Rechtssatz RS0009048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009048
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/72
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
Veröff: EvBl 1972/219 S 433
- 8 Ob 119/80
Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 119/80
nur: Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Vertreidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T1); Veröff: ZVR 1981/233 S 300
- 8 Ob 508/81
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
Vgl
- 6 Ob 572/89
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
- 3 Ob 221/02z
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 221/02z
Auch; nur: Unter Notwehr versteht man die Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T2)
- 4 Ob 143/09x
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
Auch
- 1 Ob 47/22a
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
Vgl; nur T1
- 4 Ob 115/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
vgl
- 4 Ob 191/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
Beisatz: Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz. (T3)
Beisatz: Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten jedoch zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. (T4)
Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009048
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_003