Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 1989, GZ 4 U 319/89-12, wurde der am 17.Juli 1938 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kraftfahrer Michael J*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB (iVm dem § 3 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 9.Februar 1989 in Graz im Lokal "G***-S***" in Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung gegenüber einem ihm unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit dem Josef N*** aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken einen Stoß mit einem Weinglas ins Gesicht versetzt und ihm somit durch mehrere Schnittwunden an der linken Wange fahrlässig am Körper (dem Grade nach leichte) Verletzungen zugefügt hatte. Dem Privatbeteiligten Josef N*** wurde gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO ein Teilbetrag von S 1.000,-- zugesprochen. Nach den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 9.Februar 1989 nach 17 Uhr im Grazer Lokal "G***-S***" zwischen Michael J*** und Josef N*** zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf Josef N*** den Michael J*** mit Ohrfeigen und dem Umbringen bedrohte. Josef N*** ging sodann auf Michael J*** zu, um ihn tätlich anzugreifen. Aus Angst vor dem unmittelbar drohenden Angriff versetzte daraufhin Michael J*** dem auf ihn zukommenden Josef N*** mit einem Weinglas, das er gerade in der rechten Hand hielt, einen Stoß ins Gesicht und fügte ihm durch das zersplitternde Glas dem Grade nach leichte Verletzungen in Form mehrerer stark blutender Schnittwunden an der linken Wange zu. Die beiden Kontrahenten hielten sich daraufhin noch gegenseitig an den Armen fest, ließen aber dann voneinander ab.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Juli 1989, GZ 4 U 319/89-12, wurde der am 17.Juli 1938 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kraftfahrer Michael J*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 3, Absatz 2, StGB) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 9.Februar 1989 in Graz im Lokal "G***-S***" in Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung gegenüber einem ihm unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit dem Josef N*** aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken einen Stoß mit einem Weinglas ins Gesicht versetzt und ihm somit durch mehrere Schnittwunden an der linken Wange fahrlässig am Körper (dem Grade nach leichte) Verletzungen zugefügt hatte. Dem Privatbeteiligten Josef N*** wurde gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO ein Teilbetrag von S 1.000,-- zugesprochen. Nach den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 9.Februar 1989 nach 17 Uhr im Grazer Lokal "G***-S***" zwischen Michael J*** und Josef N*** zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf Josef N*** den Michael J*** mit Ohrfeigen und dem Umbringen bedrohte. Josef N*** ging sodann auf Michael J*** zu, um ihn tätlich anzugreifen. Aus Angst vor dem unmittelbar drohenden Angriff versetzte daraufhin Michael J*** dem auf ihn zukommenden Josef N*** mit einem Weinglas, das er gerade in der rechten Hand hielt, einen Stoß ins Gesicht und fügte ihm durch das zersplitternde Glas dem Grade nach leichte Verletzungen in Form mehrerer stark blutender Schnittwunden an der linken Wange zu. Die beiden Kontrahenten hielten sich daraufhin noch gegenseitig an den Armen fest, ließen aber dann voneinander ab.
Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz ging bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes davon aus, daß ein rechtswidriger Angriff des Josef N*** gegen die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Michael J*** unmittelbar bevorstand und Michael J*** sohin in bewußter Abwehr eines ihm unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Rechtsgut, also in einer Notwehrlage, handelte. Er habe sich aber durch den Stoß mit dem Weinglas in das Gesicht des unbewaffneten Angreifers, wenn auch aus Furcht vor ihm, einer unangemessenen Verteidigung bedient und die demnach fahrlässig aus Furcht und in Notwehrüberschreitung seinem Widersacher zugefügte leichte Körperverletzung als Vergehen nach dem § 88 Abs. 1 StGB iVm dem § 3 Abs. 3 StGB strafrechtlich zu verantworten, weil ihm die Anwendung eines gelinderen (weniger gefährlichen) Mittels zur Abwehr des gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Angriffes zumutbar gewesen sei. Der von Michael J*** gegen dieses verurteilende Erkenntnis eingebrachten vollen Berufung war nur, soweit sich diese gegen den Strafausspruch richtete, ein Erfolg dahin beschieden, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Geldstrafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im übrigen blieb seine Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld sowie gegen den Privatbeteiligtenzuspruch erfolglos. Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht trat in seiner Berufungsentscheidung vom 19.Oktober 1989, AZ 1 b Bl 126/89 (= ON 18 des U-Aktes), der vom Erstgericht vertretenen Auffassung bei, daß Michael J*** sich bei der Abwehr des (unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffes des Josef N*** einer unangemessenen Verteidigung bedient habe. Es meinte, der Angriff eines unbewaffneten, wenn auch körperlich überlegenen Gegners könne den Einsatz eines Weinglases als Mittel zur Abwehr nicht rechtfertigen, weil solcherart auch schwere Verletzungen des Angreifers im Bereiche der Möglichkeit lagen; eine Abwehr mit bloßen Händen wäre ausreichend gewesen, wobei es zumutbar gewesen wäre, das Weinglas einfach fallen zu lassen. Allenfalls wäre dem Michael J*** auch die Flucht offengestanden (vgl S 94 und 95 des U-Aktes).Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz ging bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes davon aus, daß ein rechtswidriger Angriff des Josef N*** gegen die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Michael J*** unmittelbar bevorstand und Michael J*** sohin in bewußter Abwehr eines ihm unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Rechtsgut, also in einer Notwehrlage, handelte. Er habe sich aber durch den Stoß mit dem Weinglas in das Gesicht des unbewaffneten Angreifers, wenn auch aus Furcht vor ihm, einer unangemessenen Verteidigung bedient und die demnach fahrlässig aus Furcht und in Notwehrüberschreitung seinem Widersacher zugefügte leichte Körperverletzung als Vergehen nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 3, Absatz 3, StGB strafrechtlich zu verantworten, weil ihm die Anwendung eines gelinderen (weniger gefährlichen) Mittels zur Abwehr des gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Angriffes zumutbar gewesen sei. Der von Michael J*** gegen dieses verurteilende Erkenntnis eingebrachten vollen Berufung war nur, soweit sich diese gegen den Strafausspruch richtete, ein Erfolg dahin beschieden, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Geldstrafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im übrigen blieb seine Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld sowie gegen den Privatbeteiligtenzuspruch erfolglos. Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht trat in seiner Berufungsentscheidung vom 19.Oktober 1989, AZ 1 b Bl 126/89 (= ON 18 des U-Aktes), der vom Erstgericht vertretenen Auffassung bei, daß Michael J*** sich bei der Abwehr des (unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffes des Josef N*** einer unangemessenen Verteidigung bedient habe. Es meinte, der Angriff eines unbewaffneten, wenn auch körperlich überlegenen Gegners könne den Einsatz eines Weinglases als Mittel zur Abwehr nicht rechtfertigen, weil solcherart auch schwere Verletzungen des Angreifers im Bereiche der Möglichkeit lagen; eine Abwehr mit bloßen Händen wäre ausreichend gewesen, wobei es zumutbar gewesen wäre, das Weinglas einfach fallen zu lassen. Allenfalls wäre dem Michael J*** auch die Flucht offengestanden vergleiche S 94 und 95 des U-Aktes).