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Entscheidung 14 Os 94/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os94/89

Entscheidungsdatum

06.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marianne B*** wegen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 19.Mai 1989, GZ 16 römisch fünf r 1448/88-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Prokopp, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde die am 22.September 1957 geborene Hausfrau Marianne B*** des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB schuldig erkannt, weil sie sich am 21.Dezember 1988 in Götzis in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, ihren Ehemann Manfred B*** durch Abgabe zweier Schüsse aus einem Kleinkalibergewehr in den Kopf und die linke Brust zu töten.

Die Geschwornen hatten (jeweils stimmeneinhellig) die anklagekonform auf Mord (Paragraph 75, StGB) gerichtete Hauptfrage (römisch eins) verneint und die für diesen Fall vorgesehene Eventualfrage (römisch zwei) nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) bejaht. Die nur für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (römisch eins) gestellte Zusatzfrage (römisch drei) nach zur Tatzeit allenfalls gegebener Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten (Paragraph 11, StGB) - die, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, auch gar nicht indiziert war vergleiche insbesondere S 95 f/II) -, blieb unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (Paragraph 313, StPO) erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß entgegen dem von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (S 98, 99/II) die Stellung von Zusatzfragen nach Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB), Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) sowie nach nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum, der die Angeklagte das Unrecht der Tat nicht habe erkennen lassen (Paragraph 9, StGB), abgewiesen worden seien. Gemäß Paragraph 313, StPO sind Fragen nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben würden. Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 13 ff zu Paragraph 313,). Der Schwurgerichtshof hat sohin vorweg aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob die behaupteten

Tatmodalitäten - sollten sie als erwiesen angenommen werden - überhaupt die Bedeutung haben können, die Strafbarkeit auszuschließen oder aufzuheben und demnach nur für den Fall der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen eine entsprechende Zusatzfrage an die Geschwornen zu richten (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 25, 27).

Eine Notwehrsituation im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, StGB setzt einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen voraus. Der Angriff braucht nicht bereits im Gange ("gegenwärtig") sein, es genügt auch, daß er unmittelbar bevorsteht ("unmittelbar droht"). Dies ist dann der Fall, wenn Gegenwehr bereits sachlich geboten ist, die Gefahr und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion sohin bereits eindeutig geworden sind. Die Situation muß also so weit gereift sein, daß es unter den herausgestellten Gesichtspunkten vernünftig ist, mit der Abwehr nicht länger zuzuwarten, sondern sofortige Verteidigung angemessen ist. Dieses Stadium kann bereits während der Vorbereitung des Angriffs erreicht sein; Notwehr ist daher bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden (Leukauf-Steininger Komm.2 RN 71; Nowakowski im WK Rz 15 f je zu Paragraph 3,).

Anhaltspunkte für einen im obigen Sinn "unmittelbar" drohenden Angriff des Manfred B*** oder für die auf einem (Tatsachen-)Irrtum (iS des Paragraph 8, StGB) beruhende Annahme einer solchen aktuell bedrohlichen Situation durch die Angeklagte ergeben sich vorliegend nicht einmal aus deren Verantwortung, derzufolge sie den Tötungsentschluß (endgültig) faßte und ausführte, als ihr Ehemann eingeschlafen war und sie hiebei aus Angst vor einer Fortsetzung seiner Angriffe gegen sie und die Angehörigen handelte (S 59 ff, 125 ff/I, S 23, 46 f, 52, 74 f/II). Da diese für die Zukunft erwarteten Angriffe weder bereits im Gange noch auch nur in Vorbereitung waren, kann schon begrifflich keine Rede davon sein, daß Gegenwehr sachlich geboten war; war doch weder die Richtung, noch die Art und Intensität des nächsten von Manfred B*** nach dessen Aufwachen zu erwartenden Angriffs auch nur andeutungsweise bekannt, sodaß auch noch gar nicht abgeschätzt werden konnte, welche Verteidigung sich als geboten erweisen würde. Als Maßnahme zum eigenen Schutz und für die Sicherheit der Angehörigen war zu diesem Zeitpunkt daher nur die Vorbereitung der Verteidigung (allenfalls durch vorsorgliche Bewaffnung) geboten, keinesfalls aber eine gegen Manfred B*** gerichtete Handlung in Form eines präventiven Angriffs (siehe Nowakowski aaO Rz 17; Foregger-Serini, MKK4, Erl. römisch drei Ende; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 33 jeweils zu Paragraph 3,). Daran, daß angesichts der (von der Angeklagten keineswegs verkannten) aktenkundigen Tatsituation ein rechtswidriger Angriff des Manfred B*** weder im Gange war noch unmittelbar bevorstand, vermag die in der Beschwerde hervorgehobene potentielle Gefährlichkeit nichts zu ändern. Da weder eine Notwehrsituation noch die (tatsachen-)irrtümliche Annahme einer solchen indiziert war, durften darauf gerichtete Zusatzfragen den Geschwornen sohin gar nicht gestellt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 16, 17 zu Paragraph 313,).

Welcher Art der angeblich der Angeklagten unterlaufene Rechtsirrtum gewesen sein soll, geht aus dem Antrag auf Stellung einer entsprechenden Zusatzfrage (S 98/II) zwar nicht hervor; doch ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, insbesondere aus dem vorangehenden Antrag auf Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Notwehr, daß sich die Verteidigung auf einen indirekten Verbotsirrtum, also auf die irrige Annahme der Angeklagten, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor (Leukauf-Steininger aaO RN 9 ff; Foregger-Serini aaO Erl. römisch zwei je zu Paragraph 9,) zu berufen suchte. Ein solcher Rechtsirrtum ist jedoch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - von der Angeklagten nicht einmal andeutungsweise vorgebracht worden. Ihre Behauptung, des Schutzes ihrer Angehörigen und ihrer eigenen körperlichen Integrität wegen nicht anders zu handeln vermocht und keinen anderen Ausweg gesehen zu haben, ist nicht als Indiz für einen - von der Angeklagten sogar ausdrücklich ausgeschlossenen vergleiche S 24/II) - Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat zu werten, sondern allenfalls als Anhaltspunkt für einen Rechtsirrtum, aus welchem sie (im Hinblick auf die vermeintliche Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) ihre Schuld ausschließen zu können vermeinte vergleiche S 29 f/II). Die rechtsirrtümliche Annahme eines Schuldausschließungsgrundes - die zudem unbeachtlich wäre (Mayerhofer-Rieder StGB3 Anmerkung 12 und ENr. 24, 25 zu Paragraph 10,; Kienapfel AT Ziffer 20, RN 28) - war allerdings nicht Gegenstand der beantragten Zusatzfrage.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte die Angeklagte nach Paragraphen 41, 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Teil der Strafe, nämlich zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete es den Umstand, daß die Angeklagte auf "ihr schlafendes Opfer" schoß, als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, ferner die Tatbegehung "um des Schutzes der Kinder willen (Paragraph 34, Ziffer 3, StGB)" sowie den Umstand, daß sich die Angeklagte selbst gestellt und durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, als mildernd.

Mit den Berufungen streben die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht (zur Gänze) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB an, wogegen die Staatsanwaltschaft die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht und die Erhöhung der Strafe ohne Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB begehrt.

Das Geschwornengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erkannt und auch zutreffend gewürdigt. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung ist vorliegend mit Rücksicht auf das entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft doch gegebene Überwiegen der Milderungsumstände und die besonderen Gegebenheiten des Falles noch vertretbar, zumal es dabei nicht allein auf die im Paragraph 34, StGB aufgezählten besonderen Milderungsgründe ankommt, sondern auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Momente zu berücksichtigen sind, welche die vorliegende Tat doch als erheblich unter der Norm liegend ausweisen vergleiche ÖJZ-LSK 1979/338; EvBl 1980/39). Dabei konnte insbesondere das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vergleiche ON 19, S 37/I) nicht unberücksichtigt bleiben, welches der Angeklagten, die zur Tatzeit in ihrem Steuerungsvermögen durch einen depressiven Erschöpfungszustand deutlich eingeschränkt war, für die Zukunft eine in jeder Beziehung günstige Verhaltensprognose bescheinigt. Zu einer von der Angeklagten begehrten weiteren Strafermäßigung sah sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht veranlaßt, weil die von ihr in der Berufung angeführten mildernden Umstände bereits vom Geschwornengericht gebührend berücksichtigt wurden. Unbeachtet gebliebene, sei es zugunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten sprechende Umstände von solchem Gewicht, daß sie eine Änderung des Strafmaßes nach oben oder unten rechtfertigen könnten, vermögen sohin die beiden Berufungswerber im Ergebnis nicht aufzuzeigen.

Aber auch die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist der Angeklagten zu Recht gewährt worden, zumal sie vorher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und aus den bereits dargelegten Gründen in Zukunft mit ihrem Wohlverhalten gerechnet werden kann. Eine - schon spezialpräventiv nicht

ausreichende - bedingte Nachsicht der gesamten Strafe hingegen kam auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E19170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00094.89.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19890906_OGH0002_0140OS00094_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088776 Rechtssatz 14.04.1987Strafrecht
"Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3).
RS0088848 Rechtssatz 06.09.1989Strafrecht
Die Befürchtung, daß ein Schlafender (Ehegatte) nach dem Aufwachen seine Angriffe fortsetzen werden, berechtigt mangels eines "unmittelbar drohenden" Angriffs (noch) nicht zur Notwehr; in einem solchen Zeitpunkt kann lediglich die Vorbereitung der Verteidig …
RS0088926 Rechtssatz 28.10.1977Strafrecht
Initiative (offensive, aggressive) Notwehr ist nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffs nicht gebannt werden kann und der zuvorkommende Angriff als Verteidigungsmittel das allein geeignete ("letzte") Mittel darstel …
RS0088927 Rechtssatz 22.02.1972Strafrecht
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, wenigstens durch drohendes Verhalten konkret begonnenen und nicht erst in Zukunft zu erwartenden Angriff (auf notwehrfähige Güter) voraus.
RS0089404 Rechtssatz 06.09.1989Strafrecht
Die rechtsirrtümliche Annahme eines Schuldausschließungsgrundes ist unbeachtlich.
RS0089655 Rechtssatz 06.09.1989Strafrecht
Die irrige Annahme; es liege ein Rechtfertigungsgrund vor, bildet einen indirekten Verbotsirrtum.
RS0089711 Rechtssatz 18.09.1979Strafrecht
Ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands kann das tatsächliche Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen nicht (entschuldigend) ersetzen.
RS0091329 Rechtssatz 05.09.1979Strafrecht
Unter die im § 41 StGB genannten überwiegenden Milderungsgründe fallen nicht nur die im § 34 StGB beispielsweise aufgezählten besonderen, sondern es sind alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, welche die Tat überdurchschnittlic …
RS0100405 Rechtssatz 07.09.1972Strafrecht
Eine Zusatzfrage darf dann nicht gestellt werden, wenn die Tatsachen gar keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund darstellen können.
RS0100678 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu …