Rechtssatz RS0089309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089309
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 14/87
Veröff: SSt 58/20
- 15 Os 27/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
Beisatz: Verläßlich heißt sofort und endgültig. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
- 13 Os 67/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 67/90
Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/9 S 47
- 14 Os 73/06a
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 73/06a
Ähnlich; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T3)
- 11 Os 45/18d
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
Vgl
- 4 Ob 116/19s
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106
- 1 Ob 137/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
vgl
- 4 Ob 191/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
Beisatz wie T1
Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T6)
Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089309
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0120OS00014_8700000_001