Rechtssatz RS0088927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088927
Geschäftszahl
10Os251/71; 10Os95/72; 11Os27/87; 14Os94/89
Entscheidungsdatum
06.09.1989
Rechtssatz
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, wenigstens durch drohendes Verhalten konkret begonnenen und nicht erst in Zukunft zu erwartenden Angriff (auf notwehrfähige Güter) voraus.
Entscheidungstexte
- 10 Os 251/71
Entscheidungstext OGH 22.02.1972 10 Os 251/71
- 10 Os 95/72
Entscheidungstext OGH 15.09.1972 10 Os 95/72
- 11 Os 27/87
Entscheidungstext OGH 14.04.1987 11 Os 27/87
Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3). (T1)
- 14 Os 94/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 94/89
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088927
Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0100OS00251_7100000_001