Rechtssatz RS0101349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101349
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Rechtssatz
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Ziffer 3,) stehenden - Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.
Entscheidungstexte
- 11 Os 66/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 11 Os 66/96
- 15 Os 57/07g
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 57/07g
Vgl auch
- 15 Os 119/09b
Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 119/09b
- 13 Os 74/10x
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 74/10x
Auch; Beisatz: Diese Umstände können sich auch aus einem anderen Verfahren ergeben. (T1)
- 15 Os 136/13h
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 136/13h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T2)
- 12 Os 18/16p
Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
Auch
- 11 Os 45/18d
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
Auch
- 15 Os 76/24a
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 76/24a
- 12 Os 80/25v
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 12 Os 80/25v
vgl; Beisatz: Das Unbekanntsein des Aufenthalts ist anhand der Bemühungen (rechtlich) zu beurteilen, die zur Ausforschung der Zeugin unternommen werden. (T3)
Beisatz: Hier: Die Ausschreibung einer Zeugin einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, die ungarische Staatsangehörige ist und - nach Auskunft ihrer letzten Unterkunftgeberin - nach Ungarn verzogen war, bloß zur Aufenthaltsermittlung im Inland wurde als nicht ausreichend angesehen, um von einem unbekannten Aufenthalt iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO ausgehen zu können. (T4)
- 11 Os 103/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 11 Os 103/25v
- 14 Os 120/25s
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 120/25s
vgl; Beisatz wie T3
- 13 Os 145/25k
Entscheidungstext OGH 27.05.2026 13 Os 145/25k
vgl
- 15 Os 56/26p
Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 56/26p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101349
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0110OS00066_9600000_001