Rechtssatz RS0088776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088776
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Rechtssatz
"Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3)."Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu Paragraph 3,).
Entscheidungstexte
- 11 Os 27/87
Entscheidungstext OGH 14.04.1987 11 Os 27/87
- 14 Os 94/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 94/89
Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T1)
- 13 Os 25/90
Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 25/90
Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar" bevor steht ein Angriff, wenn Gegenwehr bereits sachlich geboten ist. (T2)
- 11 Os 45/18d
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088776
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19870414_OGH0002_0110OS00027_8700000_001