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Entscheidung 3 Ob 221/02z×

Entscheidung 3 Ob 221/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob221/02z

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Barbara W*****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 102.906 S (= 7.478,47 EUR) sA und Feststellung (Streitwert 2.180,19 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 26. Februar 2003 werden dadurch an die Urschrift angeglichen, dass dem drittletzten Absatz der Begründung nach dem Wort "vorkommt." folgender Satz angefügt wird:

"Demnach hat die Beklagte der Klägerin für die ihr adäquat verursachten Verletzungsfolgen einzustehen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der im Spruch genannte Satz fehlt versehentlich in den Ausfertigungen der Revisionsentscheidung. Dadurch wird der nächste Absatz insofern schwer verständlich, als die Worte "über diese Folgen" ohne Bezug zum vorher Gesagten bleibt. Da der aus dem fehlenden Satz klar hervorgehende Entscheidungswille des Senats, dass mit seiner Entscheidung der Grund des Anspruchs endgültig erledigt sein sollte, allenfalls angezweifelt werden könnte vergleiche "Die Presse", Rechtspanorama vom 28. April 2003), wodurch unnötige weitere Kosten entstehen könnten, ist die Berichtigung der Ausfertigungen anzuordnen (Paragraph 419, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E70375 3Ob221.02z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00221.02Z.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20030625_OGH0002_0030OB00221_02Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0077488 Rechtssatz 1981 – zuletzt 26.02.2003Zivilrecht
Schadenersatzansprüche aus Verletzungen während der Freizeitgestaltung (Fußballspiel) sind trotz des gemeinsamen Personalstatutes von Schädiger und Geschädigtem (jugoslawischen Gastarbeiter) nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen.
RS0087551 Rechtssatz 1995 – zuletzt 18.09.2025Zivilrecht
Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (§ 9) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen.