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Entscheidung 4 Ob 191/24b×

Entscheidung 4 Ob 191/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009046 Rechtssatz 26.03.1981Zivilrecht
Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum …
RS0009048 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien A …
RS0023098 Rechtssatz 25.06.1986Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift.
RS0088842 Rechtssatz 30.09.1986Strafrecht
Notwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
RS0089005 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die "nötige" Verteidigung (nunmehr : "Verteidigung, die notwendig ist") ist abzuleiten, daß die Notwehrhandlung das letzte Mittel zur Verteidigung der genannten Rechtsgüter sein müsse. Stehen andere Möglichkeiten zu deren Er …
RS0089073 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Unzureichende Abwehrhandlungen sind nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen.
RS0089125 Rechtssatz 30.11.1978Strafrecht
Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des § 3 Abs 2 StGB von Bedeutung).
RS0089259 Rechtssatz 14.06.1978Strafrecht
Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln.
RS0089309 Rechtssatz 26.03.1987Strafrecht
Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff …
RS0095988 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.
RS0132943 Rechtssatz 26.11.2019Zivilrecht
Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.