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Entscheidung 11 Os 45/18d×

Entscheidung 11 Os 45/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088776 Rechtssatz 14.04.1987Strafrecht
"Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3).
RS0088842 Rechtssatz 30.09.1986Strafrecht
Notwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
RS0089309 Rechtssatz 26.03.1987Strafrecht
Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff …
RS0100477 Rechtssatz 20.08.1992Strafrecht
Ob einem in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisierten Vorbringen (in der Hauptverhandlung) die Qualität eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes zukommt, unterliegt der pflichtgemäßen Prüfung …
RS0100678 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu …
RS0101349 Rechtssatz 09.07.1996Strafrecht
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht w …
RS0108361 Rechtssatz 29.07.1997Strafrecht
Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekom …
RS0116877 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO § 281 Rz 409).