Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätten zur Hauptfrage I Zusatzfragen in Richtung Notwehr oder Notwehrüberschreitung gestellt werden müssen, weil sie sich in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, daß sie von Reinhold J*** zum Tatzeitpunkt verbal und tätlich mit dem Tod bedroht worden sei und wegen der Unberechenbarkeit des Drohenden nicht habe abschätzen können, ob dieser plötzlich eine Waffe ziehen werde, nachdem er kurzfristig seine Hand an ihren Hals angelegt hatte.Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätten zur Hauptfrage römisch eins Zusatzfragen in Richtung Notwehr oder Notwehrüberschreitung gestellt werden müssen, weil sie sich in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, daß sie von Reinhold J*** zum Tatzeitpunkt verbal und tätlich mit dem Tod bedroht worden sei und wegen der Unberechenbarkeit des Drohenden nicht habe abschätzen können, ob dieser plötzlich eine Waffe ziehen werde, nachdem er kurzfristig seine Hand an ihren Hals angelegt hatte.
Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden (von der Angeklagten) in der Hauptverhandlung keine solchen Tatsachen vorgebracht, die, würden sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit der Tat wegen rechtfertigender Notwehr ausschließen oder eine rechtliche Beurteilung der Tat als fahrlässigen Notwehrexzeß (aus asthenischen Affekten) nach dem § 80 StGB ermöglichen. Primäre Voraussetzung für Notwehr ist das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut. Auf eine derartige Angriffshandlung des Reinhold J*** hat sich die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht berufen: Verantwortete sie sich doch dahin, daß sie vor ihrem damaligen Lebensgefährten "Angst" gehabt habe, dieser bei der der Tat unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung gegen sie Morddrohungen ausgestoßen und ihr (zu deren Unterstreichung) an den Hals gegriffen habe (vgl. Bd. II, S 6, 7, 9 bis 13, 16 dA). Sie hat jedoch keinesfalls behauptet, dabei von J*** gewürgt worden zu sein oder sich angesichts dieser Drohungen und des Anfassens ihres Halses vorgestellt zu haben, es stehe ein tätlicher Angriff des Reinhold J*** auf ihr Leben oder auf ihre körperliche Integrität so unmittelbar bevor, daß Gegenwehr bereits sachlich geboten gewesen wäre (vgl. Nowakowski, WK, § 3 Rz 15). Durch ihr Vorbringen war demnach weder indiziert, daß Reinhold J*** seine Drohungen sogleich wahrmachen wollte und das kurzfristige Anfassen der Angeklagten am Hals bereits als Beginn eines tätlichen Angriffes anzusehen war, noch auch, daß die Angeklagte im Sinne einer Notwehrüberschreitung das Maß einer gerechtfertigten - hier allerdings gar nichtDen Beschwerdeausführungen zuwider wurden (von der Angeklagten) in der Hauptverhandlung keine solchen Tatsachen vorgebracht, die, würden sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit der Tat wegen rechtfertigender Notwehr ausschließen oder eine rechtliche Beurteilung der Tat als fahrlässigen Notwehrexzeß (aus asthenischen Affekten) nach dem Paragraph 80, StGB ermöglichen. Primäre Voraussetzung für Notwehr ist das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ein notwehrfähiges Gut. Auf eine derartige Angriffshandlung des Reinhold J*** hat sich die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht berufen: Verantwortete sie sich doch dahin, daß sie vor ihrem damaligen Lebensgefährten "Angst" gehabt habe, dieser bei der der Tat unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung gegen sie Morddrohungen ausgestoßen und ihr (zu deren Unterstreichung) an den Hals gegriffen habe vergleiche Bd. römisch zwei, S 6, 7, 9 bis 13, 16 dA). Sie hat jedoch keinesfalls behauptet, dabei von J*** gewürgt worden zu sein oder sich angesichts dieser Drohungen und des Anfassens ihres Halses vorgestellt zu haben, es stehe ein tätlicher Angriff des Reinhold J*** auf ihr Leben oder auf ihre körperliche Integrität so unmittelbar bevor, daß Gegenwehr bereits sachlich geboten gewesen wäre vergleiche Nowakowski, WK, Paragraph 3, Rz 15). Durch ihr Vorbringen war demnach weder indiziert, daß Reinhold J*** seine Drohungen sogleich wahrmachen wollte und das kurzfristige Anfassen der Angeklagten am Hals bereits als Beginn eines tätlichen Angriffes anzusehen war, noch auch, daß die Angeklagte im Sinne einer Notwehrüberschreitung das Maß einer gerechtfertigten - hier allerdings gar nicht
erforderlichen - Verteidigung (etwa aus Angst) überschritten oder sich offensichtlich unangemessen verteidigt hätte. Auch dafür, daß sie irrtümlich eine Notwehrsituation angenommen hätte, bieten ihre Angaben keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
Zu einer Fragestellung in Richtung Notwehr und fahrlässiger Notwehrüberschreitung (bzw. Putativnotwehr und Putativnotwehrexzeß) bestand sohin für den Schwurgerichtshof kein Anlaß, die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Geschwornengericht verhängte über Annemarie H*** nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfachen, als einschlägig einzustufenden Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, den Umstand, daß sich die Angeklagte selbst gestellt hat, obwohl sie leicht hätte entfliehen können und die Tatsache, daß sie durch längere Zeit einem Druck des Getöteten, die Aufteilungsquote für die aus ihrer Prostitution erzielten Einnahmen zu ihrem Nachteil zu verändern, ausgesetzt war. Mit ihrer Berufung begehrt Annemarie H*** eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe (unter Anwendung des § 41 StGB), weil sie sich zur Tatzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und die Tat aus plötzlicher Bestürzung und Furcht begangen habe.Das Geschwornengericht verhängte über Annemarie H*** nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfachen, als einschlägig einzustufenden Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das Tatsachengeständnis, den Umstand, daß sich die Angeklagte selbst gestellt hat, obwohl sie leicht hätte entfliehen können und die Tatsache, daß sie durch längere Zeit einem Druck des Getöteten, die Aufteilungsquote für die aus ihrer Prostitution erzielten Einnahmen zu ihrem Nachteil zu verändern, ausgesetzt war. Mit ihrer Berufung begehrt Annemarie H*** eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe (unter Anwendung des Paragraph 41, StGB), weil sie sich zur Tatzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und die Tat aus plötzlicher Bestürzung und Furcht begangen habe.
Dem ist zu erwidern, daß sich weder aus der Verantwortung der Berufungswerberin, noch aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z*** Hinweise für ein Vorliegen dieser in der Berufung behaupteten mildernden Umstände ergeben. Allerdings geht aus dem erwähnten Gutachten hervor, daß die aktuelle Aggressivität der Angeklagten auf jahrelanges aggressives Verhalten des Getöteten und auf Demütigungen durch ihn zurückzuführen ist (S 49/II). Und es darf auch eine gewisse Provokation als unmittelbar tatauslösendes Motiv nicht übersehen werden (vgl. S 50/II). Unter Berücksichtigung dieser weiteren, der Täterin zugute kommenden strafmildernden Umstände erweist sich das vom Geschwornengericht gefundene Strafmaß als überhöht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihr zu verantwortenden Delikte. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.Dem ist zu erwidern, daß sich weder aus der Verantwortung der Berufungswerberin, noch aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z*** Hinweise für ein Vorliegen dieser in der Berufung behaupteten mildernden Umstände ergeben. Allerdings geht aus dem erwähnten Gutachten hervor, daß die aktuelle Aggressivität der Angeklagten auf jahrelanges aggressives Verhalten des Getöteten und auf Demütigungen durch ihn zurückzuführen ist (S 49/II). Und es darf auch eine gewisse Provokation als unmittelbar tatauslösendes Motiv nicht übersehen werden vergleiche S 50/II). Unter Berücksichtigung dieser weiteren, der Täterin zugute kommenden strafmildernden Umstände erweist sich das vom Geschwornengericht gefundene Strafmaß als überhöht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihr zu verantwortenden Delikte. Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Zur Beschwerde:
Annemarie H*** wurde in den Jahren 1977 bis 1987 insgesamt zehnmal strafgerichtlich verurteilt. In sieben Fällen wurden Geldstrafen über sie verhängt, in zwei Fällen unbedingte Freiheitsstrafen. Eine dieser Freiheitsstrafen (AZ 7 E Vr 3481/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) wurde gemäß einer Entschließung des Bundespräsidenten bedingt nachgesehen, wegen erneuter Strafälligkeit mußte die festgesetzte Probezeit zunächst auf fünf Jahre verlängert und die Strafe später vollzogen werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 1986, AZ 10 E Vr 4351/85 wurde die Genannte wegen der §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 229 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - in der Folge verlängert auf fünf Jahre - bedingt nachgesehen wurde. Diese bedingte Strafnachsicht ist Gegenstand des angefochtenen Widerrufsbeschlusses.Annemarie H*** wurde in den Jahren 1977 bis 1987 insgesamt zehnmal strafgerichtlich verurteilt. In sieben Fällen wurden Geldstrafen über sie verhängt, in zwei Fällen unbedingte Freiheitsstrafen. Eine dieser Freiheitsstrafen (AZ 7 E römisch fünf r 3481/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) wurde gemäß einer Entschließung des Bundespräsidenten bedingt nachgesehen, wegen erneuter Strafälligkeit mußte die festgesetzte Probezeit zunächst auf fünf Jahre verlängert und die Strafe später vollzogen werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 1986, AZ 10 E römisch fünf r 4351/85 wurde die Genannte wegen der Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 229 Absatz eins, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - in der Folge verlängert auf fünf Jahre - bedingt nachgesehen wurde. Diese bedingte Strafnachsicht ist Gegenstand des angefochtenen Widerrufsbeschlusses.
Bei dem durch häufigen Rückfall gekennzeichneten Vorleben der Beschwerdeführerin ist dem Erstgericht entgegen der Beschwerdeansicht darin beizupflichten, daß in Anbetracht der abermaligen Straffälligkeit zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung auch der Vollzug der in Rede stehenden Strafe geboten erscheint, um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB). Der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Bei dem durch häufigen Rückfall gekennzeichneten Vorleben der Beschwerdeführerin ist dem Erstgericht entgegen der Beschwerdeansicht darin beizupflichten, daß in Anbetracht der abermaligen Straffälligkeit zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung auch der Vollzug der in Rede stehenden Strafe geboten erscheint, um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.