine offiziellen Einweisungen für Kletterunkundige; Kletterwilligen, die dies „wünschten", wurde lediglich angeboten, sich mittels eines Seils sichern zu lassen. Den Besuchern der Veranstaltung wurde damit offensichtlich signalisiert, dass eine Seilsicherung lediglich freiwillig sei. Allerdings war für diese (unerfahrenen) Besucher „überhaupt nicht erkennbar", dass die Kletterstelle relativ schwierig ist vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen AS 63). Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung war daher für die Klägerin die Gefahrensituation, in die sie sich begeben würde, nicht erkennbar; der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr scheidet somit aus.
Im Übrigen ist auch die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang von einem Beteiligten eine das übliche Ausmaß übersteigende Gefährdung in Kauf genommen wird, stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt (1 Ob 139/06g).