Mit seiner auf die Z 9 lit a des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hält der Angeklagte die Annahme einer Notwehrüberschreitung für rechtlich verfehlt.Mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hält der Angeklagte die Annahme einer Notwehrüberschreitung für rechtlich verfehlt.
Dem ist beizupflichten.
In der für den Angeklagten vorgelegenen Notwehrsituation durfte er sich zur Abwehr des Angriffs der notwendigen Verteidigung bedienen (§ 3 Abs. 1, erster Sstz StGB).In der für den Angeklagten vorgelegenen Notwehrsituation durfte er sich zur Abwehr des Angriffs der notwendigen Verteidigung bedienen (Paragraph 3, Absatz eins,, erster Sstz StGB).
Notwendig i.S. des § 3 Abs. 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verläßlich abgewehrt werden kann; das Maß der Abwehr bestimmt sich regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1980, S 230). Nach der Lage des Falles kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - im Verhalten des Angeklagten eine dieses Maß überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Der Angeklagte stand zwei Angreifern gegenüber, die bereits zuvor mit geballten Fäusten auf ihn losgegangen waren, um ihn zu schlagen; er hatte vergeblich versucht, sich der drohenden Konfrontation durch Flucht zu entziehen. Bei der in der Folge gegebenen Situation - er war von H*** und H*** eingeholt und zu Boden geschlagen worden - ist unter dem Aspekt der Verläßlichkeit, d.h. Wirksamkeit der Abwehrhandlung in der Verwendung eines Messers in der oben festgestellten Weise eine Notwehrüberschreitung nicht anzunehmen. Der vom Erstgericht erhobenen Forderung, ein zulässiges Abwehrmittel (stets) nur graduell abgestuft einzusetzen (nämlich sich den Angreifern mit dem Messer in der Hand - bloß - entgegenzustellen, um sie von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten), kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, zumal der Angeklagte einerseits gezwungen war, innerhalb weniger Sekunden das in der gegebenen Situation erforderliche Maß der Verteidigung abzuschätzen und andererseits unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust solcher Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (so bereits SSt 43/50). Liegt aber eine Notwehrüberschreitung durch den Angeklagten gar nicht vor, kommt eine strafrechtliche Haftung für die im Zuge der notwendigen Abwehr des rechtswidrigen Angriffes zugefügten Verletzungen unter dem Gesichtspunkt einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Notwehrüberschreitung nicht in Betracht.Notwendig i.S. des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verläßlich abgewehrt werden kann; das Maß der Abwehr bestimmt sich regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln vergleiche Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1980, S 230). Nach der Lage des Falles kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - im Verhalten des Angeklagten eine dieses Maß überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Der Angeklagte stand zwei Angreifern gegenüber, die bereits zuvor mit geballten Fäusten auf ihn losgegangen waren, um ihn zu schlagen; er hatte vergeblich versucht, sich der drohenden Konfrontation durch Flucht zu entziehen. Bei der in der Folge gegebenen Situation - er war von H*** und H*** eingeholt und zu Boden geschlagen worden - ist unter dem Aspekt der Verläßlichkeit, d.h. Wirksamkeit der Abwehrhandlung in der Verwendung eines Messers in der oben festgestellten Weise eine Notwehrüberschreitung nicht anzunehmen. Der vom Erstgericht erhobenen Forderung, ein zulässiges Abwehrmittel (stets) nur graduell abgestuft einzusetzen (nämlich sich den Angreifern mit dem Messer in der Hand - bloß - entgegenzustellen, um sie von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten), kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, zumal der Angeklagte einerseits gezwungen war, innerhalb weniger Sekunden das in der gegebenen Situation erforderliche Maß der Verteidigung abzuschätzen und andererseits unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust solcher Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (so bereits SSt 43/50). Liegt aber eine Notwehrüberschreitung durch den Angeklagten gar nicht vor, kommt eine strafrechtliche Haftung für die im Zuge der notwendigen Abwehr des rechtswidrigen Angriffes zugefügten Verletzungen unter dem Gesichtspunkt einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Notwehrüberschreitung nicht in Betracht.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ratibor J*** Folge zu geben.