Rechtssatz RS0088848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088848
Entscheidungsdatum
06.09.1989
Rechtssatz
Die Befürchtung, daß ein Schlafender (Ehegatte) nach dem Aufwachen seine Angriffe fortsetzen werden, berechtigt mangels eines "unmittelbar drohenden" Angriffs (noch) nicht zur Notwehr; in einem solchen Zeitpunkt kann lediglich die Vorbereitung der Verteidigung (allenfalls durch vorsorgliche Bewaffnung) geboten sein, keinesfalls aber ein präventiver Angriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088848
Dokumentnummer
JJR_19890906_OGH0002_0140OS00094_8900000_001